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§ 9 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Leistung der Branntweinlagersicherheit



(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung für offene Branntweinlager wird vom Hauptzollamt anhand der Menge an unvergälltem Alkohol festgelegt, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Branntweinlager entnommen wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe der Sicherheitsleistung wird die unversteuert entnommene Menge an unvergälltem Alkohol nur zu einem Zwölftel des Steuerwertes berücksichtigt.

(3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzollamt das offene Branntweinlager unter amtlichen Verschluß nehmen oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Branntweinsteuer verlangen. Es kann auch die ermäßigte Sicherheit nach Absatz 2 bis auf den vollen Steuerwert erhöhen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 9 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BrStV Erteilung der Erlaubnis (vom 01.01.2007)
... festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist bei offenen Lagern Sicherheit nach § 9 zu leisten. (2) Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, 1. wenn der ...
§ 36 BrStV Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... den Beteiligten bleiben unberührt. (9) Die Branntweinlagersicherheit (§ 9 ) schließt, soweit das Hauptzollamt nicht eine besondere Versandsicherheit verlangt, den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 1 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... rechtzeitig zurückgibt". 7. In § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe ...