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Synopse aller Änderungen des BewG am 21.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2022 durch Artikel 19 des JStG 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BewG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2022 geltenden Fassung
BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
(Textabschnitt unverändert)

§ 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist


(1) 1 Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2 Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2 Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. 3 Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. 4 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2 Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. 3 Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. 4 Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.

(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben. 2 Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.



(4) 1 Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. 3 Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. 4 Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. 5 Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

§ 177 Bewertung


(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. 2 Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden.



(2) 1 Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. 2 Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. 3 Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. 4 Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. 5 Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.

(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.

(4) 1 Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. 2 § 198 bleibt hiervon unberührt.


(heute geltende Fassung) 

§ 181 Grundstücksarten


(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:

1. Ein- und Zweifamilienhäuser,

2. Mietwohngrundstücke,

3. Wohnungs- und Teileigentum,

4. Geschäftsgrundstücke,

5. gemischt genutzte Grundstücke und

6. sonstige bebaute Grundstücke.

(2) 1 Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2 Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.

(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.

(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.

(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.

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(9) 1 Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 2 Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. 3 Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 4 Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.



(9) 1 Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 2 Die Zusammenfassung der Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. 3 Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 4 Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter betragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren


(1) 1 Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). 2 Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.

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(2) 1 Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. 2 Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. 3 Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.



(2) 1 Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. 2 Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. 3 Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3.

(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.



(heute geltende Fassung) 

§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren


(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

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(3) 1 Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. 2 Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. 3 Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.



(3) 1 Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. 2 Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist
mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

(heute geltende Fassung) 

§ 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts


(1) 1 Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. 2 Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).

(2) 1 Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. 2 Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. 3 Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2 Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. 3 Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 4 Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden Restnutzungsdauer auszugehen. 5 Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.



(3) 1 Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2 Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. 3 Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 4 Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. 5 Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. 6 Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. 7 Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

(heute geltende Fassung) 

§ 187 Bewirtschaftungskosten


(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. 2 Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. 3 Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.



(2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23.

(3)
1 Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. 2 Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. 3 Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. 4 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.

(heute geltende Fassung) 

§ 188 Liegenschaftszinssatz


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(1) Der Liegenschaftszinssatz ist der Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird.

(2) 1 Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. 2 Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

1. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke,

2. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,

3. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

4. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke.



(1) Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden.

(2) Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

1. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,

2. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,

3. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

4. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.

(heute geltende Fassung) 

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. 2 Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.



(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) 1 Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2 Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. 2 Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

(heute geltende Fassung) 

§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. 2 Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. 3 Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. 4 Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.

(2) 1 Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. 2 Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. 3 Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 4 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(4)
1 Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. 2 Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. 3 Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. 4 Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. 5 Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.



(1) 1 Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. 2 Regelherstellungskosten sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. 3 Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.

(3)
1 Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. 2 Die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Regelherstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.

(4) 1 Die
Anpassung der Regelherstellungskosten an den Bewertungsstichtag erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. 2 Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. 3 Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 4 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.

(5) 1 Durch Regionalfaktoren
wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. 2 Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. 3 Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0.

(6)
1 Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22. 2 Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. 3 Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. 4 Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. 5 Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. 6 Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

(heute geltende Fassung) 

§ 191 Wertzahlen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs für das Sachwertverfahren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. 2 Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.

(2)
Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.



1 Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. 2 Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 193 Bewertung des Erbbaurechts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.

(2) In allen anderen Fällen setzt sich
der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.

(3) 1 Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen

1. dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 und

2. dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.

2
Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.

(4) 1 Der angemessene Verzinsungsbetrag
des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes im Sinne des § 188 Absatz 2 Satz 1 auf den Bodenwert nach § 179. 2 Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:

1. 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,

2. 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,

3. 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,

4. 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

5. 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.

(5) 1
Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. 2 Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.



(1) 1 Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. 2 Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. 3 Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

(2) 1 Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor
zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. 2 Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. 3 Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0.

(3) 1 Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus

1. dem Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und

2. der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins

gebildet. 2 Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.

(4) 1
Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2 Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaurechtsfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. 3 Soweit derartige Zinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten folgende Zinssätze:

1. 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,

2. 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,

3. 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,

4. 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und

5. 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.

4
Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. 5 Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

(5) 1 Zur Ermittlung des
bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. 2 Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. 3 Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. 4 Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. 5 Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. 6 Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren.

(heute geltende Fassung) 

§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.

(2) 1 In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil
nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrundstücks. 2 Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.

(3) 1 Der Bodenwertanteil ist die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. 2 Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. 3 Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.

(4) Der Gebäudewertanteil
des Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen.



(1) 1 Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. 2 Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. 3 Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

(2) 1 Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor
zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. 2 Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. 3 Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaugrundstücksfaktor 1,0.

(3) 1 Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe aus

1. dem nach Absatz 4
über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und

2. dem nach Absatz 5
über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins

gebildet.
2 Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.

(4) 1 Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 ist über die
Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. 2 Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. 3 Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. 4 Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.

(5) 1 Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts
mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2 Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. 3 Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. 4 Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz 2) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz 3) gesondert zu ermitteln.

(2) 1 Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden wird bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. 2 Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. 3 § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. 4 Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. 5 § 190 Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.

(3)
1 Der Wert des belasteten Grundstücks ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Entgelts. 2 Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. 3 Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers nach Anlage 21 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt.



(1) 1 In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absätze 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absätze 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. 2 Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.

(2) 1 Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und

2.
der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.

2 Ein
bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.

(3) 1 Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der
Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2 Für die Kapitalisierung sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. 3 Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. 4 Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. 5 Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

(4) 1 Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des
Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. 2 Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. 3 Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. 4 Für die Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. 5 Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. 6 Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. 7 Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.

(5)
1 Der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus

1. dem
nach Absatz 6 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und

2. dem nach Absatz 7
über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.

2 Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzuzurechnen.

(6) 1
Der Wert des unbelasteten Grundstücks nach § 179 ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. 2 Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. 3 Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.

(7) 1
Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. 2 Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. 3 Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

(heute geltende Fassung) 
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§ 235 Bewertungsstichtag




§ 235 Feststellungszeitpunkt


(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 265 Anwendungsvorschriften


(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.

(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.

(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.

(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.

(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.

(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

(12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1 Satz 2, § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwenden.

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(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4, § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3, § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils


(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt.

(2) 1 Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. 2 Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. 3 Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.

(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. 2 Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. 3 Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



(4) 1 Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. 2 Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. 3 Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 15 (zu § 163 Abs. 4 und § 164 Abs. 2) Forstwirtschaftliche Nutzung



1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

Land | Nutzungsart
Baumartengruppe | Ertragsklasse | Reingewinn
EUR/ha | Pachtpreis
EUR/ha | Wert für das
Besatzkapital
EUR/ha

Deutschland | Baumartengruppe
Buche | I. Ertragsklasse und besser | 78 | 5,40 | Anlage 15a

II. Ertragsklasse | 51

III. Ertragsklasse
und schlechter | 25

Baumartengruppe
Eiche | I. Ertragsklasse und besser | 90 | 5,40 | Anlage 15a

II. Ertragsklasse | 58

III. Ertragsklasse
und schlechter | 17

Baumartengruppe
Fichte | I. Ertragsklasse und besser | 105 | 5,40 | Anlage 15a

II. Ertragsklasse | 75

III. Ertragsklasse
und schlechter | 49

Baumartengruppe
Kiefer | I. Ertragsklasse und besser | 26 | 5,40 | Anlage 15a

II. Ertragsklasse | 11

III. Ertragsklasse
und schlechter | 11

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übrige Fläche der
forstwirtschaftlichen
Nutzung | | 11 | 5,40 | Anlage 15a



übrige Fläche der
forstwirtschaftlichen
Nutzung | | 11 | 5,40 |

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 21 (zu § 185 Abs. 3 Satz 1, § 193 Abs. 3 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 3 und § 195 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3) Vervielfältiger




Anlage 21 (zu § 185 Absatz 3 Satz 1, § 193 Absatz 4 Satz 1, § 194 Absatz 5 Satz 1 und § 195 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1) Vervielfältiger



Restnut-
zungsdauer;
Restlaufzeit
des Erbbau-
rechts bzw.
des Nut-
zungsrechts
(in Jahren) | Zinssatz

3 % | 3,5 % | 4 % | 4,5 % | 5 % | 5,5 % | 6 % | 6,5 % | 7 % | 7,5 % | 8 %

1 | 0,97 | 0,97 | 0,96 | 0,96 | 0,95 | 0,95 | 0,94 | 0,94 | 0,93 | 0,93 | 0,93

2 | 1,91 | 1,90 | 1,89 | 1,87 | 1,86 | 1,85 | 1,83 | 1,82 | 1,81 | 1,80 | 1,78

3 | 2,83 | 2,80 | 2,78 | 2,75 | 2,72 | 2,70 | 2,67 | 2,65 | 2,62 | 2,60 | 2,58

4 | 3,72 | 3,67 | 3,63 | 3,59 | 3,55 | 3,51 | 3,47 | 3,43 | 3,39 | 3,35 | 3,31

5 | 4,58 | 4,52 | 4,45 | 4,39 | 4,33 | 4,27 | 4,21 | 4,16 | 4,10 | 4,05 | 3,99

6 | 5,42 | 5,33 | 5,24 | 5,16 | 5,08 | 5,00 | 4,92 | 4,84 | 4,77 | 4,69 | 4,62

7 | 6,23 | 6,11 | 6,00 | 5,89 | 5,79 | 5,68 | 5,58 | 5,48 | 5,39 | 5,30 | 5,21

8 | 7,02 | 6,87 | 6,73 | 6,60 | 6,46 | 6,33 | 6,21 | 6,09 | 5,97 | 5,86 | 5,75

9 | 7,79 | 7,61 | 7,44 | 7,27 | 7,11 | 6,95 | 6,80 | 6,66 | 6,52 | 6,38 | 6,25

10 | 8,53 | 8,32 | 8,11 | 7,91 | 7,72 | 7,54 | 7,36 | 7,19 | 7,02 | 6,86 | 6,71

11 | 9,25 | 9,00 | 8,76 | 8,53 | 8,31 | 8,09 | 7,89 | 7,69 | 7,50 | 7,32 | 7,14

12 | 9,95 | 9,66 | 9,39 | 9,12 | 8,86 | 8,62 | 8,38 | 8,16 | 7,94 | 7,74 | 7,54

13 | 10,63 | 10,30 | 9,99 | 9,68 | 9,39 | 9,12 | 8,85 | 8,60 | 8,36 | 8,13 | 7,90

14 | 11,30 | 10,92 | 10,56 | 10,22 | 9,90 | 9,59 | 9,29 | 9,01 | 8,75 | 8,49 | 8,24

15 | 11,94 | 11,52 | 11,12 | 10,74 | 10,38 | 10,04 | 9,71 | 9,40 | 9,11 | 8,83 | 8,56

16 | 12,56 | 12,09 | 11,65 | 11,23 | 10,84 | 10,46 | 10,11 | 9,77 | 9,45 | 9,14 | 8,85

17 | 13,17 | 12,65 | 12,17 | 11,71 | 11,27 | 10,86 | 10,48 | 10,11 | 9,76 | 9,43 | 9,12

18 | 13,75 | 13,19 | 12,66 | 12,16 | 11,69 | 11,25 | 10,83 | 10,43 | 10,06 | 9,71 | 9,37

19 | 14,32 | 13,71 | 13,13 | 12,59 | 12,09 | 11,61 | 11,16 | 10,73 | 10,34 | 9,96 | 9,60

20 | 14,88 | 14,21 | 13,59 | 13,01 | 12,46 | 11,95 | 11,47 | 11,02 | 10,59 | 10,19 | 9,82

21 | 15,42 | 14,70 | 14,03 | 13,40 | 12,82 | 12,28 | 11,76 | 11,28 | 10,84 | 10,41 | 10,02

22 | 15,94 | 15,17 | 14,45 | 13,78 | 13,16 | 12,58 | 12,04 | 11,54 | 11,06 | 10,62 | 10,20

23 | 16,44 | 15,62 | 14,86 | 14,15 | 13,49 | 12,88 | 12,30 | 11,77 | 11,27 | 10,81 | 10,37

24 | 16,94 | 16,06 | 15,25 | 14,50 | 13,80 | 13,15 | 12,55 | 11,99 | 11,47 | 10,98 | 10,53

25 | 17,41 | 16,48 | 15,62 | 14,83 | 14,09 | 13,41 | 12,78 | 12,20 | 11,65 | 11,15 | 10,67

26 | 17,88 | 16,89 | 15,98 | 15,15 | 14,38 | 13,66 | 13,00 | 12,39 | 11,83 | 11,30 | 10,81

27 | 18,33 | 17,29 | 16,33 | 15,45 | 14,64 | 13,90 | 13,21 | 12,57 | 11,99 | 11,44 | 10,94

28 | 18,76 | 17,67 | 16,66 | 15,74 | 14,90 | 14,12 | 13,41 | 12,75 | 12,14 | 11,57 | 11,05

29 | 19,19 | 18,04 | 16,98 | 16,02 | 15,14 | 14,33 | 13,59 | 12,91 | 12,28 | 11,70 | 11,16

30 | 19,60 | 18,39 | 17,29 | 16,29 | 15,37 | 14,53 | 13,76 | 13,06 | 12,41 | 11,81 | 11,26

31 | 20,00 | 18,74 | 17,59 | 16,54 | 15,59 | 14,72 | 13,93 | 13,20 | 12,53 | 11,92 | 11,35

32 | 20,39 | 19,07 | 17,87 | 16,79 | 15,80 | 14,90 | 14,08 | 13,33 | 12,65 | 12,02 | 11,43

33 | 20,77 | 19,39 | 18,15 | 17,02 | 16,00 | 15,08 | 14,23 | 13,46 | 12,75 | 12,11 | 11,51

34 | 21,13 | 19,70 | 18,41 | 17,25 | 16,19 | 15,24 | 14,37 | 13,58 | 12,85 | 12,19 | 11,59

35 | 21,49 | 20,00 | 18,66 | 17,46 | 16,37 | 15,39 | 14,50 | 13,69 | 12,95 | 12,27 | 11,65

36 | 21,83 | 20,29 | 18,91 | 17,67 | 16,55 | 15,54 | 14,62 | 13,79 | 13,04 | 12,35 | 11,72

37 | 22,17 | 20,57 | 19,14 | 17,86 | 16,71 | 15,67 | 14,74 | 13,89 | 13,12 | 12,42 | 11,78

38 | 22,49 | 20,84 | 19,37 | 18,05 | 16,87 | 15,80 | 14,85 | 13,98 | 13,19 | 12,48 | 11,83

39 | 22,81 | 21,10 | 19,58 | 18,23 | 17,02 | 15,93 | 14,95 | 14,06 | 13,26 | 12,54 | 11,88

40 | 23,11 | 21,36 | 19,79 | 18,40 | 17,16 | 16,05 | 15,05 | 14,15 | 13,33 | 12,59 | 11,92

41 | 23,41 | 21,60 | 19,99 | 18,57 | 17,29 | 16,16 | 15,14 | 14,22 | 13,39 | 12,65 | 11,97

42 | 23,70 | 21,83 | 20,19 | 18,72 | 17,42 | 16,26 | 15,22 | 14,29 | 13,45 | 12,69 | 12,01

43 | 23,98 | 22,06 | 20,37 | 18,87 | 17,55 | 16,36 | 15,31 | 14,36 | 13,51 | 12,74 | 12,04

44 | 24,25 | 22,28 | 20,55 | 19,02 | 17,66 | 16,46 | 15,38 | 14,42 | 13,56 | 12,78 | 12,08

45 | 24,52 | 22,50 | 20,72 | 19,16 | 17,77 | 16,55 | 15,46 | 14,48 | 13,61 | 12,82 | 12,11

46 | 24,78 | 22,70 | 20,88 | 19,29 | 17,88 | 16,63 | 15,52 | 14,54 | 13,65 | 12,85 | 12,14

47 | 25,02 | 22,90 | 21,04 | 19,41 | 17,98 | 16,71 | 15,59 | 14,59 | 13,69 | 12,89 | 12,16

48 | 25,27 | 23,09 | 21,20 | 19,54 | 18,08 | 16,79 | 15,65 | 14,64 | 13,73 | 12,92 | 12,19

49 | 25,50 | 23,28 | 21,34 | 19,65 | 18,17 | 16,86 | 15,71 | 14,68 | 13,77 | 12,95 | 12,21

50 | 25,73 | 23,46 | 21,48 | 19,76 | 18,26 | 16,93 | 15,76 | 14,72 | 13,80 | 12,97 | 12,23

51 | 25,95 | 23,63 | 21,62 | 19,87 | 18,34 | 17,00 | 15,81 | 14,76 | 13,83 | 13,00 | 12,25

52 | 26,17 | 23,80 | 21,75 | 19,97 | 18,42 | 17,06 | 15,86 | 14,80 | 13,86 | 13,02 | 12,27

53 | 26,37 | 23,96 | 21,87 | 20,07 | 18,49 | 17,12 | 15,91 | 14,84 | 13,89 | 13,04 | 12,29

54 | 26,58 | 24,11 | 21,99 | 20,16 | 18,57 | 17,17 | 15,95 | 14,87 | 13,92 | 13,06 | 12,30

55 | 26,77 | 24,26 | 22,11 | 20,25 | 18,63 | 17,23 | 15,99 | 14,90 | 13,94 | 13,08 | 12,32

56 | 26,97 | 24,41 | 22,22 | 20,33 | 18,70 | 17,28 | 16,03 | 14,93 | 13,96 | 13,10 | 12,33

57 | 27,15 | 24,55 | 22,33 | 20,41 | 18,76 | 17,32 | 16,06 | 14,96 | 13,98 | 13,12 | 12,34

58 | 27,33 | 24,69 | 22,43 | 20,49 | 18,82 | 17,37 | 16,10 | 14,99 | 14,00 | 13,13 | 12,36

59 | 27,51 | 24,82 | 22,53 | 20,57 | 18,88 | 17,41 | 16,13 | 15,01 | 14,02 | 13,15 | 12,37

60 | 27,68 | 24,94 | 22,62 | 20,64 | 18,93 | 17,45 | 16,16 | 15,03 | 14,04 | 13,16 | 12,38

61 | 27,84 | 25,07 | 22,71 | 20,71 | 18,98 | 17,49 | 16,19 | 15,05 | 14,06 | 13,17 | 12,39

62 | 28,00 | 25,19 | 22,80 | 20,77 | 19,03 | 17,52 | 16,22 | 15,07 | 14,07 | 13,18 | 12,39

63 | 28,16 | 25,30 | 22,89 | 20,83 | 19,08 | 17,56 | 16,24 | 15,09 | 14,08 | 13,19 | 12,40

64 | 28,31 | 25,41 | 22,97 | 20,89 | 19,12 | 17,59 | 16,27 | 15,11 | 14,10 | 13,20 | 12,41

65 | 28,45 | 25,52 | 23,05 | 20,95 | 19,16 | 17,62 | 16,29 | 15,13 | 14,11 | 13,21 | 12,42

66 | 28,60 | 25,62 | 23,12 | 21,01 | 19,20 | 17,65 | 16,31 | 15,14 | 14,12 | 13,22 | 12,42

67 | 28,73 | 25,72 | 23,19 | 21,06 | 19,24 | 17,68 | 16,33 | 15,16 | 14,13 | 13,23 | 12,43

68 | 28,87 | 25,82 | 23,26 | 21,11 | 19,28 | 17,70 | 16,35 | 15,17 | 14,14 | 13,24 | 12,43

69 | 29,00 | 25,91 | 23,33 | 21,16 | 19,31 | 17,73 | 16,37 | 15,19 | 14,15 | 13,24 | 12,44

70 | 29,12 | 26,00 | 23,39 | 21,20 | 19,34 | 17,75 | 16,38 | 15,20 | 14,16 | 13,25 | 12,44

71 | 29,25 | 26,09 | 23,46 | 21,25 | 19,37 | 17,78 | 16,40 | 15,21 | 14,17 | 13,25 | 12,45

72 | 29,37 | 26,17 | 23,52 | 21,29 | 19,40 | 17,80 | 16,42 | 15,22 | 14,18 | 13,26 | 12,45

73 | 29,48 | 26,25 | 23,57 | 21,33 | 19,43 | 17,82 | 16,43 | 15,23 | 14,18 | 13,27 | 12,45

74 | 29,59 | 26,33 | 23,63 | 21,37 | 19,46 | 17,84 | 16,44 | 15,24 | 14,19 | 13,27 | 12,46

75 | 29,70 | 26,41 | 23,68 | 21,40 | 19,48 | 17,85 | 16,46 | 15,25 | 14,20 | 13,27 | 12,46

76 | 29,81 | 26,48 | 23,73 | 21,44 | 19,51 | 17,87 | 16,47 | 15,26 | 14,20 | 13,28 | 12,46

77 | 29,91 | 26,55 | 23,78 | 21,47 | 19,53 | 17,89 | 16,48 | 15,26 | 14,21 | 13,28 | 12,47

78 | 30,01 | 26,62 | 23,83 | 21,50 | 19,56 | 17,90 | 16,49 | 15,27 | 14,21 | 13,29 | 12,47

79 | 30,11 | 26,68 | 23,87 | 21,54 | 19,58 | 17,92 | 16,50 | 15,28 | 14,22 | 13,29 | 12,47

80 | 30,20 | 26,75 | 23,92 | 21,57 | 19,60 | 17,93 | 16,51 | 15,28 | 14,22 | 13,29 | 12,47

81 | 30,29 | 26,81 | 23,96 | 21,59 | 19,62 | 17,94 | 16,52 | 15,29 | 14,23 | 13,30 | 12,48

82 | 30,38 | 26,87 | 24,00 | 21,62 | 19,63 | 17,96 | 16,53 | 15,30 | 14,23 | 13,30 | 12,48

83 | 30,47 | 26,93 | 24,04 | 21,65 | 19,65 | 17,97 | 16,53 | 15,30 | 14,23 | 13,30 | 12,48

84 | 30,55 | 26,98 | 24,07 | 21,67 | 19,67 | 17,98 | 16,54 | 15,31 | 14,24 | 13,30 | 12,48

85 | 30,63 | 27,04 | 24,11 | 21,70 | 19,68 | 17,99 | 16,55 | 15,31 | 14,24 | 13,30 | 12,48

86 | 30,71 | 27,09 | 24,14 | 21,72 | 19,70 | 18,00 | 16,56 | 15,32 | 14,24 | 13,31 | 12,48

87 | 30,79 | 27,14 | 24,18 | 21,74 | 19,71 | 18,01 | 16,56 | 15,32 | 14,25 | 13,31 | 12,48

88 | 30,86 | 27,19 | 24,21 | 21,76 | 19,73 | 18,02 | 16,57 | 15,32 | 14,25 | 13,31 | 12,49

89 | 30,93 | 27,23 | 24,24 | 21,78 | 19,74 | 18,03 | 16,57 | 15,33 | 14,25 | 13,31 | 12,49

90 | 31,00 | 27,28 | 24,27 | 21,80 | 19,75 | 18,03 | 16,58 | 15,33 | 14,25 | 13,31 | 12,49

91 | 31,07 | 27,32 | 24,30 | 21,82 | 19,76 | 18,04 | 16,58 | 15,33 | 14,26 | 13,31 | 12,49

92 | 31,14 | 27,37 | 24,32 | 21,83 | 19,78 | 18,05 | 16,59 | 15,34 | 14,26 | 13,32 | 12,49

93 | 31,20 | 27,41 | 24,35 | 21,85 | 19,79 | 18,06 | 16,59 | 15,34 | 14,26 | 13,32 | 12,49

94 | 31,26 | 27,45 | 24,37 | 21,87 | 19,80 | 18,06 | 16,60 | 15,34 | 14,26 | 13,32 | 12,49

95 | 31,32 | 27,48 | 24,40 | 21,88 | 19,81 | 18,07 | 16,60 | 15,35 | 14,26 | 13,32 | 12,49

96 | 31,38 | 27,52 | 24,42 | 21,90 | 19,82 | 18,08 | 16,60 | 15,35 | 14,26 | 13,32 | 12,49

97 | 31,44 | 27,56 | 24,44 | 21,91 | 19,82 | 18,08 | 16,61 | 15,35 | 14,27 | 13,32 | 12,49

98 | 31,49 | 27,59 | 24,46 | 21,92 | 19,83 | 18,09 | 16,61 | 15,35 | 14,27 | 13,32 | 12,49

99 | 31,55 | 27,62 | 24,49 | 21,94 | 19,84 | 18,09 | 16,61 | 15,35 | 14,27 | 13,32 | 12,49

100 | 31,60 | 27,66 | 24,50 | 21,95 | 19,85 | 18,10 | 16,62 | 15,36 | 14,27 | 13,32 | 12,49


In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:

V (Vervielfältiger) = 1 / qn * ( qn - 1 ) / ( q - 1 )

(Formel siehe BGBl. I 2008 S. 3068)

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q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
p = Zinssatz
n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit



q = Zinsfaktor = 1 + p: 100
p = Zinssatz
n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 4 Satz 2) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer




Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer


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Ein- und Zweifamilienhäuser | 70 Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 70 Jahre

Wohnungseigentum | 70 Jahre




Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre

Wohnungseigentum | 80 Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

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Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 70 Jahre



Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude | 70 Jahre

Bürogebäude/Verwaltungsgebäude | 60 Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen | 60 Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen,
Sonderschulen | 50 Jahre

Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime | 50 Jahre

Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre

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Krankenhäuser, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre



Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre

Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder | 40 Jahre

Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre

Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude | 40 Jahre

Lager-/Versandgebäude | 40 Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre

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Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, u. Ä. | 30 Jahre



Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. | 30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 23 (zu § 187 Abs. 2 Satz 2) Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)




Anlage 23 (zu § 187 Absatz 2 und 3) Bewirtschaftungskosten


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Restnutzungsdauer
| Grundstücksart

1
| 2 | 3 | 4

Mietwohngrundstück
| gemischt genutztes
Grundstück mit
einem gewerblichen
Anteil von bis
zu 50% (berechnet
nach der Wohn-
bzw. Nutzfläche)
| gemischt genutztes
Grundstück
mit
einem gewerblichen
Anteil von mehr
als 50% (berechnet
nach
der Wohn-
bzw. Nutzfläche)
| Geschäftsgrundstück

≥ 60 Jahre
| 21 | 21 | 18

40 bis 59 Jahre
| 23 | 22 | 20

20 bis 39 Jahre | 27 | 24 | 22


< 20 Jahre | 29 | 26 | 23





I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung

1. Verwaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Wohnung
| 230 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
| 30 Euro

2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Quadratmeter Wohnfläche
| 9 Euro

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz
| 68 Euro

3. Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag
| 2 Prozent

II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung

1. Verwaltungskosten

jährlicher Rohertrag
| 3 Prozent

2. Instandhaltungskosten

jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten
der Anlage 24, Teil II.,
mit Ausnahme der nachfolgend
genannten Gebäudearten)
| 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2


jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der
Anlage 24, Teil II.)
| 50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2


jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15
bis 16 und 18 der Anlage 24, Teil II.)
| 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadrat-
meter Wohnfläche gemäß Nummer I.2


3. Mietausfallwagnis


jährlicher Rohertrag 4 Prozent


Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.


(heute geltende Fassung) 
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Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3) Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts *)




Anlage 24 (zu § 190 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und Anlage 23) Regelherstellungskosten *)


I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)

1. Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:

Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,

Bereich c: nicht überdeckt.

Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.

Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.

2. Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.

II. Regelherstellungskosten (RHK)

Regelherstellungskosten

auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m² BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)

Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 1 (BGBl. 2015 I S. 1847)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 2 (BGBl. 2015 I S. 1848)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 3 (BGBl. 2015 I S. 1849)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 4 (BGBl. 2015 I S. 1850)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 5 (BGBl. 2015 I S. 1851)


Tabelle Regelherstellungskosten, Seite 6 (BGBl. 2015 I S. 1852)


III. Beschreibung der Gebäudestandards

Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).

Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 1 (BGBl. 2015 I S. 1853)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 2 (BGBl. 2015 I S. 1854)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 3 (BGBl. 2015 I S. 1855)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 4 (BGBl. 2015 I S. 1856)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 5 (BGBl. 2015 I S. 1857)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 6 (BGBl. 2015 I S. 1858)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 7 (BGBl. 2015 I S. 1859)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 8 (BGBl. 2015 I S. 1860)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 9 (BGBl. 2015 I S. 1861)


Tabelle Beschreibung der Gebäudestandards, Seite 10 (BGBl. 2015 I S. 1862)



---
*) In den Grafiken nicht konsolidierte Änderungen:

Artikel 25 G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451)



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2)




Anlage 25 (zu § 191 Absatz 2) Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 sowie Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6


vorherige Änderung nächste Änderung

Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 BewG


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert

bis

15
EUR/m² | 30 EUR/m² | 50 EUR/m² | 100 EUR/m² | 150 EUR/m²

bis | 50.000
EUR | 1,0 | 1,1 | 1,2 | 1,2 | 1,2

100.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,1 | 1,1

150.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 0,9 | 1,0 | 1,0

200.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,8 | 0,9 | 0,9

300.000 EUR | 0,6 | 0,7 | 0,7 | 0,8 | 0,8

400.000 EUR | 0,5 | 0,6 | 0,7 | 0,7 | 0,8

500.000 EUR | 0,5 | 0,6 | 0,6 | 0,7 | 0,8

über
| 500.000 EUR | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,6 | 0,7



Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4

30
EUR/m² | 60 EUR/m² | 120 EUR/m² | 180 EUR/m²

50.000
EUR | 1,4 | 1,5 | 1,6 | 1,7

100.000 EUR | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,4

150.000 EUR | 1,0 | 1,1 | 1,3 | 1,3

200.000 EUR | 0,9 | 1,0 | 1,2 | 1,2

300.000 EUR | 0,9 | 1,0 | 1,1 | 1,1

400.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,1

500.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert

bis | über

200
EUR/m² | 300 EUR/m² | 400 EUR/m² | 500 EUR/m² | 500 EUR/m²

bis | 50.000
EUR | 1,3 | 1,3 | 1,4 | 1,4 | 1,5

100.000 EUR | 1,1 | 1,2 | 1,2 | 1,3 | 1,3

150.000 EUR | 1,0 | 1,1 | 1,1 | 1,2 | 1,2

200.000 EUR | 1,0 | 1,1 | 1,1 | 1,2 | 1,2

300.000 EUR | 0,9 | 1,0 | 1,0 | 1,1 | 1,2

400.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,0 | 1,1

500.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0 | 1,0 | 1,1

über
| 500.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,9 | 0,9 | 1,0


Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 BewG


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 |

bis
| 500.000 EUR | 0,90

750.000 EUR | 0,85

1.000.000 EUR | 0,80

1.500.000 EUR | 0,75

2.000.000 EUR | 0,70

3.000.000 EUR | 0,65

über
| 3.000.000 EUR | 0,60



Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4

250
EUR/m² | 350 EUR/m² | 500 EUR/m² | 1.000 EUR/m²

50.000
EUR | 1,7 | 1,7 | 1,8 | 1,8

100.000 EUR | 1,5 | 1,5 | 1,6 | 1,7

150.000 EUR | 1,3 | 1,4 | 1,5 | 1,6

200.000 EUR | 1,3 | 1,4 | 1,5 | 1,6

300.000 EUR | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,5

400.000 EUR | 1,2 | 1,3 | 1,4 | 1,5

500.000 EUR | 1,1 | 1,2 | 1,3 | 1,4


Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 | Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m² nach § 179 Satz 4

50 EUR/m²
| 150 EUR/m² | 400 EUR/m²

500.000
EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0

750.000 EUR | 0,8 | 0,9 | 1,0

1.000.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,9

1.500.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,9

2.000.000 EUR | 0,7 | 0,8 | 0,8

3.000.000 EUR | 0,7 | 0,7 | 0,7


Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.


(heute geltende Fassung) 

Anlage 39 (zu § 254) Ermittlung des Rohertrags


I. Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche** (Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)

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Land | Gebäudeart | Wohnfläche | Baujahr des Gebäudes




Land | Gebäudeart* | Wohnfläche** (je Wohnung) | Baujahr des Gebäudes

bis 1948 | 1949
bis 1978 | 1979
bis 1990 | 1991
bis 2000 | ab 2001

Baden-Württemberg | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 7,13 | 6,88 | 7,01 | 8,73 | 9,40

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,24 | 6,41 | 6,62 | 7,58 | 7,51

100 m² und mehr | 5,53 | 6,10 | 6,37 | 6,61 | 7,78

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 7,63 | 8,16 | 8,15 | 8,56 | 8,89

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,60 | 6,06 | 6,11 | 6,55 | 7,60

100 m² und mehr | 5,10 | 5,38 | 5,45 | 6,20 | 7,31

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 8,60 | 9,17 | 9,11 | 10,10 | 12,44

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,78 | 7,09 | 7,33 | 7,82 | 8,97

100 m² und mehr | 6,84 | 6,42 | 6,82 | 7,27 | 8,97

Bayern | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 7,86 | 7,54 | 7,76 | 9,28 | 10,64

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,89 | 7,04 | 7,34 | 8,07 | 8,50

100 m² und mehr | 6,09 | 6,69 | 7,06 | 7,03 | 8,80

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 6,91 | 7,35 | 7,41 | 7,48 | 8,25

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,06 | 5,45 | 5,57 | 5,72 | 7,07

100 m² und mehr | 4,61 | 4,85 | 4,96 | 5,42 | 6,79

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 9,82 | 10,41 | 10,44 | 11,12 | 14,56

von 60 m² bis unter 100 m² | 7,74 | 8,04 | 8,40 | 8,61 | 10,50

100 m² und mehr | 7,80 | 7,29 | 7,81 | 8,00 | 10,50

Berlin | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 9,04 | 7,79 | 7,28 | 10,70 | 14,45

von 60 m² bis unter 100 m² | 7,92 | 7,25 | 6,89 | 9,28 | 11,56

100 m² und mehr | 7,01 | 6,91 | 6,63 | 8,09 | 11,96

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 8,95 | 8,55 | 7,83 | 9,70 | 12,62

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,56 | 6,33 | 5,87 | 7,43 | 10,79

100 m² und mehr | 5,97 | 5,64 | 5,23 | 7,02 | 10,37

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 8,47 | 8,07 | 7,34 | 9,60 | 14,83

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,68 | 6,23 | 5,91 | 7,44 | 10,70

100 m² und mehr | 6,73 | 5,65 | 5,50 | 6,91 | 10,70

Brandenburg | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 8,34 | 7,20 | 7,28 | 10,66 | 12,20

von 60 m² bis unter 100 m² | 7,31 | 6,71 | 6,88 | 9,26 | 9,75

100 m² und mehr | 6,47 | 6,39 | 6,62 | 8,07 | 10,09

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 7,50 | 7,17 | 7,10 | 8,79 | 9,68

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,50 | 5,31 | 5,32 | 6,72 | 8,28

100 m² und mehr | 5,00 | 4,73 | 4,75 | 6,36 | 7,96

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 7,45 | 7,11 | 7,00 | 9,13 | 11,94

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,88 | 5,49 | 5,63 | 7,07 | 8,61

100 m² und mehr | 5,92 | 4,98 | 5,24 | 6,58 | 8,61

Bremen | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 7,03 | 6,49 | 6,73 | 7,62 | 9,00

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,16 | 6,06 | 6,36 | 6,62 | 7,19

100 m² und mehr | 5,45 | 5,77 | 6,11 | 5,77 | 7,44

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 7,88 | 8,09 | 8,19 | 7,84 | 8,91

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,78 | 6,00 | 6,15 | 6,00 | 7,62

100 m² und mehr | 5,26 | 5,33 | 5,48 | 5,67 | 7,33

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 8,08 | 8,26 | 8,33 | 8,38 | 11,33

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,38 | 6,38 | 6,71 | 6,49 | 8,17

100 m² und mehr | 6,42 | 5,79 | 6,24 | 6,04 | 8,17

Hamburg | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 8,69 | 7,01 | 7,52 | 9,56 | 10,26

von 60 m² bis unter 100 m² | 7,62 | 6,53 | 7,11 | 8,31 | 8,20

100 m² und mehr | 6,74 | 6,22 | 6,84 | 7,24 | 8,49

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 10,45 | 9,34 | 9,82 | 10,55 | 10,89

von 60 m² bis unter 100 m² | 7,67 | 6,92 | 7,37 | 8,07 | 9,31

100 m² und mehr | 6,97 | 6,16 | 6,57 | 7,64 | 8,96

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 9,18 | 8,19 | 8,57 | 9,70 | 11,89

von 60 m² bis unter 100 m² | 7,23 | 6,32 | 6,89 | 7,51 | 8,58

100 m² und mehr | 7,30 | 5,73 | 6,42 | 6,98 | 8,58

Hessen | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 7,96 | 6,97 | 6,91 | 7,83 | 10,02

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,97 | 6,50 | 6,54 | 6,80 | 8,00

100 m² und mehr | 6,17 | 6,18 | 6,29 | 5,93 | 8,29

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 7,45 | 7,23 | 7,02 | 6,72 | 8,27

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,46 | 5,36 | 5,26 | 5,15 | 7,08

100 m² und mehr | 4,97 | 4,77 | 4,70 | 4,87 | 6,81

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 9,44 | 9,13 | 8,81 | 8,90 | 13,01

von 60 m² bis unter 100 m² | 7,45 | 7,05 | 7,10 | 6,89 | 9,39

100 m² und mehr | 7,50 | 6,39 | 6,60 | 6,40 | 9,39

Mecklenburg-Vorpommern | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 7,02 | 5,75 | 5,50 | 8,12 | 8,77

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,15 | 5,37 | 5,20 | 7,05 | 7,01

100 m² und mehr | 5,44 | 5,11 | 5,01 | 6,14 | 7,26

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 7,48 | 6,80 | 6,35 | 7,92 | 8,24

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,48 | 5,05 | 4,77 | 6,07 | 7,05

100 m² und mehr | 4,99 | 4,49 | 4,25 | 5,74 | 6,78

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 8,20 | 7,44 | 6,92 | 9,09 | 11,22

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,48 | 5,74 | 5,57 | 7,04 | 8,10

100 m² und mehr | 6,52 | 5,21 | 5,18 | 6,55 | 8,10

Niedersachsen | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 6,62 | 6,36 | 6,31 | 7,72 | 8,40

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,80 | 5,93 | 5,97 | 6,70 | 6,71

100 m² und mehr | 5,13 | 5,64 | 5,74 | 5,84 | 6,95

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 6,78 | 7,21 | 7,00 | 7,23 | 7,58

von 60 m² bis unter 100 m² | 4,98 | 5,34 | 5,25 | 5,53 | 6,48

100 m² und mehr | 4,52 | 4,76 | 4,68 | 5,24 | 6,24

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 8,07 | 8,57 | 8,28 | 9,00 | 11,22

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,36 | 6,62 | 6,67 | 6,98 | 8,10

100 m² und mehr | 6,42 | 6,01 | 6,20 | 6,48 | 8,10

Nordrhein-Westfalen | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 6,97 | 6,56 | 6,82 | 8,30 | 8,32

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,10 | 6,11 | 6,44 | 7,20 | 6,65

100 m² und mehr | 5,40 | 5,82 | 6,19 | 6,28 | 6,88

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 7,07 | 7,38 | 7,50 | 7,70 | 7,44

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,19 | 5,47 | 5,62 | 5,89 | 6,37

100 m² und mehr | 4,71 | 4,87 | 5,02 | 5,57 | 6,12

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 7,83 | 8,13 | 8,23 | 8,90 | 10,22

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,17 | 6,29 | 6,62 | 6,90 | 7,38

100 m² und mehr | 6,22 | 5,69 | 6,15 | 6,41 | 7,38

Rheinland-Pfalz | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 7,12 | 6,81 | 6,88 | 8,13 | 9,32

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,23 | 6,36 | 6,50 | 7,06 | 7,45

100 m² und mehr | 5,52 | 6,05 | 6,25 | 6,15 | 7,72

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 7,30 | 7,77 | 7,66 | 7,64 | 8,44

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,35 | 5,76 | 5,75 | 5,85 | 7,22

100 m² und mehr | 4,87 | 5,13 | 5,13 | 5,53 | 6,94

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 8,33 | 8,82 | 8,67 | 9,11 | 11,95

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,57 | 6,81 | 6,98 | 7,06 | 8,62

100 m² und mehr | 6,62 | 6,18 | 6,49 | 6,57 | 8,62

Saarland | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 6,07 | 6,18 | 6,13 | 8,39 | 9,03

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,32 | 5,76 | 5,79 | 7,29 | 7,21

100 m² und mehr | 4,71 | 5,48 | 5,57 | 6,35 | 7,47

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 6,33 | 7,13 | 6,93 | 8,00 | 8,30

von 60 m² bis unter 100 m² | 4,63 | 5,28 | 5,19 | 6,13 | 7,09

100 m² und mehr | 4,22 | 4,71 | 4,63 | 5,80 | 6,82

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 7,74 | 8,70 | 8,41 | 10,24 | 12,62

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,10 | 6,73 | 6,77 | 7,94 | 9,10

100 m² und mehr | 6,15 | 6,10 | 6,30 | 7,37 | 9,10

Sachsen | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 6,70 | 6,21 | 5,71 | 8,23 | 8,97

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,87 | 5,79 | 5,39 | 7,15 | 7,17

100 m² und mehr | 5,19 | 5,52 | 5,19 | 6,23 | 7,43

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 5,92 | 6,09 | 5,47 | 6,67 | 7,00

von 60 m² bis unter 100 m² | 4,34 | 4,51 | 4,11 | 5,11 | 5,99

100 m² und mehr | 3,94 | 4,01 | 3,67 | 4,83 | 5,75

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 7,57 | 7,77 | 6,95 | 8,93 | 11,12

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,98 | 6,01 | 5,60 | 6,92 | 8,02

100 m² und mehr | 6,02 | 5,44 | 5,20 | 6,42 | 8,02

Sachsen-Anhalt | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 6,23 | 5,78 | 5,53 | 7,43 | 7,79

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,45 | 5,39 | 5,22 | 6,45 | 6,23

100 m² und mehr | 4,83 | 5,14 | 5,02 | 5,62 | 6,45

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 6,19 | 6,37 | 5,96 | 6,75 | 6,83

von 60 m² bis unter 100 m² | 4,54 | 4,72 | 4,47 | 5,17 | 5,85

100 m² und mehr | 4,13 | 4,20 | 3,98 | 4,89 | 5,62

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 7,22 | 7,41 | 6,90 | 8,24 | 9,90

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,69 | 5,72 | 5,55 | 6,38 | 7,14

100 m² und mehr | 5,74 | 5,19 | 5,16 | 5,93 | 7,14

Schleswig-Holstein | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 7,16 | 6,92 | 6,87 | 8,47 | 9,24

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,28 | 6,45 | 6,49 | 7,35 | 7,37

100 m² und mehr | 5,55 | 6,14 | 6,24 | 6,41 | 7,64

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 7,55 | 8,10 | 7,86 | 8,18 | 8,58

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,54 | 6,01 | 5,90 | 6,27 | 7,34

100 m² und mehr | 5,03 | 5,34 | 5,26 | 5,92 | 7,06

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 7,85 | 8,39 | 8,10 | 8,89 | 11,09

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,19 | 6,47 | 6,52 | 6,89 | 7,99

100 m² und mehr | 6,24 | 5,87 | 6,06 | 6,40 | 7,99

Thüringen | Einfamilienhaus | unter 60 m² | 7,36 | 6,58 | 6,41 | 8,31 | 9,59

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,45 | 6,13 | 6,05 | 7,22 | 7,66

100 m² und mehr | 5,71 | 5,83 | 5,82 | 6,29 | 7,94

Zweifamilienhaus | unter 60 m² | 7,07 | 7,00 | 6,67 | 7,30 | 8,12

von 60 m² bis unter 100 m² | 5,19 | 5,19 | 5,00 | 5,59 | 6,95

100 m² und mehr | 4,71 | 4,62 | 4,45 | 5,29 | 6,68

Mietwohngrundstück | unter 60 m² | 7,70 | 7,61 | 7,22 | 8,33 | 11,00

von 60 m² bis unter 100 m² | 6,08 | 5,88 | 5,81 | 6,45 | 7,94

100 m² und mehr | 6,12 | 5,33 | 5,40 | 6,00 | 7,94


* Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.

** Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m² geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume) anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen Wohnfläche zu addieren.

Nettokaltmiete - Festwert - für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage) 35 EUR/Monat

II. Mietniveaustufen

Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:

vorherige Änderung nächste Änderung


Mietniveaustufe 1 | - 20,0 %

Mietniveaustufe 2 | - 10,0 %

Mietniveaustufe 3 | +/- 0 %

Mietniveaustufe 4 | + 10,0 %

Mietniveaustufe 5 | + 20,0 %

Mietniveaustufe 6 | + 30,0 %

Mietniveaustufe 7 | + 40,0 %


Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung.




Mietniveaustufe 1 | - 20,0 %

Mietniveaustufe 2 | - 10,0 %

Mietniveaustufe 3 | +/- 0 %

Mietniveaustufe 4 | + 10,0 %

Mietniveaustufe 5 | + 20,0 %

Mietniveaustufe 6 | + 30,0 %

Mietniveaustufe 7 | + 40,0 %


Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung; nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 43 (zu § 260) Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8


vorherige Änderung


| Bodenrichtwert




| Bodenrichtwert oder in EUR/m² umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3

Vorläufiger Sachwert | bis 100 EUR/m² | bis 300 EUR/m² | über 300 EUR/m²

bis | 500.000 EUR | 0,80 | 0,90 | 1,00

750.000 EUR | 0,75 | 0,85 | 0,95

1.000.000 EUR | 0,70 | 0,80 | 0,90

1.500.000 EUR | 0,65 | 0,75 | 0,85

2.000.000 EUR | 0,60 | 0,70 | 0,80

3.000.000 EUR | 0,55 | 0,65 | 0,75

über | 3.000.000 EUR | 0,50 | 0,60 | 0,70