§ 30 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen


§ 30 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.

(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016

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Frühere Fassungen von § 30 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuell vorher 24.03.2007Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335
aktuellvor 24.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024)
... 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 ... § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat." 32. Die § 33, 33a und 34 werden wie folgt gefasst: „§ 33 Bekanntmachung (1) Die nach ... des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a. § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen (1) Wer gewerbsmäßig  ...

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 26. § 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer ... 21; er wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 " durch die Angabe „§ 20" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 30 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.  ... 20 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Satz 1" ersetzt. 28. § 30a ... 3 wird § 28. 36. § 4 wird § 29. 37. § 34 wird § 30. 38. Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt:  ... 4 wird § 29. 37. § 34 wird § 30. 38. Nach dem neuen § 30 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: „Abschnitt 4 Verbringen in das ... Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 ... 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder ...

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 1 10. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt. 8. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder ...


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