§ 51 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 51 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Veröffentlichung der Zulassung | |
(Text alte Fassung) Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht. | (Text neue Fassung) Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht. |