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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 44 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 44 Kriegsschadenrente



(1) In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt

1.
zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden,

2.
auf Grund eines Verlustes der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage, der auf entschädigungsfähigen Schäden (§ 11) beruht.

In den Fällen der Nummer 2 ist auch § 239 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz auf Entschädigung nach diesem Gesetz nicht angerechnet werden kann, ist sie in entsprechender Anwendung der §§ 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung anzurechnen.

(2) Die Kriegsschadenrente wird abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes bei Antragstellung bis 31. Dezember 1969 mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab gewährt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Kriegsschadenrente eingetreten sind. Die Frist für die Antragstellung wegen Erwerbsunfähigkeit läuft abweichend von § 265 des Lastenausgleichsgesetzes nicht vor dem 31. Dezember 1969 ab.

(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Voraussetzungen und den Personenkreis bestimmt werden, wenn sich aus der Art der Schäden oder der Schadensberechnung nach diesem Gesetz Abweichungen von den entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ergeben.

(4) Für den Fall des Zusammentreffens von Leistungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) in der jeweils geltenden Fassung findet § 261 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.

(5) Unterhaltsbeihilfe, die am 1. Januar 1969 nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gewährt wird, wird unter den bisherigen Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. Januar 1969 ab als Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz weitergewährt.



 

Zitierungen von § 44 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 RepG Allgemeines
... nach den §§ 44 bis 46 werden nur unter den Voraussetzungen des § 38, jedoch nicht in den Fällen seines ...
§ 45 RepG Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen
... die Gewährung und Anrechnung von Unterhaltsbeihilfen gelten § 40 Abs. 3 und § 44. (6) Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. Dezember 1976 gewährt werden; die ...
§ 57 RepG Maßnahmen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz
... nach diesem Gesetz weitergewährt; für Unterhaltsbeihilfen gilt § 44 Abs. 5. (2) Anträge auf Gewährung von Darlehen nach dem Fünften Teil ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... (§§ 301 bis 301b LAG), d) Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe ( §§ 44 , 45 RepG), e) Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 12 bis 15 FlüHG);  ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, d) Beihilfe ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes, d) ...