(1)
1In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§
3a,
7,
12 Abs. 1, der §§
15,
25,
28 Abs. 2, des §
37 Abs. 2, der §§
39,
41 bis 43,
44,
45,
47 bis 49,
51,
51a,
52 und
64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte zuständig.
2Die Zuständigkeit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ausschließlich.
3Im zweiten Rechtszug sind die Oberlandesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundesgerichtshof zuständig.
4Die Gerichte sind in der in §
2 Abs. 2 des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.
(2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften des §
12 Abs. 1, des §
28 Abs. 2, des §
37 Abs. 2, der §§
42,
43,
44,
45,
47,
49,
51,
51a und
64a Abs. 2 sowie des §
52 in den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§
588,
590 Abs. 2, des §
591 Abs. 2 und 3, der §§
593,
594d Abs. 2 und der §§
595 und
595a Abs. 2 und 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschriften der §§
3a,
7,
15,
25,
39,
41 und
48 sowie des §
52 im übrigen finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechende Anwendung.
Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.
(1)
1Die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung über Ansprüche nach §
28 Abs. 2 und 3, §
36 Abs. 1, §
37 Abs. 2, §§
38,
42 Abs. 2, §§
44 und
51a erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien.
2Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§
1025 bis 1065 der
Zivilprozeßordnung Anwendung.
3Die Vorschriften dieses Abschnitts bleiben im übrigen unberührt.
(2) 1Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. 2Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt oder zum Berufsrichter haben oder zugelassener Rechtsanwalt oder Notar sein muß, wird von den Beisitzern ernannt.