(1) Nicht nach diesem Gesetz werden entschädigt
- 1.
- unbeschadet des § 25 Schäden, welche nach dem Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Währungsausgleichsgesetz als Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden oder Ostschäden geltend gemacht werden können oder bis zum Ablauf von Antragsfristen geltend gemacht werden konnten;
- 2.
- Schäden, die unter das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) in der jeweils geltenden Fassung fallen;
- 3.
- Schäden, die unter das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils geltenden Fassung oder unter die von den Besatzungsmächten in Berlin zur Abgeltung von Besatzungsschäden erlassenen Vorschriften fallen;
- 4.
- Schäden außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die in Entschädigungsgesetzen anderer Staaten als Besatzungsschäden behandelt werden, es sei denn, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige als solche in diesen Gesetzen nicht berücksichtigt werden;
- 5.
- Schäden, die nach einem anderen Gesetz abgegolten werden, wenn in ihm zugleich bestimmt ist, daß keine weiteren Leistungen gewährt werden.
(2) Die Behandlung von Schäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 richtet sich nach den dort bezeichneten Vorschriften.