Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 6 - Gesetz zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (WoZählVorbG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1974 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 08.05.1974; FNA: 29-9 Statistik
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§ 6



(1) Befragt werden

1.
bei den Probebefragungen zu der Gebäude- und Wohnungszählung

a)
für die Angaben nach § 3 die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Personen oder deren Vertreter;

b)
für die Angaben nach § 4 Abs. 1 die nach Buchstabe a Befragten und die Inhaber der Wohnungen oder deren Vertreter;

c)
für die Angaben nach § 4 Abs. 2 die volljährigen Haushaltsmitglieder und die einen eigenen Haushalt führenden minderjährigen Personen, bei Haushalten von Anstalten oder ähnlichen Einrichtungen auch deren Leiter;

2.
bei den Probebefragungen zu der Arbeitsstättenzählung für die Angaben nach § 5 die Inhaber oder Leiter der Arbeitsstätten und Unternehmen.

(2) Die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig. Diese dürfen nur für die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe an andere Stellen ist auszuschließen.



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