(1) Der Berechnung der Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs
- 1.
- an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,
- 2.
- an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Bewertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsvermögen gehören,
ist der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt bei Berücksichtigung der nach dem
Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre (Ersatzeinheitswert). Dem Einheitswert oder dem Ersatzeinheitswert ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag hinzuzurechnen; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen.
(2) Für die Berechnung von Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie für Rückerstattungsschäden an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen im Sinne des
Bewertungsgesetzes gehören, gilt folgendes:
- 1.
- Die Schäden sind mit dem Betrag anzusetzen, um den der Einheitswert, der für die betreffende wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt festgestellt ist (Anfangsvergleichswert), den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert (Endvergleichswert) übersteigt. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, ist als Endvergleichswert der auf den nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Schadenseintritt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen. Ist eine wirtschaftliche Einheit in vollem Umfang rückerstattet worden, so ist als Schaden der Anfangsvergleichswert zugrunde zu legen. Ist für ein von Schäden betroffenes Grundstück ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 entrichtet worden, so ist für die Schadensberechnung dem Anfangsvergleichswert der Abgeltungsbetrag oder bei Teilschäden ein diesem entsprechender Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen.
- 2.
- Für Schäden im Sinne des § 2 Abs. 2 wird bei forstwirtschaftlichen Betrieben oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen in Fällen, in denen der Einheitswert infolge des Holzzuwachses nicht in einem dem Schaden entsprechenden Ausmaß fortgeschrieben worden ist, als Endvergleichswert ein Sonderwert zugrunde gelegt, sofern dieser über die jeweils maßgebenden Wertfortschreibungsgrenzen hinaus vom Anfangsvergleichswert abweicht; in dem Sonderwert sind die Bestandsveränderungen bis zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nach den Wertverhältnissen der Einheitsbewertung zu berücksichtigen. Das Nähere zur Ermittlung des Sonderwerts wird durch Rechtsverordnung bestimmt, wobei von den Vorschriften über die Ersatzeinheitsbewertung (§ 12 Abs. 2 FG) ausgegangen werden kann.
(3) Reparations-, Restitutions- und Zerstörungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie Rückerstattungsschäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen im Sinne des
Bewertungsgesetzes gehören, sind wie folgt zu berechnen:
- 1.
- Für Schäden an Betriebsgrundstücken im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt Absatz 2.
- 2.
- Bei Schäden an anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens als Betriebsgrundstücken ist der Betrag zugrunde zu legen, um den sich die Summe der Teilwerte dieser Wirtschaftsgüter infolge des Schadens gemindert hat. Maßgebend sind die Teilwerte im Zeitpunkt des Schadens.
- 3.
- Der an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens insgesamt entstandene Schaden wird höchstens mit dem Betrag angesetzt, um den der für den gewerblichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert (Anfangsvergleichswert) den für den Betrieb auf den Währungsstichtag festgestellten Einheitswert (Endvergleichswert) übersteigt (Schadenshöchstbetrag).
- 4.
- Sind Schäden bereits vor dem 1. Januar 1940 oder im Falle einer Neugründung vor dem Nachfeststellungszeitpunkt entstanden, so ist der nach Nummer 3 maßgebende Anfangsvergleichswert um den Betrag zu erhöhen, der sich nach den Nummern 1 und 2 für die vor dem 1. Januar 1940 oder vor dem Nachfeststellungszeitpunkt geschädigten Wirtschaftsgüter ergibt. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, ist der Endvergleichswert um den Betrag zu kürzen, der sich nach den Nummern 1 und 2 für die nach dem 20. Juni 1948 entstandenen Schäden ergibt, soweit nicht der auf den Währungsstichtag festgestellte Einheitswert durch eine Rückstellung für diese Schäden gemindert ist. Ist eine wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens in vollem Umfang rückerstattet worden, so ist Schadenshöchstbetrag der Anfangsvergleichswert.
- 5.
- Sind bei der Feststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar 1940 oder auf den Nachfeststellungszeitpunkt Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb, weil sie im Ausland belegen waren, nicht oder nur mit einem geringeren Wert angesetzt worden, so ist der nach Nummer 3 maßgebende Anfangsvergleichswert um den Betrag zu erhöhen, der wegen der Belegenheit der Wirtschaftsgüter im Ausland außer Ansatz geblieben ist; hierbei ist für Betriebsgrundstücke von dem nach Nummer 1 maßgebenden Wert auszugehen. Bei Wertansätzen, die auf eine andere Währung als Reichsmark lauten, ist § 26 entsprechend anzuwenden.