(1) Die Ernährungsämter nehmen die mit der Erfassung, Lenkung und Zuteilung bewirtschafteter Erzeugnisse zusammenhängenden Aufgaben wahr, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem
Ernährungssicherstellungsgesetz andere Zuständigkeiten festgelegt sind.
(2) Wenn es durch die Versorgungslage dringend geboten ist, können Verfügungen an Stelle der Ernährungsämter auch die Bezirksernährungsämter, die Landesernährungsämter, die obersten Landesbehörden und das Bundesministerium erlassen; das Bundesministerium kann eine Verfügung nur erlassen, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck dieser Verordnung durch eine Weisung nach Artikel
85 Abs. 3 des
Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Das Bundesministerium unterrichtet die obersten Landesbehörden der betroffenen Länder über die von ihm erlassenen Verfügungen.
(3) Für die Ausführung einer Rechtsverordnung nach §
1 Abs. 1 Nr. 11 des
Ernährungssicherstellungsgesetzes sind die Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht eingerichtet sind, oberste Landesbehörden zuständig.