§ 17 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 17 Zulassungsbedürftige Betriebe


§ 17 hat 11 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) (aufgehoben)

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(3) 1Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. 2Satz 1 gilt nicht

1.
für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ursprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs hergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,

2.
für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen.

(4) 1Sofern

1.
Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen oder Vitamine,

2.
Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika", Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder

3.
Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika"

in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. 2Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1.
als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,

2.
soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom 3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden ist, erfüllen.

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 1. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 17 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
aktuell vorher 16.09.2012Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
aktuell vorher 24.07.2012Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 10 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuell vorher 26.07.2011Artikel 1 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 19.07.2011 BGBl. I S. 1399
aktuell vorher 01.09.2010Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuell vorher 10.06.2008Artikel 1 Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 30.05.2008 BGBl. I S. 964
aktuell vorher 24.03.2007Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335
aktuellvor 24.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FuttMV Zulassung (vom 01.07.2017)
... (aufgehoben) (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort ... Pflichten erfüllt werden. (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde ... Aufzeichnung gemacht worden ist. (4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. ... Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem ... Voraussetzungen erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 17 Absatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr ...
§ 19 FuttMV Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe (vom 01.09.2016)
... nach § 17 Absatz 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag ...
§ 20 FuttMV Registrierungsbedürftige Betriebe (vom 01.09.2016)
... ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatzstoffe nach § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem ...
§ 26 FuttMV Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe (vom 01.07.2017)
... Betriebe nach 1. § 17 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 , die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 ... in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 17 Absatz 2 , die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 ...
§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 25.12.2020)
... entgegen § 14 Futtermittel verfüttert, 11. ohne Zulassung nach a) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines ... Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, b) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride ... Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ...
Anlage 4 FuttMV (zu § 18 Absatz 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Abs. 2 (vom 01.09.2016)
... Anforderungen an Räume und Einrichtungen Betriebe nach § 17 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 41. FuttMVÄndV
... (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 1) geändert worden ist," ersetzt. 6. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe ...

Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Artikel 1 11. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung" eingefügt. 6. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Artikel 2 11. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Betriebe, die aus ... Absatz 2a eingefügt: „(2a) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Absatz 2a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen ... Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. ohne Zulassung nach a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, ... nach a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines ... der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, c) § 28 Absatz 2a Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und ... Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, ...

Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 964
Artikel 1 35. FuttMVÄndV
... vom 28. Februar 2008 (BGBl. I S. 274), wird wie folgt geändert: 1. § 28 Abs. 4 wird gestrichen. 2. § 36a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:  ... § 36a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst: „9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder ...

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind." 27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 28 ... Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe (1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, ... § 29 Zulassung (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den ... 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden. (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach ... 1 genannten Betrieben anzuwenden. (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den ... Pflichten erfüllt werden. (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen ... Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert ... erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft ... Gemeinschaft in den Verkehr bringt. (4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den ... § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag ... ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der ... registrierter und angezeigter Betriebe (1) Betriebe nach 1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum ... in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 ... Die neue Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein ... gefasst: „Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2". c) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1a" ... In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1a" durch die Angabe „§ 28 Abs. 2" ersetzt. d) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des ...

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 46. FuttMVÄndV
... (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) geändert worden ist," ersetzt. 4. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 ... Absätze 3 und 4. b) In dem neuen Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „§ 28 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 28 Absatz 3" ersetzt. c) Der neue ... Absatz 3 wird in Satz 1 die Angabe „§ 28 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 28 Absatz 3" ersetzt. c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ... Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: ... wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ... Satzteil wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ... 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.  ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1, 2, 2a ... 12 werden die Nummern 11 bis 13. b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.  ... 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 12. § 36b wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Artikel 1 FuttMÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 10 BMELVAnpV Änderung der Futtermittelverordnung
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 30 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 werden jeweils nach dem Wort ...

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... „Unterabschnitt 6 Anforderungen an Betriebe". 23. § 28 wird § 17. 24. § 29 wird § 18; er wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 28 Absatz 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im ... Satzteil wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 7a" durch ... In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 3" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In ... 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: ... wird die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 25. § 29a wird § 19; in ihm wird in Satz 1 die ... in ihm wird in Satz 1 die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 26. § 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 ... Nummer 1 die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 27. § 31 wird § 21; er wird wie folgt ... 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Betriebe nach 1. § 17 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis ... in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 17 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März ... § 14 Futtermittel verfüttert, 11. ohne Zulassung nach a) § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) § 17 Absatz 2 Grünfutter, ... nach a) § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines ... der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, c) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein ... § 49; in ihm wird in Satz 1 die Angabe „§ 28" durch die Angabe „§ 17 " ersetzt. 57. § 37a wird § 50. 58. § 37b wird § ... 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 65. Die Anlage 9 wird die Anlage 5; in ihrer Bezeichnung werden ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV
... „die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42)" ersetzt. 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 ... 24 Absatz 1 wird aufgehoben. 11. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „ § 17 Absatz 1 oder 3 " durch die Angabe „§ 17 Absatz 3" ersetzt. 12. In der ... 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 oder 3" durch die Angabe „ § 17 Absatz 3 " ersetzt. 12. In der Überschrift des § 27 wird das Wort ...

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 1 10. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen." 3. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Sofern 1. Antioxidantien, ... 30 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ...
Artikel 2 10. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... „Achter Abschnitt Anforderungen an Betriebe" wird gestrichen. 22. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden aa) in Nummer ... 35. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1148
Artikel 2 12. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... S. 3)" ersetzt. 3. In § 30 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ... 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 4. § 36a Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt ...


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