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Drittes Kapitel - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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Drittes Kapitel Schlussvorschriften

§ 71 (aufgehoben)







§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse



(1) 1Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,

2.
der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,

3.
der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,

4.
Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen wird, und

5.
Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1 bis 4 entsprechen.

2Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt.

(2) 1Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 treten. 2Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungsvermerk dazu.


§ 72a Übergangsvorschrift



(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basisprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, solange dieser Basisprospekt Gültigkeit hat.

(3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.




§ 73 (Inkrafttreten)





Anlage (aufgehoben)