§ 50 Zeitpunkt der Zulassung
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 9 FRUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung ... ersetzt. 10. § 49 wird aufgehoben. 11. § 50 wird wie folgt gefasst: § 50 Zeitpunkt der Zulassung Die ... 49 wird aufgehoben. 11. § 50 wird wie folgt gefasst: § 50 Zeitpunkt der Zulassung Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der ...
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