(1) Nicht berücksichtigt werden
- 1.
- nach Maßgabe des § 2 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung von 17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675) Schäden im Sinne der §§ 2 bis 4 an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind,
- 2.
- Schäden von Personen, die der Vertreibung oder Schädigung Deutscher erheblichen Vorschub geleistet oder im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
- 3.
- Schäden von Personen, die dem in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin herrschenden politischen System erheblichen Vorschub geleistet oder dort seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
- 4.
- Schäden an Wirtschaftsgütern, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse ohne angemessene Gegenleistung oder durch ein gegen die guten Sitten verstoßendes oder durch Drohung oder Zwang veranlaßtes oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenes Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden sind.
(2) Für die Berücksichtigung von Schäden im Sinne der §§
2 bis 4 an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, gelten die §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz entsprechend.