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§ 38 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 38 Zuwiderhandlungen



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht,

2.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, vernichtet,

3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse nicht abgibt,

4.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt,

5.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestätigungen abgibt,

6.
entgegen § 11 Abs. 1 Berechtigungsnachweise überträgt,

7.
einen Ersatzberechtigungsnachweis beantragt oder sich aushändigen läßt, ohne daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen,

8.
einen Nachweis verwendet, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ungültig geworden ist,

9.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen oder wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert,

10.
entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Berechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig oder nicht unverzüglich entwertet,

11.
entgegen § 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht oder nicht richtig aufnimmt, nicht unverzüglich mitteilt oder nicht fortschreibt,

12.
entgegen § 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,

13.
entgegen § 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis nicht oder nicht richtig abschließt, saldiert oder vorlegt,

14.
entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt,

15.
entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre aufbewahrt,

16.
entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt,

17.
einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.