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Zu § 140 des Gesetzes - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

V. v. 21.01.1994 BGBl. I S. 104; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 29.01.1994; FNA: 612-7-10 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 140 des Gesetzes

§ 36 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet



(1) Wer Erzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den Betrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes versenden will, hat für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben unausgefüllt. In Feld 18 ist die Menge an reinem Alkohol in hl A oder l A anzugeben. Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen.

(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Dokuments nach Absatz 1 bei der Beförderung der Erzeugnisse mitzuführen.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Versender Zusammenstellungen über den Versand vorzulegen.

(4) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt durch Stempelabdruck die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden.

(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuerte Erzeugnisse" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt kann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann es bei zu versendenden Erzeugnissen Verschlußmaßnahmen anordnen.

(7) Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 140 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in Feld C die Überführung in das Zollverfahren.

(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des beziehenden Branntweinlagers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß Erzeugnisse, die er unter Steueraussetzung an andere Branntweinlager oder Betriebe von Erlaubnisinhabern nach § 139 Abs. 1 des Gesetzes im Steuergebiet weitergibt, als in sein Branntweinlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald er am Lieferort im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das Versandverfahren zwischen den Beteiligten bleiben unberührt.

(9) Die Branntweinlagersicherheit (§ 9) schließt, soweit das Hauptzollamt nicht eine besondere Versandsicherheit verlangt, den Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet mit ein.


§ 37 Versand im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr



Sollen Erzeugnisse im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, hat der Anmelder nach § 140 Abs. 1 des Gesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem die nach § 36 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vorzulegen. Für das Versandverfahren gilt § 36 sinngemäß. Der Empfänger hat abweichend von § 36 Abs. 4 Satz 3 den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzollamt nach Satz 1 zurückzusenden.


§ 38 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet in besonderen Fällen



(1) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitpapiere entfallen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1, wenn folgende Erzeugnisse im Steuergebiet unter Steueraussetzung versandt werden:

1.
Branntwein, der nach Maßgabe von § 30 vergällt worden ist,

2.
Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes.

Die Erzeugnisse gelten als in das Branntweinlager oder den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erworben hat.

(2) Der Versender hat den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen stattdessen bei Weitergabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgenden Aufschriften gekennzeichnet sind:

1.
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1:

"Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken, zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel führen zu straf- und steuerrechtlichen Folgen."

2.
Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2:

"Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen."

Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender weitergegeben, hat er vor Weitergabe außerdem auf ihnen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen.

(3) Die nach den §§ 36 und 37 vorgesehenen Begleitdokumente entfallen ebenfalls, wenn unvergällter Branntwein an Apotheken unter Steueraussetzung versandt wird. Der Versender hat bei Weitergabe dem Branntwein Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift "unversteuerter Branntwein" gekennzeichnet sind. Er hat als Steuerlagerinhaber dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, daß die Lieferungen eines Monats zusammengefaßt angezeigt werden.