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Zweiter Abschnitt - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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Zweites Kapitel Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere

Zweiter Abschnitt Sonstige Pflichten

§ 63 (aufgehoben)







§ 64 (aufgehoben)







§ 65 (aufgehoben)







§ 66 (aufgehoben)







§ 67 (aufgehoben)







§ 68 (aufgehoben)





§ 69 Zulassung später ausgegebener Aktien



(1) 1Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung wie der bereits zugelassenen die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen Antrag voraussetzt. 2§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeitpunkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. 2Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel von Bezugsrechten im regulierten Markt statt und ist ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulassung unter Beachtung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/1129 für die Prospektveröffentlichung bestimmten Fristen zu stellen.




§ 70 (aufgehoben)