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Änderung § 51 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016

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§ 37b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998

(Text alte Fassung)

§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 51 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.