Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet werden zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen (§§
4 und
7) gewährt. Damit werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums für Mieter verbessert.