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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 01.01.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis
    § 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte
    § 2 Pflichtversicherte
    § 3 Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen
    § 3a Versicherungsfreiheit
    § 4 Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 6 Freiwillige Versicherung
    § 7 Familienversicherung
Zweiter Abschnitt Leistungen
    § 8 Grundsatz
    § 9 Betriebshilfe
    § 10 Haushaltshilfe
    § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
    § 12 Krankengeld
    § 13 Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
    § 14 Mutterschaftsgeld
Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
    § 15 Vertragsrecht
    § 16 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
    § 17 Träger der Krankenversicherung
    § 18 (aufgehoben)
    § 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Versicherung besonderer Personengruppen
    § 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
    § 22 Beginn der Mitgliedschaft
    § 23 Mitgliedschaft von Antragstellern
    § 24 Ende der Mitgliedschaft
    § 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft
    § 26 Satzung und Aufgabenerledigung
    § 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter
    § 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
    § 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
    § 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld
    § 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
    § 32 Auskunftspflicht
    § 33 Prüfpflicht
Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
    § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    § 35 (aufgehoben)
    § 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
Sechster Abschnitt Finanzierung
    § 37 Grundsatz
    § 38 Festsetzung der Beiträge
    § 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer
    § 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
    § 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen
    § 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
    § 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
    § 43a (aufgehoben)
    § 44 Beitragsberechnung für Antragsteller
    § 45 Beitragsberechnung für Altenteiler
    § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
    § 47 Tragung der Beiträge
    § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
    § 49 Zahlung der Beiträge
    § 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen
    § 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
    § 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel
    § 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 Verordnungsermächtigung
    § 54 (aufgehoben)
    § 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
    § 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften
    § 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit
    § 58 (aufgehoben)
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63 Überleitungsvorschrift
    § 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    § 65 Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015
    § 66 (aufgehoben)

§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden.



Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bemessung der Beiträge der nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.

§ 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten, solange

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird oder



1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird oder

2. von einem Rehabilitationsträger während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



§ 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer


(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,

2. der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. 2 Für die Bemessung dieser Beiträge ist § 248 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 3 Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte.

(3) Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Renten ist § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.



(2) 1 Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. 2 Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 3 Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt abweichend von Satz 2 die Hälfte des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.

(3) 1 Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.

(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse den Beitrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.



§ 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft


(1) 1 Die Beiträge nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach Beitragsklassen festgesetzt. 2 Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. 3 Soweit Flächen nach Maßgabe von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzlichen Bestimmungen durch Brachlegen mit oder ohne Wechselwirtschaft stillgelegt werden, gilt der am Tag vor der Stillegung maßgebliche Wert des jeweiligen Maßstabs. 4 Die Satzung muß 20 Beitragsklassen vorsehen. 5 Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulässig. 6 Der Beitrag der höchsten Beitragsklasse muß mindestens das Sechsfache des niedrigsten Beitrags für einen Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 betragen und darf den sich aus Absatz 2 ergebenden Vergleichsbeitrag um nicht mehr als 10 vom Hundert unterschreiten. 7 Eine Anpassung des Beitrags der höchsten Beitragsklasse unterbleibt, solange sich bei Anwendung eines neuen Vergleichsbeitrags eine Änderung um weniger als 10 Euro je Monat ergeben würde. 8 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht in die niedrigste Beitragsklasse eingestuft werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln; der so ermittelte Beitrag erhöht sich um den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht den Vergleichsbeitrag bis zum 31. August eines jeden Jahres für das Folgejahr bekannt.



(2) 1 Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln. 2 Maßgebend sind jeweils die Werte am 1. Juli eines Jahres; der Vergleichsbeitrag gilt für das folgende Kalenderjahr. 3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht den Vergleichsbeitrag bis zum 31. August eines jeden Jahres für das Folgejahr bekannt.

(3) 1 Für die Ermittlung des Wirtschaftswerts gilt § 1 Abs. 6 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. 2 Ist der Wirtschaftswert des Gesamtunternehmens oder von Teilen des Unternehmens nicht zu ermitteln, ist von der genutzten Fläche und dem der Nutzungsart entsprechenden durchschnittlichen Hektarwert in der Gemeinde auszugehen.

(4) 1 Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für das Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten bemessen und nach der Zahl der Arbeitstage oder nach der Flächengröße festgesetzt. 2 Das Nähere über die Ermittlung des Arbeitsbedarfs bestimmt die Satzung.

(5) Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabs bestimmt die Satzung das Verfahren.

(6) Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der landwirtschaftlichen Krankenkasse die für die Festsetzung des Wirtschaftswerts oder des Arbeitsbedarfs erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Maßstab geschätzt und festgesetzt werden.

(7) 1 Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 2 Bei der Beitragsberechnung werden die in § 39 Abs. 1 Satz 1 genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit herangezogen. 3 Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. 4 § 231 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(8) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2 Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,

2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,

3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.



(heute geltende Fassung) 

§ 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige


(1) 1 Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt. 2 Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höchstens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. 3 Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,9 Beitragssatzpunkte.



(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) 1 Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. 2 Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. 3 § 40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt.

(5) 1 Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld oder Elterngeld beziehen. 2 Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.



§ 48 Tragung der Beiträge durch Dritte


(1) 1 Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. 2 Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen. 3 Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile.

(2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein.



(3) 1 Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 43 Abs. 1.

(5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 Abs. 4.

(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.

(7) 1 Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2 In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 48a (neu)




§ 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die Beiträge.

(2) 1 Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. 2 Die andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 49 Zahlung der Beiträge


vorherige Änderung

Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.



(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat.

(2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.