§ 33 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 33 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft


§ 33 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

1.
die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

a)
des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder

b)
des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

2.
das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016

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Frühere Fassungen von § 33 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 10 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuell vorher 26.07.2011Artikel 1 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 19.07.2011 BGBl. I S. 1399
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuell vorher 24.03.2007Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335
aktuellvor 24.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 33 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 FuttMV Straftaten (vom 01.09.2016)
... ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder 3. entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 41. FuttMVÄndV
... Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de" gestrichen. 9. § 35e Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden." (86) In § 35e Absatz 2 Nummer 2 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 ...

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. § 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft (1) ... kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. --- *) Amtlicher Hinweis zu § 35e : http://www.ebundesanzeiger.de Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes  ... 35. In § 36 wird die Angabe „§ 35c" durch die Angabe „§ 35e " ersetzt. 36. § 36a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 10 BMELVAnpV Änderung der Futtermittelverordnung
... die Wörter „oder EU-Zulassungsverordnung" eingefügt. 3. In § 35e Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „, den die Europäische ...

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... 21 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird." 31. § 33 wird § 25; in ihm wird in Absatz 1 Satz 1 a) in Nummer 3 die Angabe „§ ... 9" durch die Angabe „Anlage 5" ersetzt. 41. § 35e wird § 33. 42. § 35 wird § 34. 43. § 35a wird § 35; in ihm wird in ... und c) in Nummer 3 die Angabe „§ 35e" durch die Angabe „§ 33 " ersetzt. 48. Nach dem neuen § 38 wird folgende ...

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 1 10. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt." 11. § 35e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ... oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder 3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt." 13. In § 36a ...


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