Auf Grund des §
35 Abs. 1 Nr. 1 des
Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
(1) In Verfahren der Zulassung nach §
21 des
Arzneimittelgesetzes, der Verlängerung der Zulassung nach §
31 des
Arzneimittelgesetzes oder nach §
105 des
Arzneimittelgesetzes sowie zur Erfüllung von Anzeigepflichten nach §
29 des
Arzneimittelgesetzes sind Unterlagen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und beim Paul-Ehrlich-Institut nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften unter Verwendung elektronischer Speichermedien einzureichen.
(2) Für die Einreichung ist elektronischer Postaustausch in einem, auch im Falle der Verschlüsselung, für die zuständigen Bundesoberbehörden mit angemessenem Aufwand lesbaren Dateiformat zu verwenden.
(1) Folgende Unterlagen sind auf elektronischen Speichermedien einzureichen:
- 1.
- Entwürfe für die Kennzeichnung nach § 10, die Packungsbeilage nach § 11 und die Fachinformation nach § 11a des Arzneimittelgesetzes und
- 2.
- Sachverständigengutachten nach § 24 des Arzneimittelgesetzes.
(2) Die verantwortende Person muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen.
Abweichend von §
2, auch in Verbindung mit §
4 Abs. 2, kann die zuständige Bundesoberbehörde die ausschließliche schriftliche Einreichung von Unterlagen gestatten oder fordern, wenn
- 1.
- für Antragsteller oder sonstige Betroffene eine unbillige Härte vorliegt oder
- 2.
- die elektronische Einreichung aus technischen Gründen unzweckmäßig ist.
(1) §
2 gilt nicht für Unterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind.
(2) Abweichend von §
2 Abs. 2 muss die verantwortende Person bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz ein geeignetes, von der zuständigen Bundesoberbehörde verwendbares Signatursystem verwenden; bis dahin sind die in §
2 Abs. 1 genannten Unterlagen zusätzlich auch schriftlich einzureichen.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) §
2 Abs. 2 tritt in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem
Signaturgesetz bei der zuständigen Bundesoberbehörde gegeben sind. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des Inkrafttretens des §
2 Abs. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.