Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 01.09.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2010 durch Artikel 2 der 10. FuttMRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln
Zweiter Abschnitt Einzelfuttermittel
    § 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln
    § 4 Anforderungen an Einzelfuttermittel
    § 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln
    § 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen
    § 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln
Dritter Abschnitt Mischfuttermittel
    § 8 Anforderungen an Mischfuttermittel
    §
9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
    § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
    § 10 Verpackung von Mischfuttermitteln
    § 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln
    § 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln
    § 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln
    § 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln
    § 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln
Vierter Abschnitt Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen
   
§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
    §§ 16a bis 22 (aufgehoben)
    § 16b (aufgehoben)
    § 16c (aufgehoben)
    § 16d (aufgehoben)
    § 17 (aufgehoben)
    § 17a (aufgehoben)
    § 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen
    § 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe
Fünfter Abschnitt (aufgehoben)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
Sechster Abschnitt Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe
    §
23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
    § 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
    § 24 Kennzeichnung
    § 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
    § 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
    § 24c Ausnahmen
    § 25 Verbotene Stoffe
Siebenter Abschnitt Fütterungsvorschriften
   
§ 26 Fütterungsvorschriften
    § 27 Fütterungsverbot
    § 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
Achter Abschnitt Anforderungen an Betriebe
   
§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe
    § 29 Zulassung
    § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
    § 29b (aufgehoben)
    § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe
    § 30a Anzeigebedürftige Betriebe
    § 31 Registrierung
    § 31a (aufgehoben)
    § 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
    § 31c (aufgehoben)
    § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
    § 33 Bekanntmachung
    § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
    § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
Neunter Abschnitt Ausnahmegenehmigungen
   
§ 34a Ausnahmegenehmigungen
Zehnter Abschnitt Überwachung
   
§ 34b Einfuhrverbote
    § 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China
    § 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus
    § 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten
    § 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht
    § 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
    § 35c Bescheinigungen
    § 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
    § 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes
   
§ 35f Mitwirkung
Zwölfter Abschnitt Schlussbestimmungen
   
§ 35g Straftaten
    § 36 Straftaten
    § 36a Ordnungswidrigkeiten
    § 36b Ordnungswidrigkeiten
    § 37 Übergangsregelungen
    § 37a Technische Festlegungen
    § 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
    § 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
    Anlage 1 (zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28) Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
    Anlage 1a (zu den §§ 4, 5 und 13) Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
    Anlage 2 (zu §§ 11 bis 14 und 18) Mischfuttermittel
    Anlage 2a (zu den §§ 9a und 11 bis 13) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
    Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
    Anlage 3 (aufgehoben)
    Anlage 4 (zu den §§ 13 und 14) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
    Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe
    Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
    Anlage 6 (zu den §§ 25 und 27) Verbotene Stoffe
    Anlage 7 (aufgehoben)
    Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2
    Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
    Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
(Text neue Fassung)

§§ 2 bis 9 (aufgehoben)
§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 Angaben
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe
§§ 16a bis 22 (aufgehoben)
§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen
§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
§ 24 Kennzeichnung
§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel
§ 24c Ausnahmen
§ 25 Verbotene Stoffe
§ 26 Fütterungsvorschriften
§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote
§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe
§ 29 Zulassung
§ 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe
§ 29b (aufgehoben)
§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe
§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe
§ 31 Registrierung
§ 31a (aufgehoben)
§ 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
§ 31c (aufgehoben)
§ 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung
§ 33 Bekanntmachung
§ 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe
§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen
§ 34a Ausnahmegenehmigungen
§ 34b Einfuhrverbote
§ 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China
§ 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten
§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht
§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung
§ 35c Bescheinigungen
§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
§ 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
§ 35f Mitwirkung
§ 35g Straftaten
§ 36 Straftaten
§ 36a Ordnungswidrigkeiten
§ 36b Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Übergangsregelungen
§ 37a Technische Festlegungen
§ 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften
§
38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel
Anlage 1a (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe
Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 (aufgehoben)
Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2
Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen

§ 1 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen
und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter
Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;

5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden;

6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;

10.
EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach

a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,

b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) geändert worden ist.

(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel


1. zur Verbesserung
der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder

2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften

zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.




Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1),

2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,

8. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach

a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert worden ist,

b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,

9. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,

10. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,


11. Vertragsstaat: ein Staat,
der - ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein - Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

12. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.



Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Verpackung von Mischfuttermitteln




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen.

(2) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln,

2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder

3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter

abgegeben werden. Ferner dürfen

1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen,

2. gepresste Mischfuttermittel sowie

3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden,

lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln




§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12,

2. die
Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14,

3.
die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist,

4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt
die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend,

5. die Bezugsnummer
der Partie,

6. der Verwendungszweck und Hinweise für
die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen, ferner

a)
bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf;

b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen,
die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist;

c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis 'Normtyp' gekennzeichnet sind;

d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration,

6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind,

6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die
für andere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: 'Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.',

7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,

8. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird
oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon
dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt.

(4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden:

1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: 'spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)',

2. bei
den übrigen Mischfuttermitteln: 'mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)'.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II
der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.



(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist, und

2.
die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind.

(2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2.
der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,

1. wenn
die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter 'für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion' ergänzt wird und,

2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass
bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.

(3) Mischfuttermittel,
die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter 'für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion' ergänzt wird und

2. die
Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist.

(4) Ergänzungsfuttermittel
für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung 'Alleinfuttermittel' oder 'Ergänzungsfuttermittel' durch die Bezeichnung 'Mischfuttermittel' ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend.

(2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort 'Futtermittel', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil '-mittel' entfallen.

(3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil 'Diät-' voranzustellen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln




§ 13 Angaben


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:


Mischfuttermittel | Tierart oder Tierkategorie | Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3

Alleinfuttermittel | alle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde
und Katzen | Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche

Schweine außerdem | Lysin

Geflügel außerdem | Methionin

Fische, ausgenommen Zierfische,
außerdem | Phosphor

Mineralfuttermittel | alle | Calcium, Natrium, Phosphor

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium

Melassefuttermittel | alle | Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker
(berechnet als Saccharose)

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium bei einem
Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr

andere Ergänzungsfuttermittel | alle, ausgenommen andere Heimtiere
als Hunde und Katzen | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche

alle, ausgenommen Heimtiere,
außerdem | Calcium bei einem Gehalt
von 5 v.H. und mehr, Phosphor bei einem
Gehalt von 2 v.H. und mehr

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium bei einem Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr

Schweine außerdem | Lysin

Geflügel außerdem | Methionin


Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen
nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe 'Harnstoff und seine Derivate” enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt.

Bei Mischfuttermitteln,
die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind

1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel
die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,

2.
in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche

in vom Hundert
anzugeben.

Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben. *)

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*) Anm. der Redaktion:
Gemäß Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der V. v. 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) soll dieser Satz an Abs. 1 angefügt werden. In der Neufassung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) findet sich dieser Satz allerdings vor dem alten Satz 3.
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(2) Die
Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel
nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,

2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

(2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei

1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,

2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage
1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und

3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln,
die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4

zu verwenden.

(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.

(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:

1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,

2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,

3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können
bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.

(4) Sind bei Diätfuttermitteln
für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.



(1) 1 Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,

2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

(2) 1 Werden
bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.

(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.


§ 24 Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist:

1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: 'Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden';

2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: 'Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt'.

(2)
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.



Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

§ 25 Verbotene Stoffe


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Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.



Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 27 Fütterungsverbot




§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote


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Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten.



Es ist verboten,

1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3
in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,

2. ein Einzelfuttermittel
oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.

§ 26 Fütterungsvorschriften


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(1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalte' oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden.

(2)
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.



Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind.

§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe


(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

(3) Sofern

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1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe 'Ammoniumsalze' und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen,



1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Anlage 1 Spalte 2 entsprechen,

2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie 'Kokzidiostatika und Histomonostatika', Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie 'Kokzidiostatika und Histomonostatika'

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in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die



in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.



2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.



§ 30 Registrierungsbedürftige Betriebe


Sofern

1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,

3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,

4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstgehalt' oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder

5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen

vorherige Änderung nächste Änderung

in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die



in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die

1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.



2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

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§ 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln




§§ 2 bis 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei

1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger,

2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier,

3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder

4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild

gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden.

(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen.



 
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§ 4 Anforderungen an Einzelfuttermittel




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten:

1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen,

2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt.

(2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt.

(3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die Ureaseaktivität erfüllen.



 

§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.



(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden.

(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.



§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln



(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei der Einfuhr von Futtermitteln

1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),

2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen

durchzuführen.

(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.



§ 35c Bescheinigungen


(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.



(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.

§ 36a Ordnungswidrigkeiten


(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,

4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

5. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,




1. (aufgehoben)

2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

3. bis 5. (aufgehoben)

6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,

6a. (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

7. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,



7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)



§ 36b Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 und 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder

3. entgegen Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.



2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder

3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5

a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde,

b) Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nr. 7 Satz 1, Abschnitt Herstellung Nr. 2 oder 5 Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumentation Nr. 1 oder

c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet,

3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder

4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden.

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(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit

a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,

b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,

c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,

d) Artikel 19,

e) Artikel 20 Absatz 1 oder

f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,

als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder dargereicht wird,

3. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt oder

4. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 37c (neu)




§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften


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Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

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§ 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln




§ 5 (aufgehoben)


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(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. das Wort 'Einzelfuttermittel',

2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4,

3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben,

4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz,

5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet,

6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet,

7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse,

8. bei Einzelfuttermitteln, die aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, L 30 vom 3.2.2007, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, hergestellt worden sind, Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilte amtliche Registernummer sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet,

9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen.

(2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht.

(3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.

(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:


Einzelfuttermittel | anzugeben

1 | 2

1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 | a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zuge-
setzten Einzelfuttermittels
b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten
Einzelfuttermittels

2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnis-
sen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen
worden sind, mit Ausnahme von
a) Milch und Milcherzeugnissen,
b) Gelatine,
c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des
Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG
des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit
Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der
Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und
93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG
(ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2
der Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999
zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und
96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen,
d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie
e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse | 'Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen
Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wieder-
käuer verfüttert werden dürfen.'


(6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet sind.

(7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen




§ 6 (aufgehoben)


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(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn

1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder

2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.

(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln




§ 7 (aufgehoben)


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Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

'a': absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,

'r': relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.


Inhaltsstoff | angegebener Gehalt | zulässige Abweichung

unterschreitend
v.H. | überschreitend
v.H.

1 | 2 | 3

| | a | b

Rohprotein | unter 10
10 bis 20
über 20 | 1a
10r
2a |

Gesamtzucker, reduzierende Zucker,
Saccharose, Laktose und Glukose
(Dextrose) | unter 5
5 bis 20
über 20 | 0,5a
10r
2a |

Stärke und Inulin | unter 10
10 bis 30
über 30 | 1a
10r
3a |

Rohfett | unter 5
5 bis 15
über 15 | 0,6a
12r
1,8a |

Rohfaser | unter 6
6 bis 14
über 14 | | 0,9a
15r
2,1a

Rohasche | unter 5
5 bis 10
über 10 | | 0,5a
10r
1a

Wasser | unter 5
5 bis 10
über 10 | | 0,5a
10r
1a

Calcium, Phosphor, Magnesium | unter 2
2 bis 15
über 15 | 0,2a
10r
1,5a |

Calciumcarbonat, Natrium | unter 2
2 bis 15
über 15 | | 0,2a
10r
1,5a

Chloride, berechnet als Natriumchlorid,
salzsäureunlösliche Asche | unter 3
ab 3 | | 0,3a
10r

Carotin, Vitamin A, Xanthophyll | | 30 r |

Lysin, Methionin | | 20 r |

flüchtige Stickstoffbasen | | | 20 r

petrolätherunlösliche Verunreinigungen | unter 2
2 bis 15
über 15 | | 0,2a
10r
1,5a

Säurezahl | unter 2 Einheiten
2 bis 15 Einheiten
über 15 Einheiten | | 0,2 Einheiten
10r
1,5 Einheiten



 
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§ 8 Anforderungen an Mischfuttermittel




§ 8 (aufgehoben)


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(1) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen:

1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7 vom Hundert,

2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert,

3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert,

4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert.

Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist.

(2) In Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen:

1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert,

2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert.

Dies gilt nicht für

1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs,

2. Mineralfuttermittel,

3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie

4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten,

wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist.

(3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln




§ 9 (aufgehoben)


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(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen 'Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen' und 'Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)' nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.



 
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§ 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden:

1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen,

2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist,

3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels,

4. (aufgehoben)

5. das Herstellungsdatum durch die Angabe '... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt' sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist,

6. das Erzeuger- oder Herstellerland,

7. der Preis,

8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung,

9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz,

10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hinweis 'Normtyp',

11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5,

12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz,


Mischfuttermittel | Tierart oder Tierkategorie | Inhaltsstoffe, Energie

1 | 2 | 3

Alleinfuttermittel | alle | Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium,
Natrium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere als Schweine außerdem | Lysin

andere als Geflügel außerdem | Methionin

andere Heimtiere als Hunde und
Katzen außerdem | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche

Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine
und Ziegen außerdem | Energie nach Absatz 2

andere als Fische, ausgenommen
Zierfische, außerdem | Phosphor

Mineralfuttermittel | alle | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche;
Cystin, Lysin, Methionin, Threonin,
Tryptophan;
Kalium;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere als Rinder, Schafe
und Ziegen außerdem | Magnesium

Melassefuttermittel | alle | Rohfett;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere Ergänzungsfuttermittel | alle | Cystin, Threonin, Tryptophan;
Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker
plus Stärke;
Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium,
Phosphor;
Wasser, salzsäureunlösliche Asche

andere als Schweine außerdem | Lysin

andere als Geflügel außerdem | Methionin

Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine
und Ziegen außerdem | Energie nach Absatz 2

andere Heimtiere als Hunde
und Katzen außerdem | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche


13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden ist.

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen

1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche,

2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche

in vom Hundert angegeben werden.

Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben.

(2) Werden bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineral- und Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.

(3) (weggefallen)

(4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2.

(6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.



 
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§ 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten

'a': absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts,

'r': relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.


Inhaltsstoff | angegebener Gehalt
v. H. | zulässige Abweichung

unterschreitend
v. H. | überschreitend
v. H.

1 | 2 | 3

a | b

Rohprotein | unter 10
10 bis 20
über 20 | 1a
10r
2a | 2a
20r
4a

Rohfett | unter 8
8 bis 15
über 15 | 0,8a
10r
1,5a | 1,6a
20r
3a

Stärke, Gesamtzucker
plus Stärke | unter 10
10 bis 25
über 25 | 1a
10r
2,5a | 2a
20r
5a

Gesamtzucker | unter 10
10 bis 20
über 20 | 1a
10r
2a | 2a
20r
4a

Kalium, Magnesium,
Natrium | unter 0,7
0,7 bis 5
5 bis 7,5
7,5 bis 15
über 15 | 0,1a
15r
0,75a
10r
1,5a | 0,3a
45r
2,25a
30r
4,5a

Calcium, Phosphor | unter 1
1 bis 6
6 bis 12
12 bis 16
über 16 | 0,15a
15r
0,9a
7,5r
1,2a | 0,45a
45r
2,7a
22,5r
3,6a

Methionin, Lysin, Threonin | | 15 r |

Cystin, Tryptophan | | 20 r |

Wasser | unter 5
5 bis 10
über 10 | | 0,5a
10r
1a

Rohfaser | unter 6
6 bis 12
über 12 | 2,7a
45r
5,4a | 0,9a
15r
1,8a

Rohasche | unter 5
5 bis 10
über 10 | 1,5a
30r
3a | 0,5a
10r
1a

salzsäureunlösliche Asche | unter 4
4 bis 10
über 10 | | 0,4a
10r
1a


(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.


Inhaltsstoff | angegebener Gehalt
v. H. | zulässige Abweichung

unterschreitend
v. H. | überschreitend
v. H.

1 | 2 | 3

a | b

Rohprotein | unter 12,5
12,5 bis 20
über 20 | 2a
16r
3,2a | 4a
32r
6,4a

Rohfett | | 2,5 a | 2,5 a

Wasser | unter 20
20 bis 40
über 40 | | 1,5a
7,5r
3a

Rohfaser | | 3 a | 1 a

Rohasche | | 4,5 a | 1,5 a



(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,

2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen




§ 18 (aufgehoben)


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(1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe

1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder

2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind:


Futtermittel-
Zusatzstoff | zusätzliche Angaben

1 | 2

Antioxidantien | bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit Antioxidans'

Bentonit-Mont-
morillonit, Citro-
nensäure |

Enzyme, Mikro-
organismen | Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an, EG-
Registernummer nach dem An-
hang der jeweiligen EG-Zulas-
sungsverordnung, Spalte „EG-
Nummer' oder Spalte „Zulas-
sungsnummer des Zusatzstoffs'
oder Spalte „Kennnummer des
Futtermittel-Zusatzstoffs'

färbende Stoffe
einschließlich
Pigmente | bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit Farbstoff' oder „ge-
färbt mit'

Konservie-
rungsstoffe | bei Einzelfuttermitteln oder Misch-
futtermitteln für Heimtiere die der
Bezeichnung vorangestellte An-
gabe: „mit Konservierungsstoff'
oder „konserviert mit'

Kupfer | Gehalt an Kupfer

Sonstige zoo-
technische Zu-
satzstoffe,
Kokzidiostatika
oder Histo-
monostatika | Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an, Zu-
lassungs-Kennnummer des Be-
triebes nach Artikel 19 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 183/2005

Vitamin A und
Vitamin D | Gehalt an wirksamer Substanz,
Endtermin der Garantie des Ge-
haltes oder Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an

Vitamin E | Gehalt, ausgedrückt in Äquiva-
lenten von Alpha-Tocopherol-
acetat, Endtermin der Garantie
des Gehaltes oder Haltbarkeits-
dauer vom Herstellungsdatum an


(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff', oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn

1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe „EG-Zusatzstoff' oder „EG-Zusatzstoffe' angefügt ist,

2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und

3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt.

(3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.

(4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die

1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Höchstalter',

2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen' oder

4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit.

(5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für

1. die

a) im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen',

b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder

2. die

a) im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte „Sonstige Bestimmungen' oder

b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind,

Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind,

dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind.

(6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf.

(7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und

2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff', oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element,

b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „Zusatzstoff' oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an

angegeben sind.

(8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte „EG-Nummer' oder Spalte „Zulassungsnummer des Zusatzstoffs' oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist.

(9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe




§ 19 (aufgehoben)


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Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen:

1. bis 0,5 Einheiten um 40 v. H.,

2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten,

3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H.,

4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten,

5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,

6. über 500 bis 1.000 Einheiten um 50 Einheiten,

7. über 1.000 Einheiten um 5 v. H.

Eine Einheit entspricht 1 mg, 1.000 µg, 1.000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.



 

§ 34a Ausnahmegenehmigungen


(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

2. die Bezeichnung des Futtermittels,

3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen,

4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung,

5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung,

6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;

2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.



1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaates über eine Untersuchung des Futtermittels;

2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates oder Mitgliedstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

(3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.



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Anlage 1 (zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28) Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel




Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel


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Vorbemerkungen

Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.

Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel

1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen

Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende
Inhaltsstoffe | sonstige Angaben


1 | 2 | 3 | 4

Auf Methanol
gezüchtete
Bakterien
für Kälber, Schweine,
Geflügel und Fische
| Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nähr-
lösung
auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien
Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB
10515, gewonnen
wird
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 68 v. H.
Reflexionszahl: über 50 | Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser | a) 'nicht einatmen'
b) Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes


Eiweißfermentations-
erzeugnis,
das auf Erd-
gas gezüchtet
ist, aus
Methylococcus capsu-
latus
(Bath) Stamm
NCIMB
11132, Alcali-
genes
acidovorans
Stamm NCIMB 12387,
Bacillus
brevis
Stamm NCIMB
13288
und
Bacillus firmus
Stamm
NCIMB 13280,
für Mastschweine von
25 kg bis 60 kg
Lebendgewicht, Kälber
mit mindestens
80 kg Lebendgewicht
und Lachse
| Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas
(ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan,
0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige
Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter
Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath),
Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacil-
lus firmus
gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet
sind

Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 65 v. H. | Rohprotein
Rohasche
Rohfett
Wasser | a) 'Bei Mastschweinen
und Kälbern darf der
Gehalt an dem in
Spalte 1 genannten
Erzeugnis 8 v. H., bei
Lachsen (Süßwasser)
19 v. H. und bei Lachsen
(Meerwasser) 33 v. H.
in der täglichen Ration
nicht überschreiten.'
b) 'nicht einatmen'
c) Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes


Hefe | Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder
pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein,
Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte,
Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzen-
fasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccha-
romyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder
Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet
sind | Rohprotein
Wasser |

Hefe für Mastschweine | Alle Hefen aus der Fermentation
tierischer oder pflanzlicher Nähr-
substrate wie Melasse, Nachwein,
Getreide- und Stärkeerzeugnisse,
Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder
Hydrolisate aus Pflanzenfasem, mit
Candida guilliermondii und deren
Zellen abgetötet sind
Trockensubstanzgehalt min. 16 v. H. | Rohprotein
Wasser |

Mycel-Silage aus der
Herstellung
von Peni-
cillin für Schweine, Rin-
der, Schafe und Ziegen
| Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin-
herstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm
ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,
L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococ-
cus
lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und
danach
erhitzt worden ist
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 7 v. H. | Rohprotein
Rohasche
Wasser | Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes



2. (aufgehoben)

3. Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)

3.1 Ammoniumsalze

Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende
Inhaltsstoffe | sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4

Ammoniumacetat für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von
Ammoniumacetat besteht
CH3COONH4
Ammoniumacetat min. 55 v. H.
in der Originalsubstanz | Stickstoff
Wasser | 'Bei Kälbern, Schaf- und
Ziegenlämmern darf der
Gehalt an Ammoniumsulfat
0,5 v. H. in der täglichen
Ration nicht überschreiten.'

Ammoniumlaktat aus
der Fermentation für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Ammoniumlaktat aus der Fermentation von Molke
mit Lactobacillus bulgaricus
CH3CHOHCOONH4
Rohprotein min. 44 v. H.
in der Originalsubstanz | Rohprotein
Rohasche
Wasser

Ammoniumsulfat für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion | Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von
Ammoniumsulfat besteht
(NH4)2SO4
Ammoniumsulfat min. 35 v. H.
in der Originalsubstanz | Stickstoff
Wasser


3.2 Andere NPN-Verbindungen

Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende
Inhaltsstoffe | sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4

Nebenerzeugnis aus
der
Herstellung von
L-Glutaminsäure für
Rinder, Schafe und
Ziegen mit Pansen-
funktion
| Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der
Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermen-
tation von
Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnis-
sen
und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium
melassecola

Rohprotein min. 48 v. H.
in der Originalsubstanz | Rohprotein
Rohasche
Wasser | Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes


Nebenerzeugnis aus
der
Herstellung von
L-Lysin für Rinder,
Schafe und Ziegen mit
Pansenfunktion
| Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von
L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von
Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren
Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum
Rohprotein min. 45 v. H.
in der Originalsubstanz | Rohprotein
Rohasche
Wasser | Zulassungs-Kenn-
nummer des Betriebes





Bezeichnung | Beschreibung

1 | 2

Auf Methanol gezüchtete Bakterien | Erzeugnis, das durch Trocknen der in der
Nährlösung
auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien
Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10.515,
gewonnen
wird

Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 68 v. H.

Reflexionszahl: über 50

Eiweißfermentationserzeugnis,
das auf Erdgas
gezüchtet
ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath)
Stamm NCIMB
11132, Alcaligenes acidovorans
Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm
NCIMB
13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280 | Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas
(ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan,
0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige
Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter
Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath),
Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus
firmus
gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind

Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 65 v. H.

Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin | Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin-
herstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm
ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,
L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Strepto-
coccus
lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert
und danach
erhitzt worden ist

Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 7 v. H.

Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutamin-
säure
| Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der
Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation
von
Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und
ihren
Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola

Rohprotein
in der Originalsubstanz
min. 48 v. H.

Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin | Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von
L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von
Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren
Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum

Rohprotein
in der Originalsubstanz
min. 45 v. H.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1a (zu den §§ 4, 5 und 13) Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel




Anlage 1a (aufgehoben)


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Teil A

Vorbemerkungen

I. Erläuterungen

1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und bezeichnet:

- die Herkunft des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;

- der verwendete Teil des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen, Knochen;

- das Verfahren, dem das Erzeugnis oder Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z. B. Enthülsen, Extraktion, Erhitzung, oder das entstandene Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, z. B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;

- der Reifegrad des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses oder die Qualität des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. 'glucosinolatarm', 'fettreich', 'zuckerarm'.

2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert:

1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

6. Grünfutter und Raufutter

7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

8. Milcherzeugnisse

9. Erzeugnisse von Landtieren

10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

11. Mineralstoffe

12. Verschiedene Einzelfuttermittel

II. Bezeichnung

Enthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere eingeklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.

III. Glossar

Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C aufgeführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche Bezeichnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muss das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten Beschreibung entsprechen.


Nummer | Verfahren | Beschreibung | Gebräuchliche Bezeichnung,
Begriff

1 | 2 | 3 | 4

1 | Konzentrieren 1) | Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe
durch Entfernen des Wassers oder sonstiger
Bestandteile | Konzentrat

2 | Schälen 2) | Vollständiges oder teilweises Entfernen
der äußeren Schale oder Schalen von Körnern,
Samen, Früchten, Nüssen und anderem | geschält, teilgeschält

3 | Trocknen | Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug | getrocknet (Sonne oder künstlich)

4 | Extraktion | Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten
Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer
Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker
oder anderer wasserlöslicher Bestandteile
durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung
eines organischen Lösungsmittels muss das
extrahierte Material technisch frei von Lösungs-
mittelrückständen sein | Extraktionsschrot (bei ölhaltigen
Materialien), Melasse, Trocken-
schnitzel (bei Zucker oder andere
wasserlösliche Bestandteile
enthaltenden Materialien)

5 | Extrudieren | Pressen oder Drücken von Material durch eine
Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch
Vorverkleistern) | extrudiert

6 | Flockieren | Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem
Material | Flocken

7 | Mehlmüllerei | Mechanische Verarbeitung von Körnern zur
Verringerung der Korngröße und zur leichteren
Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem
Mehl, Kleie und Grießkleie | Mehl, Kleie, Futtermehl, Grießkleie

8 | Erhitzen | Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von
Wärmebehandlungen, die unter bestimmten
Bedingungen durchgeführt werden, um den
Nährwert oder die Struktur des Materials zu
verändern | dampferhitzt, gekocht, wärme-
behandelt

9 | Fetthärtung | Umwandlung von ungesättigten Glyceriden in
gesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und
Fetten) | gehärtet, teilweise gehärtet

10 | Hydrolyse | Aufschluss in einfachere chemische Bestandtei-
le durch geeignete Behandlung mit Wasser und
gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder Alkalien | hydrolisiert

11 | Abpressen | Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen
Materialien oder von Saft aus Früchten
oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch
mechanische Behandlung (durch Spindel-
oder sonstige Pressen), auch bei leichter
Wärmebehandlung | Expeller 3) (bei ölenthaltenden
Materialien), Pülpe, Trester
(z. B. bei Früchten), Pressschnitzel
(bei Zuckerrüben)

12 | Pelletieren | Spezielle Formgebung durch Pressen mittels
Matrize | Pellet, pelletiert

13 | Vorverkleistern | Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit
in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen | vorverkleistert 4), gequellt

14 | Raffinieren | Vollständiges oder teilweises Entfernen von
Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und
anderen Naturmaterialien durch chemische
oder physikalische Behandlung | raffiniert, teilraffiniert

15 | Nassmüllerei | Mechanische Abtrennung einzelner Bestandtei-
le von Kernen oder Körnern, auch nach Einwei-
chen in Wasser, mit oder ohne Zusatz von
Schwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke | Keime, Kleber, Stärke

16 | Schroten | Mechanische Verarbeitung von Körnern oder
anderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung
ihrer Größe | Schrot, geschrotet

17 | Entzuckern | Vollständiger oder teilweiser Entzug von Mono-
und Disacchariden aus Melasse und anderen
zuckerhaltigen Materialien durch chemische
oder physikalische Verfahren | entzuckert, teilentzuckert


1) 'Konzentrieren' darf durch 'Eindicken' ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann 'eingedickt'.
2) 'Schälen' darf je nach Fall durch 'Enthülsen' oder 'Entspelzen' ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann 'enthülst' oder 'entspelzt'.
3) 'Expeller' darf durch den Begriff 'Kuchen' ersetzt werden.
4) 'Vorverkleistert' darf durch den Begriff 'aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)' ersetzt werden.


IV. Erläuterungen zu den Gehalten an Inhaltstoffen

Die in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, auf die Originalsubstanz.

Teil B

Nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel

1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

1.01 | Hafer | Körner von Avena sativa L. und anderen kulti-
vierten Haferarten |

1.02 | Haferflocken | Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von
entspelztem Hafer entsteht und das geringe
Mengen an Spelzen enthalten kann | Stärke

1.03 | Haferfuttermehl | Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung
des gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafer-
grütze und Mehl anfällt. Es besteht über-
wiegend aus Haferkleie und einem geringeren
Anteil an Mehlkörper | Rohfaser

1.04 | Haferschälkleie | Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung
von gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt
und überwiegend aus Teilen der Schale und
aus Kleie besteht | Rohfaser

1.05 | Gerste | Körner von Hordeum vulgare L. |

1.06 | Gerstenfuttermehl | Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung
der gereinigten geschälten Gerste zu Graupen,
Grieß oder Mehl anfällt | Rohfaser

1.07 | Gerstenprotein | Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gersten-
stärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß
besteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt | Rohprotein
Stärke

1.08 | Bruchreis | Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem
oder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das im
Wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen
Körnern besteht | Stärke

1.09 | Gelbes Reisfuttermehl | Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von
geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen,
Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers
und des Keims besteht | Rohfaser

1.10 | Weißes Reisfuttermehl | Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens
von geschältem Reis, das im Wesentlichen
aus den äußeren Teilen des Mehlkörpers
besteht und außerdem Bestandteile der
Aleuronschicht und der Keime enthält | Rohfaser

1.11 | Reisfuttermehl, kalkhaltig | Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von
geschältem Reis anfällt und überwiegend aus
Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des
Mehlkörpers und des Keims besteht und,
bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche
Mengen an Calciumcarbonat enthält | Rohfaser
Calciumcarbonat

1.12 | Reisfuttermehl
'parboiled' | Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von
geschältem parboiled Reis anfällt und überwie-
gend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuron-
schicht, des Mehlkörpers und des Keims
besteht und, bedingt durch die Herstellung,
unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat
enthält | Rohfaser
Calciumcarbonat

1.13 | Futterreis, gemahlen | Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis
gewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder
kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von
Halbrohreis beim Absieben ausgesondert
werden, oder aus normal ausgebildeten Reis-
körnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht | Stärke

1.14 | Reiskeimkuchen | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen von Reiskeimen, denen noch
Teile des Mehlkörpers und der Samenschale
anhaften, anfällt | Rohprotein
Rohfett
Rohfaser

1.15 | Reiskeim-
extraktionsschrot | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch
Teile des Mehlkörpers und der Samenschale
anhaften, anfällt | Rohprotein

1.16 | Reisstärke | Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke | Stärke

1.17 | Rispenhirse | Körner von Panicum miliaceum L. |

1.18 | Roggen | Körner von Secale cereale L. |

1.19 | Roggenfuttermehl 1) | Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl
aus gereinigtem Roggen. Es besteht im
Wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers,
feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen
Kornbestandteilen | Stärke

1.20 | Roggengrießkleie | Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl
aus gereinigtem Roggen, das überwiegend
aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-
bestandteilen besteht, die vom Mehlkörper
nicht so weitgehend befreit sind wie bei der
Roggenkleie | Rohfaser

1.21 | Roggenkleie | Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl
aus gereinigtem Roggen, das überwiegend
aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Korn-
bestandteilen besteht, die vom Mehlkörper
weitgehend befreit sind | Rohfaser

1.22 | Sorghum | Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l. |

1.23 | Weizen | Körner von Triticum aestivum L., Triticum
durum Desf. und anderen kultivierten
Nacktweizenarten |

1.24 | Weizenfuttermehl 2) | Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl
aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,
das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers,
im Übrigen aus feinen Schalenteilen und
wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht | Stärke

1.25 | Weizengrießkleie | Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl
aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt,
das überwiegend aus Teilen der Schale, im
Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die
vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit
sind wie bei der Weizenkleie | Rohfaser

1.26 | Weizenkleie 3) | Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus
gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das
überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen
aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die
vom Mehlkörper weitgehend befreit sind | Rohfaser

1.27 | Weizenkeime | Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das
im Wesentlichen aus gewalzten oder nicht
gewalzten Weizenkeimen besteht, denen
noch Teile des Mehlkörpers und der Schale
anhaften können | Rohprotein
Rohfett

1.28 | Weizenkleber | Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstär-
kegewinnung, das überwiegend aus Kleber
besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt | Rohprotein

1.29 | Weizenkleberfutter | Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und
-klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren
Keime teilweise entfernt worden sein können,
und Kleber, denen in geringen Mengen Bruch-
weizen, der bei der Körnerreinigung anfällt, und
geringe Mengen von Rückständen aus der
Stärkehydrolyse zugesetzt werden können | Rohprotein
Stärke

1.30 | Weizenstärke | Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke | Stärke

1.31 | Weizenquellstärke | Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die
durch Wärmebehandlung weitgehend auf-
geschlossen ist | Stärke

1.32 | Dinkel | Dinkelkörner, Triticum spelta L.,
Triticum dioccum Schrank,
Triticum monococcum |

1.33 | Triticale | Körner der Hybride Triticum X Secale |

1.34 | Mais | Körner von Zea mays L. |

1.35 | Maisfuttermehl 4) | Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl
oder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-
schalen und anderen Kornbestandteilen
besteht, die vom Mehlkörper nicht so weit-
gehend befreit sind wie bei der Maiskleie | Rohfaser

1.36 | Maiskleie | Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl
oder Maisgrieß, das überwiegend aus Mais-
schalen sowie aus Maiskörperteilen besteht
und Teile der Maiskeime enthalten kann | Rohfaser

1.37 | Maiskeimkuchen | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen von Keimen anfällt, die auf
trockenem oder nassem Wege aus Mais
gewonnen werden und denen noch Teile des
Mehlkörpers und der Schale anhaften | Rohprotein
Rohfett

1.38 | Maiskeim-
extraktionsschrot | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf
trockenem oder nassem Wege aus Mais
gewonnen werden und denen noch Teile des
Mehlkörpers und der Schale anhaften | Rohprotein

1.39 | Maiskleberfutter 5) | Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung
(Nassmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber,
denen bis zu 15 v. H. des Gewichts Rückstände
vom Sichten von Mais oder Rückstände von
Maisquellwasser aus der Gewinnung von
Alkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt
worden sind. Das Erzeugnis kann außerdem
Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung
(ebenfalls Nassmüllerei) enthalten | Rohprotein
Stärke
Rohfett, wenn > 4,5 v. H.

1.40 | Maiskleber | Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärke-
gewinnung, das überwiegend aus Kleber
besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt | Rohprotein

1.41 | Maisstärke | Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke | Stärke

1.42 | Maisquellstärke 6) | Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die
durch Wärmebehandlung weitgehend aufge-
schlossen ist | Stärke

1.43 | Malzkeime | Nebenerzeugnis der Vermälzung, das haupt-
sächlich aus getrockneten Keimlingen des
Getreides besteht | Rohprotein

1.44 | Biertreber, getrocknet | Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch
Trocknen der Rückstände von gemälztem
und nicht gemälztem Getreide und anderen
stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird | Rohprotein

1.45 | Getreideschlempe,
getrocknet 7) | Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das
durch Trocknen der Rückstände fermentierten
Getreides gewonnen wird | Rohprotein

1.46 | Getreideschlempe,
dunkel 8) | Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation,
das durch Trocknen der festen Rückstände
fermentierten Getreides gewonnen wird
und dem Teile des Schlempesirups oder
der Destillationsrückstände zugesetzt worden
sind | Rohprotein

1) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als 'stärkereich' oder als 'Roggennachmehl' bezeichnet werden.
2) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als 'stärkereich' oder als 'Weizennachmehl' bezeichnet werden.
3) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort 'fein' der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden.
4) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als 'stärkereich' oder als 'Maisnachmehl' bezeichnet werden.
5) Die Bezeichnung darf durch 'Maisglutenfutter' ersetzt werden.
6) Die Bezeichnung darf durch 'extrudierte Maisstärke' ersetzt werden.
7) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden.
8) Die Bezeichnung darf durch 'getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation' ersetzt werden.


2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

2.01 | Erdnusskuchen aus
teilenthülster Saat | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen der teilweise von den Hülsen
befreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypo-
gaea L. und andere Arachisarten) anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
16 v. H. in der Trockenmasse) | Rohprotein
Rohfett
Rohfaser

2.02 | Erdnussextraktionsschrot
aus teilenthülster Saat | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion der teilweise von den Hülsen
befreiten Samen der Erdnuss anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
16 v. H. in der Trockenmasse) | Rohprotein
Rohfaser

2.03 | Erdnusskuchen aus ent-
hülster Saat | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen der von den Hülsen befreiten
Samen der Erdnuss anfällt | Rohprotein
Rohfett
Rohfaser

2.04 | Erdnussextraktionsschrot
aus enthülster Saat | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion der von den Hülsen befreiten
Samen der Erdnuss anfällt | Rohprotein
Rohfaser

2.05 | Rapssaat 1) | Samen von Raps, Brassica napus L. ssp.
Oleifera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson,
Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E.
Schulz sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp.
Oleifera (Metzg.) Sinsk.
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.) |

2.06 | Rapskuchen 1) | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen von Rapssaat anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.) | Rohprotein
Rohfett
Rohfaser

2.07 | Rapsextraktionsschrot 1) | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion von Rapssaat anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.) | Rohprotein

2.08 | Rapsschalen | Nebenerzeugnis, das beim Schälen von
Rapssamen anfällt | Rohfaser

2.09 | Saflorextraktionsschrot
aus teilgeschälter Saat | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion von teilweise geschälten
Samen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius
L. anfällt | Rohprotein
Rohfaser

2.10 | Kokoskuchen | Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung
durch Pressen des getrockneten Kerns
(Endosperm) und der Samenschale
(Integument) des Samens der Kokospalme
Cocos nucifera L. anfällt | Rohprotein
Rohfett
Rohfaser

2.11 | Kokosextraktionsschrot | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion des getrockneten Kerns
(Endosperm) und der Samenschale (Integu-
ment) des Samens der Kokospalme anfällt | Rohprotein

2.12 | Palmkernkuchen | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen von Palmkernen Elaeis
guineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.)
L. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt,
bei denen die Steinschale so weit wie möglich
entfernt worden ist | Rohprotein
Rohfaser
Rohfett

2.13 | Palmkernextraktions-
schrot | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei
denen die Steinschale so weit wie möglich ent-
fernt worden ist | Rohprotein
Rohfaser

2.14 | Soja(bohnen), dampf-
erhitzt | Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer
geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,4 mg N/g • Minute) |

2.15 | Soja(bohnen)extraktions-
schrot, dampferhitzt | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und
einer geeigneten Wärmebehandlung unterwor-
fen wurde
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,4 mg N/g • Minute) | Rohprotein
Rohfaser, wenn > 8 v. H.

2.16 | Soja(bohnen)extraktions-
schrot, aus geschälter
Saat, dampferhitzt | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen
anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung
unterworfen wurde
(Höchstgehalt an Rohfaser:
8 v. H. in der Trockenmasse)
(Ureaseaktivität:
höchstens 0,5 mg N/g • Minute) | Rohprotein

2.17 | Soja(bohnen)protein-
konzentrat | Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten
Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde,
um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestand-
teile zu verringern | Rohprotein

2.18 | Pflanzenöl 2) | Aus Pflanzen gewonnenes Öl | Wasser, wenn > 1 v. H.

2.19 | Soja(bohnen)schalen | Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Soja-
bohnen anfällt | Rohfaser

2.20 | Baumwollsaat | Entlinterte Samen der Baumwollpflanze
Gossypium spp. | Rohprotein
Rohfaser
Rohfett

2.21 | Baumwollsaat-
extraktionsschrot aus
teilgeschälter Saat | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion der entlinterten und teilweise
geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
22,5 v. H. in der Trockenmasse) | Rohprotein
Rohfaser

2.22 | Baumwollsaatkuchen | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen der entlinterten Samen der
Baumwollpflanze anfällt | Rohprotein
Rohfaser
Rohfett

2.23 | Nigersaatkuchen | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssi-
nica (L.F.) Cass., anfällt
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
3,4 v. H.) | Rohprotein
Rohfett
Rohfaser

2.24 | Sonnenblumensaat | Früchte der Sonnenblume Helianthus annuus L. |

2.25 | Sonnenblumen-
extraktionsschrot | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten
anfällt | Rohprotein

2.26 | Sonnenblumen-
extraktionsschrot aus
teilgeschälter Saat | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion der teilweise geschälten
Früchte der Sonnenblume anfällt
(Höchstgehalt an Rohfaser:
27,5 v. H. in der Trockenmasse) | Rohprotein
Rohfaser

2.27 | Lein | Samen des Leins Linum usitatissimum L.
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.) |

2.28 | Leinkuchen | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen des Leins anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.) | Rohprotein
Rohfett
Rohfaser

2.29 | Leinextraktionsschrot | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion der Samen des Leins anfällt
(Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.) | Rohprotein

2.30 | Olivenextraktionsschrot | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven
der Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit
wie möglich von Kernteilen befreit sind | Rohprotein
Rohfaser

2.31 | Sesamkuchen | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Pressen der Samen des Sesams,
Sesamum indicum L., anfällt
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
5 v. H.) | Rohprotein
Rohfaser
Rohfett

2.32 | Kakaoextraktionsschrot
aus teilgeschälter Saat | Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung
durch Extraktion der teilweise geschälten,
getrockneten und gerösteten Samen der
Kakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt | Rohprotein
Rohfaser

2.33 | Kakaoschalen | Schalen der getrockneten und gerösteten
Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L. | Rohfaser

1) Der Bezeichnung darf das Wort 'glucosinolatarm' hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an Glucosinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
2) Die Pflanzenart muss bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.


3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

3.01 | Kichererbsen | Samen von Cicer arietinum L. |

3.02 | Guar-Keim-
extraktionsschrot | Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des
Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis
tetragonoloba (L.) Taub. anfällt | Rohprotein

3.03 | Ervilie | Samen von Ervum ervilia L. |

3.04 | Platterbse 1) | Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeig-
neten Wärmebehandlung unterworfen wurden |

3.05 | Linsen | Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik. |

3.06 | Süßlupinen | Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp. |

3.07 | Bohnen, dampferhitzt | Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die
bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer
geeigneten Wärmebehandlung unterworfen
wurden |

3.08 | Erbsen | Samen von Pisum spp. |

3.09 | Erbsenfuttermehl | Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus
Erbsen, das in der Hauptsache aus Bestand-
teilen der Kotyledonen besteht und Erbsen-
schalen nur in geringerer Menge enthält | Rohprotein
Rohfaser

3.10 | Erbsenkleie | Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl
aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Erbsen-
schalen besteht, die bei der Schälung und
Reinigung von Erbsen anfallen | Rohfaser

3.11 | Ackerbohnen | Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina
Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf. |

3.12 | Wicklinse | Samen von Vicia monanthos Desf. |

3.13 | Wicken | Samen von Vicia sativa L. var. sativa und
anderen Varietäten |

1) Die Bezeichnung muss durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.


4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

4.01 |
(Zucker-)Rübentrocken-
schnitzel | Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung
aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L.
ssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus
extrahierten getrockneten Schnitzeln besteht
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
4,5 v. H. in der Trockenmasse) | salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose, wenn > 10,5 v. H.

4.02 | (Zucker-)Rübenmelasse | Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der
Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus
Zuckerrüben anfällt | Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose
Wasser, wenn > 28 v. H.

4.03 |
(Zucker-)Rübenmelasse-
schnitzel | Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung
anfällt und durch Trocknung extrahierter,
melassierter Pressschnitzel von Zuckerrüben
gewonnen wird
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
4,5 v. H. in der Trockenmasse) | Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose
salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse

4.04 | (Zucker-)Rübenvinasse | Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen
Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure
oder anderer organischer Substanzen aus
Rübenmelasse anfällt | Rohprotein
Wasser, wenn > 35 v. H.

4.05 | (Rüben-)Zucker 1) | Zucker aus Zuckerrüben | Saccharose

4.06 | Süßkartoffel | Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir,
auch verarbeitet | Stärke

4.07 | Maniok 2) | Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz,
auch verarbeitet
(Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche:
4,5 v. H. in der Trockenmasse) | Stärke
salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse

4.08 | Maniokquellstärke 3) | Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen
durch geeignete Wärmebehandlung stark
erhöht wurde | Stärke

4.09 | Kartoffelpülpe | Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung
aus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum
L. anfällt |

4.10 | Kartoffelstärke | Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine
Stärke | Stärke

4.11 | Kartoffeleiweiß | Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffel-
stärkegewinnung, das in der Hauptsache aus
Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen
der Stärke anfallen | Rohprotein

4.12 | Kartoffelflocken | Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von
gewaschenen, geschälten oder ungeschälten
gedämpften Kartoffeln gewonnen wird | Stärke
Rohfaser

4.13 | Kartoffelwasser,
eingedickt | Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung
aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und
Wasser teilweise entzogen sind | Rohprotein
Rohasche

4.14 | Kartoffelquellstärke | Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die
durch Wärmebehandlung weitgehend aufge-
schlossen ist | Stärke

1) Die Bezeichnung darf durch 'Saccharose' ersetzt werden.
2) Die Bezeichnung darf durch 'Tapioka' ersetzt werden.
3) Die Bezeichnung darf durch 'Tapiokaquellstärke' ersetzt werden.


5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

5.01 | Johannisbrotschrot | Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren
Kernen befreiten, getrockneten Früchte
(Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia
siliqua L., gewonnen wird | Rohfaser

5.02 | Zitrustrester | Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von
Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus
ssp. anfällt | Rohfaser

5.03 | Obsttrester 1) | Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von
Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen
anfällt | Rohfaser

5.04 | Tomatentrester | Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von
Tomatensaft durch Pressen von Tomaten der
Varietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt | Rohfaser

5.05 | Traubenkerne, extrahiert | Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung
von Traubenkernöl aus der Verarbeitung
von Trauben anfällt und praktisch nur aus
extrahierten Kernen besteht | Rohfaser, wenn > 45 v. H.

5.06 | Traubentrester,
getrocknet | Nach der Kelterung zurückgebliebene Trauben-
bestandteile, die nach der Alkoholextraktion
schnell getrocknet und so weit wie möglich
von Stielen und Kernen befreit wurden | Rohfaser, wenn > 25 v. H.

5.07 | Traubenkerne | Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne,
nicht entölt | Rohfett
Rohfaser, wenn > 45 v. H.

1) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.


6. Grünfutter und Raufutter


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

6.01 | Luzernegrünmehl 1) | Durch Trocknen und Mahlen von junger
Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. oder
Medicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis,
das jedoch bis zu 20 v. H. Jungklee oder andere
Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen
Zeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen
wurden | Rohprotein
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse

6.02 | Luzernetrester | Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft
aus Luzerne anfällt | Rohprotein

6.03 | Luzerneproteinkonzentrat | Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung
von Bestandteilen des Luzernepresssaftes
anfällt und das zum Ausfällen der Proteine zen-
trifugiert und wärmebehandelt wurde | Karotin
Rohprotein

6.04 | Kleegrünmehl 1) | Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee
der Varietät Trifolium spp. gewonnenes
Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. junge
Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten
kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee
getrocknet und gemahlen wurden
(Botanische Reinheit mindestens 80 v. H.) | Rohprotein
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse

6.05 | Grünmehl 1)2) | Durch Trocknen und Mahlen von jungen Futter-
pflanzen gewonnenes Erzeugnis | Rohprotein
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche, wenn
> 3,5 v. H. in der Trockenmasse

6.06 | Getreidestroh3) | Stroh von Getreide |

6.07 | Getreidestroh,
behandelt4) | Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behand-
lung von Getreidestroh anfällt | Natrium bei Behandlung mit NaOH

1) Der Wortteil 'Mehl' darf durch 'Pellets' ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt werden.
2) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben.
3) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben.
4) Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.


7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

7.01 | (Zucker-)Rohrmelasse | Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der
Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus
Zuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum
L. anfällt | Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose
Wasser, wenn > 30 v. H.

7.02 | (Zucker-)Rohrvinasse | Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen
Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure
oder anderen organischen Substanzen aus
Zuckerrohrmelasse anfällt | Rohprotein
Wasser, wenn > 35 v. H.

7.03 |
(Rohr-)Zucker 1) | Zucker aus Zuckerrohr | Saccharose

7.04 | Seealgenmehl | Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern
von Seealgen, insbesondere Braunalgen,
anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung
des Jodgehalts gewaschen sein | Rohasche

1) Die Bezeichnung darf durch 'Saccharose' ersetzt werden.


8. Milcherzeugnisse


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

8.01 | Magermilchpulver | Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend
entfetteter Milch gewonnen wird | Rohprotein
Wasser, wenn > 5 v. H.

8.02 | Buttermilchpulver | Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit
gewonnen wird, die bei der Butterherstellung
anfällt | Rohprotein
Rohfett
Laktose
Wasser, wenn > 6 v. H.

8.03 | Molkepulver | Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Her-
stellung von Käse, Quark, Kasein oder ähnli-
chen Herstellungsverfahren anfallenden Flüs-
sigkeit gewonnen wird | Rohprotein
Laktose
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.

8.04 | Molkepulver,
teilentzuckert | Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke
gewonnen wird, der ein Teil der Laktose ent-
zogen wurde | Rohprotein
Laktose
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.

8.05 | Molkeeiweißpulver 1) | Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweißbe-
standteilen entsteht, die aus Molke oder Milch
durch chemische oder physikalische Behand-
lung gewonnen wurden | Rohprotein
Wasser, wenn > 8 v. H.

8.06 | Kaseinpulver | Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Mager-
milch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab
gefällten Kaseins gewonnen wird | Rohprotein
Wasser, wenn > 10 v. H.

8.07 | Milchzuckerpulver | Aus Milch oder Molke durch Reinigung und
Trocknen abgetrennter Zucker | Laktose
Wasser, wenn > 5 v. H.

1) Die Bezeichnung darf durch 'Milchalbuminpulver' ersetzt werden.


9. Erzeugnisse von Landtieren


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

9.01 | Tiermehl 1) | Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen
und Mahlen von Körpern und Körperteilen
warmblütiger Landtiere gewonnen wird
und dessen Fett teilweise extrahiert oder
physikalisch entzogen sein kann. Es muss so
weit wie technisch möglich von Horn,
Borsten, Haaren und Federn sowie Magen-
und Darminhalt frei sein
(Mindestgehalt an Rohprotein:
50 v. H. in der Trockenmasse;
Höchstgehalt an Gesamtphosphor:
8 v. H.) | Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.

9.02 | Fleischknochenmehl 1) | Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und
Mahlen von Körperteilen warmblütiger Land-
tiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise
extrahiert oder physikalisch entzogen sein
kann. Es muss so weit wie technisch möglich
von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie
von Magen- und Darminhalt frei sein | Rohprotein
Rohfett
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.

9.03 | Futterknochenschrot | Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und
feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger
Landtiere gewonnen wird, deren Fett weitge-
hend extrahiert oder physikalisch entzogen
wurde. Es muss so weit wie technisch möglich
von Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie
von Magen- und Darminhalt frei sein | Rohprotein
Rohasche
Wasser, wenn > 8 v. H.

9.04 | Grieben | Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von
Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder
physikalisch entzogenen tierischen Fetten
anfällt | Rohprotein
Rohfett
Wasser, wenn > 8 v. H.

9.05 | Geflügelmehl 1) | Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und
Mahlen von Nebenprodukten der Geflügel-
schlachtung gewonnen wird. Es muss so weit
wie technisch möglich von Federn frei sein | Rohprotein
Rohfett
Rohasche
salzsäureunlösliche Asche:
wenn > 3,3 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.

9.06 | Federmehl, hydrolysiert | Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und
Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird | Rohprotein
salzsäureunlösliche Asche:
wenn > 3,4 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.

9.07 | Blutmehl | Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut
geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen
wird. Es soll so weit wie technisch möglich von
fremden Bestandteilen frei sein | Rohprotein
Wasser, wenn > 8 v. H.

9.08 | Tierfett 2) | Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere
besteht | Wasser, wenn > 1 v. H.

1) Erzeugnisse, die mehr als 13 v. H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als 'fettreich' zu bezeichnen.
2) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett usw.) ergänzt werden.


10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

10.01 | Fischmehl 1) | Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische
oder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise
entzogen und der Fischpresssaft wieder zuge-
setzt worden sein kann | Rohprotein
Rohfett
Rohasche, wenn > 20 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.

10.02 | Fischpresssaft,
eingedickt | Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fisch-
mehl anfällt und durch Säurekonservierung
oder Trocknung stabilisiert worden ist | Rohprotein
Rohfett
Wasser, wenn > 5 v. H.

10.03 | Fischöl | Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl | Wasser, wenn > 1 v. H.

10.04 | Fischöl, raffiniert,
gehärtet | Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl,
das raffiniert und gehärtet wurde | Jodzahl
Wasser, wenn > 1 v. H.

1) Erzeugnisse, die mehr als 75 v. H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als 'proteinreich' bezeichnet werden.


11. Mineralstoffe


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

11.01 | Calciumcarbonat 1) | Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonat-
haltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel- oder
Austernschalen oder durch Ausfällen aus
sauren Lösungen gewonnen wird | Calcium
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 5 v. H.

11.02 | Calcium-Magnesium-
carbonat | Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und
Magnesiumcarbonat | Calcium
Magnesium

11.03 | Kohlensaurer-Algenkalk
(Maerl) | Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen
gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder
gekörnt | Calcium
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 5 v. H.

11.04 | Magnesiumoxid | Technisch reines Magnesiumoxid (MgO) | Magnesium

11.05 | Magnesiumsulfat | Technisch reines Magnesiumsulfat
(MgSO4 • 7H2O) | Magnesium
Schwefel

11.06 | Dicalciumphosphat 2) | Aus Knochen oder anorganischen Verbindun-
gen durch Ausfällen gewonnenes Calcium-
monohydrogenphosphat
(CaHPO4 • xH2O) | Calcium
Gesamtphosphor

11.07 | Mono-Dicalcium-
phosphat | Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird
und zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und
Dicalciumphosphat besteht
(CaHPO4-Ca(H2PO4)2 • H2O) | Gesamtphosphor
Calcium

11.08 | Rohphosphat,
entfluoriert | Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter
sowie in geeigneter Weise entfluorierter
Naturphosphate gewonnen wird | Gesamtphosphor
Calcium

11.09 | Knochenfuttermehl,
entleimt | Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene
Knochen | Gesamtphosphor
Calcium

11.10 | Monocalciumphosphat | Technisch reines Calcium-bis
(dihydrogenphosphat)
(Ca(H2PO4)2 • xH2O) | Gesamtphosphor
Calcium

11.11 | Calcium-Magnesium-
phosphat | Technisch reines Calcium-Magnesiumphos-
phat | Calcium
Magnesium
Gesamtphosphor

11.12 | Monoammonium-
phosphat | Technisch reines Monoammoniumphosphat
(NH4H2PO4) | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphor

11.13 | Natriumchlorid 1) | Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeug-
nis, das durch Vermahlen von natürlichen,
natriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-,
Siede- oder Seesalz gewonnen wird | Natrium

11.14 | Magnesiumpropionat | Technisch reines Magnesiumpropionat | Magnesium

11.15 | Magnesiumphosphat | Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesium-
phosphat
(MgHPO4 • xH2O) | Gesamtphosphor
Magnesium

11.16 | Natrium-Calcium-
Magnesium-Phosphat | Erzeugnis aus Natrium-Calcium-Magnesium-
Phosphat | Gesamtphosphor
Magnesium
Calcium
Natrium

11.17 | Mononatriumphosphat | Technisch reines Mononatriumphosphat
(NaH2PO • H2O) | Gesamtphosphor
Natrium

11.18 | Natriumbicarbonat | Technisch reines Natriumbicarbonat
(NaHCO3) | Natrium

1) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
2) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.


12. Verschiedene Einzelfuttermittel


Nummer | Bezeichnung | Beschreibung | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3 | 4

12.01 | Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse der Back-
und Teigwarenindustrie 1) | Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der
Herstellung von Brot, einschließlich Fein-
gebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt | Stärke
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose

12.02 | Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse der Süß-
warenindustriel) | Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der
Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich
Schokolade, anfällt | Stärke
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose

12.03 | Erzeugnisse und
Nebenerzeugnisse der
Konditorei- und
Speiseeisindustriel) | Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der
Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder
Speiseeis anfällt | Stärke
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose
Rohfett

12.04 | Fettsäuren | Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von
Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen
oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder
durch Destillation anfällt | Rohfett
Wasser, wenn > 1 v. H.

12.05 | Salze von Fettsäuren2) | Erzeugnis, das bei der Verseifung von
Fettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natrium-
oder Kaliumhydroxid entsteht | Rohfett
Ca (bzw. Na oder K)

1) Die Bezeichnung muss durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden.
2) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.


Teil C

Anzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im Verzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln


Nummer | Gruppe | anzugebende Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3

1 | Getreidekörner |

2 | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern | Stärke, wenn > 20 v. H.
Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser

3 | Ölsaaten, Ölfrüchte |

4 | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten | Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Rohfaser

5 | Körnerleguminosen |

6 | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen | Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser

7 | Knollen, Wurzeln |

8 | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln | Stärke
Rohfaser
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v. H.

9 | Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Zuckerrüben
verarbeitenden Industrie | Rohfaser, wenn > 15 v. H.
Gesamtzucker,
berechnet als Saccharose
salzsäureunlösliche Asche,
wenn > 3,5 v. H.

10 | Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse | Rohprotein
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.

11 | Grünfutter und Raufutter | Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser

12 | Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse | Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser

13 | Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckerrohr verarbeitenden Industrie | Rohfaser, wenn > 15 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose

14 | Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse | Rohprotein
Wasser, wenn > 5 v. H.
Lactose, wenn > 10 v. H.

15 | Erzeugnisse von Landtieren | Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.

16 | Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse | Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfett, wenn > 5 v. H.
Wasser, wenn > 8 v. H.

17 | Mineralstoffe | entsprechende Mineralstoffe

18 | Sonstige Einzelfuttermittel | Rohprotein, wenn > 10 v. H.
Rohfaser
Rohfett, wenn > 10 v. H.
Stärke, wenn > 30 v. H.
Gesamtzucker, berechnet als
Saccharose, wenn > 10 v. H.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu §§ 11 bis 14 und 18) Mischfuttermittel




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkungen

1. Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz.

2. In Spalte 3 wird für den Begriff 'umsetzbare Energie' die von dem englischen Begriff 'metabolizable energy' abgeleitete Abkürzung 'ME' verwendet.

3. Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muss, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:

Anisidinzahl max. 25

Fließschmelzpunkt max. 40 °C

Ocetadencadiensäuren max. 12 v. H. Gesamtfettsäuren.

4. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.


Nr. | Bezeichnung | Normtyp
a) Inhaltsstoffe in v. H.
b) Zusatzstoffe je kg
c) umsetzbare Energie je ka | Hinweise
für die sachgerechte
Verwendung

1 | 2 | 3 | 4

1.1 | Milchaustauschfuttermittel für
Aufzuchtkälber (Alleinfuttermittel) | a) Lysin min. 1,45
Rohprotein min. 20
Rohfett 13 bis 25
Rohfaser max. 3
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,65
b) Kupfer 4 bis 15 mg
Eisen min. 60 mg
Vitamin A min. 12 000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
Vitamin E min. 20 mg |

1.2 | Ergänzungsfuttermittel zu Mager-
milch für Aufzuchtkälber | b) Kupfer max. 120 mg
Eisen min. 120 mg
Vitamin A min. 80 000 IE
Vitamin D min. 10 000 IE
Vitamin E min. 160 mg | Täglich bis 200 g
je Tier verfüttern

1.3 | Ergänzungsfuttermittel für
Aufzuchtkälber | a) Rohprotein min. 18
Rohfaser max. 10
Rohasche max. 10
b) Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE | Täglich bis 2 kg
je Tier verfüttem

1.4 | Milchaustauschfuttermittel I für
Mastkälber (Alleinfuttermittel) | a) Lysin min. 1,75
Rohprotein min. 22
Rohfett 15 bis 30
Rohfaser max. 1,5
Rohasche max. 10
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,65
Natrium 0,2 bis 0,6
Magnesium min. 0,13
b) Kupfer 4 bis 15 mg
Eisen min. 40 mg
Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 20 mg |

1.5 | Milchaustauschfuttermittel II für
Mastkälber von etwa 80 kg an
(Alleinfuttermittel) | a) Lysin min. 1,25
Rohprotein min. 17
Rohfett 15 bis 30
Rohfaser max. 2
Rohasche max. 10
Calcium min. 0,9
Phosphor min. 0,7
Natrium 0,2 bis 0,6
Magnesium min. 0,13
b) Kupfer max. 15 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin E min. 20 mg |

1.6 | Energiereiches Ergänzungs-
futtermittel zu Magermilch für
Mastkälber | a) Rohfett 30 bis 60
Rohfaser max. 3
Magnesium min. 0,15
Natrium max. 0,6
b) Kupfer 8 bis 30 mg
Vitamin A min. 20 000 IE
Vitamin D min. 2 500 IE
Vitamin E min. 40 mg |

1.7 | Milchleistungsfutter I zu eiweiß-
reichen Grundfutterrationen
(Ergänzungsfuttermittel für
Milchkühe) | a) Rohprotein max. 15
Rohfett max. 5
Calcium 0,65 bis 0,9
Phosphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15 |

1.8 | Milchleistungsfutter II zu aus-
geglichenen Grundfutterrationen
(Ergänzungsfuttermittel für Milch-
kühe) | a) Rohprotein 16 bis 20
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 3
Rohfett max. 5
Calcium 0,65 bis 0,9
Phosphor 0,35 bis 0,6
Natrium min. 0,15 |

1.9 | Milchleistungsfutter III (Ergän-
zungsfuttermittel für Milchkühe) | a) Rohprotein 21 bis 25
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 8
Calcium min. 1,3
Phosphor 0,6 bis 0,75
Natrium min. 0,3 | Im Verhältnis etwa
1:1 mit Getreide
oder anderen
energiereichen
Einzelfuttermitteln
verfüttern

1.10 | Milchleistungsfutter IV (Eiweißrei-
ches Ergänzungsfuttermittel für
Milchkühe) | a) Rohprotein 28 bis 32
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 8
Calcium min. 1,9
Phosphor 0,7 bis 1
Natrium min. 0,4 | Im Verhältnis etwa
1:1 mit Getreide
oder anderen
energiereichen
Einzelfuttermitteln
verfüttern

1.11 | Rindermastfutter I (Ergänzungs-
futtermittel zu eiweißreichem
Grundfutter für Mastrinder) | a) Rohprotein 13 bis 16
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 8
Calcium 0,6 bis 1
Phosphor 0,5 bis 0,7 |

1.12 | Rindermastfutter II (Ergänzungs-
futtermittel zu eiweißarmem
Grundfutter für Mastrinder) | a) Rohprotein 20 bis 30
darunter:
Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 10
Calcium 1,5 bis 2,4
Phosphor 0,9 bis 1,5 |

1.13 | Mineralstoffreiches Ergänzungs-
futtermittel für Rinder | a) Calcium 2 bis 6
Phosphor 1,2 bis 4
Magnesium min. 0,4
Natrium min. 1,5
b) Kobalt min. 5 mg
Kupfer min. 150 mg
Zink min. 600 mg | Täglich 400 bis
1 000 g je Großvieh-
einheit verfüttem

1.14 | Mineralfuttermittel I für Rinder | a) Calcium max. 11
Phosphor 8 bis 13
Magnesium min. 2
Natrium min. 5
b) Kobalt min. 10 mg
Kupfer min. 700 mg
Zink min. 3 000 mg | Täglich 100 bis
200 g je Großvieh-
einheit zu calcium-
reichem Grundfutter
verfüttern

1.15 | Mineralfuttermittel II für Rinder | a) Calcium min. 14
Phosphor 4 bis 8
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Kupfer min. 700 mg
Zink min. 3 000 mg | Täglich 100 bis
200 g je Großvieh-
einheit zu calcium-
armem Grundfutter
verfüttem

1.16 | Eiweißkonzentrat für Mastrinder
(Ergänzungsfuttermittel) | a) Rohprotein min. 36
darunter:
Rohprotein -
aus NPN-Ver-
bindungen max. 6
Rohfett max. 10
Calcium min. 3
Phosphor min. 1,8 | Je nach Grundfutter-
typ im Verhältnis 1:1
mit Getreide oder
anderen energie-
reichen Einzelfutter-
mitteln verfüttern

2.1 | Milchaustauschfuttermittel für
Ferkel (Alleinfuttermittel) | a) Lysin min. 1,5
Rohprotein min. 24
Rohfett min. 4
Rohfaser max. 1,5
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,7
Natrium min. 0,2
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin B12 min. 20 pg
Vitamin E min. 20 mg |

2.2 | Ferkelaufzuchtfutter I
(Alleinfuttermittel) bis etwa 20 kg | a) Lysin min. 1,1
Rohprotein min. 18,5
Rohfett max. 7
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,85
Phosphor min. 0,65
Natrium min. 0,2 | Vorzugsweise für
frühabgesetzte Fer-
kel bis etwa 20 kg
Lebendgewicht
verfüttem

| | b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
c) ME min. 12,5 MJ |

2.3 | Ferkelaufzuchtfutter II
(Alleinfuttermittel) bis etwa 35 kg | a) Lysin min. 1
Rohprotein min. 17,5
Rohfaser max. 6
Rohfett max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor min. 0,6
Natrium min. 0,15
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
c) ME min. 12,5 MJ | Bis etwa 35 kg
Lebendgewicht ver-
füttern

2.4 | Alleinfuttermittel 1 für
Mastschweine bis etwa 50 kg | a) Lysin min. 0,9
Rohprotein min. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor min. 0,55
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ |

2.4a | Alleinfuttermittel 1 für Mast-
schweine bis etwa 50 kg zur
Verminderung der N- und
P-Ausscheidungen | a) Lysin min. 0,9
Methionin
und Cystin min. 0.55
Threonin min. 0,55
Rohprotein max. 17
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,75
Phosphor 0,55 bis 0,7
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ |

2.5 | Alleinfuttermittel II für Mast-
schweine von etwa 50 kg an | a) Lysin min. 0,75
Rohprotein min. 14
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor min. 0,45
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ |

2.5a | Alleinfuttermittel II für Mast-
schweine von etwa 50 kg an zur
Verminderung der N- und
P-Ausscheidungen | a) Lysin min. 0,75
Methionin
und Cystin min. 0,45
Threonin min. 0,45
Rohprotein max. 15
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ |

2.6 | Alleinfuttermittel für Mast-
schweine von etwa 35 kg an | a) Lysin min. 0,85
Rohprotein min. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor min. 0,5
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ |

2.6a | Alleinfuttermittel für Mast-
schweine von etwa 35 bis 75 kg
zur Verminderung der N- und
P-Ausscheidungen | a) Lysin min. 0,85
Methionin
und Cystin min. 0,5
Threonin min. 0,5
Rohprotein max. 15,5
Rohfett max. 9
Rohfaser max. 6
Stärke min. 33
Calcium min. 0,7
Phosphor 0,5 bis 0,65
Natrium min. 0,15
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE
c) ME min. 12,5 MJ |

2.6b | Alleinfuttermittel für Mast-
schweine von etwa 75 kg an
zur Verminderung der N- und
P-Ausscheidungen | a) Lysin min. 0,7
Methionin
und Cystin min. 0,42
Threonin min. 0,42
Rohprotein max. 13
Rohfett max. 10
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,65
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,15
b) Zink min. 50 mg
c) ME min. 12,5 MJ |

2.7 | Alleinfuttermittel für tragende
Sauen | a) Lysin min. 0,5
Rohprotein min. 11,5
Calcium min. 0,7
Phosphor 0,4 bis 0,55
Natrium min. 0,2
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D min. 500 IE |

2.8 | Alleinfuttermittel für säugende
Sauen | a) Lysin min. 0,8
Rohprotein min. 16
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,8
Phosphor 0,6 bis 0,75
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 5 000 IE
Vitamin D min. 625 IE
c) ME min. 13 MJ |

2.8a | Alleinfuttermittel für säugende
Jungsauen | a) Lysin min. 0,85
Rohprotein min. 17,5
Rohfett max. 8
Rohfaser max. 7
Stärke min. 33
Calcium min. 0,9
Phosphor 0,65 bis 0,8
Natrium min. 0,25
b) Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 5 000 IE
Vitamin D min. 625 IE
c) ME min. 13 MJ |

2.9 | Ergänzungsfuttermittel für
Saugferkel | a) Lysin min. 1,4
Rohprotein min. 22
Rohfett max. 6
Rohfaser max. 5
Stärke min. 30
Laktose min. 10
Calcium min. 0,8
Phosphor min. 0,7
Natrium min. 0,2
b) Eisen min. 100 mg
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin B12 min. 20 µg
c) ME min. 13 MJ |

2.10 | Ergänzungsfuttermittel zur Eisen-
versorgung für Ferkel in den
ersten Lebenswochen | a) Rohfaser max. 2
b) Eisen min. 6 |

2.11 | Ergänzungsfuttermittel I für
Mastschweine | a) Lysin min. 1,45
Lysin im
Rohprotein min. 6
Rohprotein 24 bis 27
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 7
Calcium min. 2,1
Phosphor min. 0,75
Natrium min. 0,35
b) Kupfer min. 40 mg
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE | Bis 50 v. H. der
Tagesration
verfüttern

2.12 | Ergänzungsfuttermittel II für
Mastschweine | a) Lysin min. 1,75
Lysin im
Rohprotein min. 6
Rohprotein 28 bis 33
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 8
Calcium min. 2,4
Phosphor min. 0,9
Natrium min. 0,4
b) Kupfer min. 60 mg
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 12 000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE | Bis 35 v. H. der
Tagesration
verfüttem

2.13 | Ergänzungsfuttermittel für
Zuchtschweine | a) Lysin min. 1,2
Rohprotein min. 22
Rohfett max. 12
Rohfaser max. 8
Calcium min. 1,6
Phosphor min. 0,9
Natrium min. 0,5
b) Zink min. 100 mg
Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE | Bis 50 v. H. der
Tagesration
verfüttem

2.14 | Eiweißreiches Ergänzungs-
futtermittel für Schweine | a) Lysin min. 2,3
Lysin im
Rohprotein min. 6,4
Rohprotein min. 36
Calcium min. 3,1
Phosphor min. 1,1
Natrium min. 0,45
b) Kupfer min. 80 mg
Zink min. 300 mg
Vitamin A min. 16 000 IE
Vitamin D min. 2 000 IE | Bis 25 v. H. der
Tagesration
verfüttern

2.15 | Eiweißkonzentrat für Schweine
(Ergänzungsfuttermittel) | a) Lysin min. 2,85
Lysin im
Rohprotein min. 6,45
Rohprotein min. 44
Calcium min. 4,2
Phosphor min. 1,35
Natrium min. 0,6
b) Kupfer min. 100 mg
Zink min. 400 mg
Vitamin A min. 20 000 IE
Vitamin D min. 2 500 IE | Bis 20 v. H. der
Tagesration
verfüttem

2.16 | Mineralfuttermittel für Schweine | a) Calcium min. 20
Phosphor min. 4
Natrium min. 5
b) Kupfer min. 700 mg
Zink min. 2 000 mg
Vitamin A min. 150 000 IE
Vitamin D min. 18 750 IE | Bis 3 v. H. der
Tagesration
verfüttem

2.17 | Lysinhaltiges Mineralfuttermittel
für Schweine | a) Calcium min. 18
Phosphor min. 4
Natrium min. 5
b) Kupfer min. 500 mg
Zink min. 1 500 mg
Vitamin A min. 100 000 IE
Vitamin D min. 12 500 IE | Bis 4 v. H. der
Tagesration
verfüttem

3.1 | Milchaustauschfuttermittel für
Schaflämmer (Alleinfuttermittel) | a) Lysin min. 1,5
Rohprotein min. 20
Rohfett 15 bis 30
Rohfaser max. 1
Calcium min. 0.9
Phosphor min. 0,6
b) Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 20 mg |

3.2 | Alleinfuttermittel für
Mastschaflämmer | a) Rohprotein min. 16
Rohfaser max. 8
Rohasche max. 9
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,5
(Ca: P-Verhältnis nicht unter 2:1)
b) Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D min. 1 250 IE
Vitamin E min. 12 mg |

3.3 | Ergänzungsfuttermittel für
Zuchtschafe | a) Rohprotein min. 15
darunter
Rohprotein
aus NPN-Ver-
bindungen max. 4,5
Rohfaser max. 14
Rohasche max. 10
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,5 |

3.4 | Mineralfuttermittel für Schafe | a) Calcium 10 bis 20
Phosphor 4 bis 10
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3 000 mg | Täglich 15 bis 30 g
je Tier verfüttern

4.1 | Mineralfuttermittel für Ziegen | a) Calcium 10 bis 20
Phosphor 4 bis 10
Magnesium min. 2
Natrium min. 8
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3 000 mg | Täglich 15 bis 30 g je
Tier verfüttern

5.1 | Ergänzungsfuttermittel für Fohlen
(Fohlenstarterfuttermittel) | a) Rohprotein min. 15
Rohfaser max. 10
Calcium min. 1,2
Phosphor max. 1
(jedoch Ca: P-Verhältnis 1,5 bis 3:1)
b) Vitamin A min. 20 000 IE
Vitamin D min. 2 500 IE
Vitamin E min. 100 mg |

5.2 | Ergänzungsfuttermittel für Pferde | a) Calcium min. 0,6
Phosphor max. 0,6
(jedoch Ca: P-Verhältnis 1,5 bis 3:1)
b) Vitamin A min. 15 000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
Vitamin E min. 50 mg |

5.3 | Ergänzungsfuttermittel für hoch-
tragende und laktierende Stuten | a) Rohprotein min. 15
Calcium min. 0,8
Phosphor max. 0,6
(jedoch Ca: P-Verhältnis 1,5 bis 3:1)
b) Vitamin A min. 16 000 IE
Vitamin D min. 2 000 IE
Vitamin E min. 75 rng |

5.4 | Mineralfuttermittel für Pferde | a) Calcium min. 12
Phosphor 4 bis 8
Natrium min. 6
b) Eisen min. 500 mg
Vitamin A min. 300 000 IE
Vitamin D min. 37 500 IE
Vitamin E min. 1 500 mg | Täglich bis 200 g
je Tier verfüttem

6.1 | Alleinfuttermittel für Entenküken | a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D3 min. 500 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11 MJ |

6.2 | Alleinfuttermittel für
Moschusentenküken | a) Methionin min. 0,38
Rohprotein min. 19
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,85 bis 1,6
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 μg
c) ME min. 11,5 MJ |

6.3 | Alleinfuttermittel für Mastenten | a) Methionin min. 0,3
Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin 82)
c) ME min. 11,5 MJ |

6.4 | Alleinfuttermittel I für
Mastmoschusenten | a) Methionin min. 0,3
Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,75 bis 1,5
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ |

6.5 | Alleinfuttermittel II für Mast-
moschusenten ab 42. Lebenstag | a) Methionin min. 0,25
Rohprotein min. 13
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,65 bis 1,4
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 E
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11,5 MJ |

7.1 | Alleinfuttermittel für Hühnerküken
in den ersten Lebenswochen | a) Methionin min. 0,45
Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 8
Calcium 0,9 bis 1,3
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 ug
c) ME min. 11,5 MJ |

7.2 | Alleinfuttermittel für Hühnerküken | a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 17
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D3 min. 500 E
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10,5 MJ |

7.3 | Alleinfuttermittel I für Junghennen
ab 7. Lebenswoche | a) Rohprotein min. 15
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,6 bis 1,2
Phosphor min. 0,5
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4 000 IE
Vitamin D3 min. 500 E
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2) |

7.4 | Alleinfuttermittel II für Jung-
hennen ab 13. Lebenswoche | a) Rohprotein min. 12
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,5 bis 1,2
Phosphor min. 0,45
Natrium 0,1 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 3 200 IE
Vitamin D3 min. 400 IE
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ |

7.5 | Alleinfuttermittel 1 für Lege-
hennen, energiearm | a) Methionin min. 0,28
Rohprotein 14,5 bis 16,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3 bis 4
Phosphor 0,45 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ |

7.6 | Alleinfuttermittel I für Legehennen | a) Methionin min. 0,32
Rohprotein 15,5 bis 17,5
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3,2 bis 4
Phosphor 0,48 bis 0,63
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 11 MJ |

7.7 | Alleinfuttermittel II für Lege-
hennen (ab etwa 10. Legemonat) | a) Methionin min. 0,28
Rohprotein 15 bis 17
Gesamtzucker max. 12
Calcium 3,7 bis 4,5
Phosphor 0,44 bis 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 40 mg
Zink min. 60 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 10 MJ | Nur für Bestände
mit weniger als
70 v. H. Legeleistung
vorgesehen

7.8 | Alleinfuttermittel I für Mast-
hühnerküken (Broiler) | a) Methionin min. 0,45
Rohprotein min. 22
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,2
Phosphor min. 0,6
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin B12 min. 10 pg
c) ME min. 12,5 MJ |

7.9 | Alleinfuttermittel II für Mast-
hühnerküken (Broiler)
ab 5. Lebenswoche | a) Methionin min. 0,36
Rohprotein min. 18
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,7 bis 1,2
Phosphor min. 0,55
Natrium 0,12 bis 0,25 |

| | b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 6 000 IE
Vitamin D3 min. 750 IE
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin B2)
c) ME min. 12 MJ |

7.10 | Ergänzungsfuttermittel für
Legehennen (Legemehl) | a) Methionin min. 0,35
Rohprotein min. 18
Gesamtzucker max. 12
Calcium 2 bis 6
Phosphor 0,6 bis 0,8
Natrium 0,18 bis 0,4
b) Mangan min. 60 mg
Zink min. 100 mg
Vitamin A min. 9000 IE
Vitamin D3 min. 1 125 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2) | Im Verhältnis
bis 2:1 mit Getreide
verfüttem. Sofern
das Futtermittel
weniger als 4,5 v. H.
Calcium enthält,
ist anzugeben:
'Zusätzlich
Muschelschalen
verfüttern'

7.11 | Eiweißreiches Ergänzungs-
futtermittel für Legehennen | a) Methionin min. 0,54
Methionin und
Cystin min. 1
Rohprotein min. 27
Gesamtzucker max. 12
Calcium 8,5 bis 12
Phosphor 0,65 bis 1,25
Natrium 0,3 bis 0,7
b) Mangan min. 120 mg
Zink min. 180 mg
Vitamin A min. 18 000 IE
Vitamin D3 min. 2 250 IE
Riboflavin min. 7,5 mg
(Vitamin B2) | Im Verhältnis 1:2
mit Getreide
verfüttem

7.12 | Mineralfuttermittel für
Legehennen | a) Phosphor min. 8
Natrium 4 bis 8
b) Mangan min. 2 000 mg
Zink min. 3 000 mg
Vitamin A min. 300 000 IE
Vitamin D3 min. 37 500 IE
Riboflavin min. 125 mg
(Vitamin B2) | Bis 2 v. H. der
Tagesration

8.1 | Alleinfuttermittel für
Truthühnerküken | a) Methionin min. 0,5
Methionin und
Cystin min. 0,95
Rohprotein min. 25
Gesamtzucker max. 8
Calcium 1,2 bis 2
Phosphor min. 0,75
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 70 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 10 000 IE
Vitamin D3 min. 1 250 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Vitamin 812 min. 10 μg
Biotin min. 0,25 mg
c) ME min. 11 MJ |

8.2 | Alleinfuttermittel für
Masttruthühner | a) Methionin
bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 20
Gesamtzucker max. 12
Calcium 1,0 bis 1,8
Phosphor min. 0,65
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D3 min. 1 000 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ |

8.3 | Alleinfuttermittel II für Mast-
truthühner ab 14. Lebenswoche | a) Methionin
bezogen auf
Rohprotein min. 2
Rohprotein min. 14
Gesamtzucker max. 12
Calcium 0,8 bis 1,6
Phosphor min. 0,62
Natrium 0,12 bis 0,25
b) Mangan min. 50 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 8 000 IE
Vitamin D3 min. 1 000 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin B2)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ |

9.1 | Alleinfuttermittel für Forellen | a) Lysin min. 1,8
Rohprotein min. 40
Rohfaser max. 6
b) Vitamin A min. 2 500 IE |

10.1 | Ergänzungsfuttermittel, flüssig,
für Rinder, Schweine und Hühner
(zur kurzfristigen zusätzlichen
Vitaminversorgung) | a) Rohfett min. 10*)
Natrium min. 1*)
b) Vitamin A 20000
bis 50000 IE/ml*)
Vitamin C 50 bis 100 mg/ml*)
Vitamin D3 100 bis 200 IE/ml*)
Vitamin E 20 bis 50 mg/ml*) | Bei erhöhten Leis-
tungsanforderungen
täglich höchstens
verfüttern an:
100 Küken 10 ml
100 Jung-
hennen 15 ml
100 Lege-
hennen 25 ml
10 Ferkel 20 ml
1 Zuchtsau 10 ml
1 Kalb 10 ml


*) in der Originalsubstanz



 
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Anlage 2a (zu den §§ 9a und 11 bis 13) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke




Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke


Vorbemerkungen

1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittel-Zusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.

1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.

2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe '(insgesamt)' versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.

3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe '(falls zugesetzt)' versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.



Besonderer
Ernährungs-
zweck | wesentliche
ernährungs-
physiologische
Merkmale | Tierart oder
Tierkategorie | anzugebende
Inhaltsstoffe,
Energiegehalte | Hinweise zur
Zusammen-
setzung (Ein-
zelfuttermittel,
Zusatzstoffe) | empfohlene
Fütter-
ungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung
b) sonstige Angaben

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Verringerung
der Gefahr
der Azidose | niedriger Ge-
halt an leicht
vergärbaren
Kohlenhydra-
ten, hohe
Pufferkapa-
zität | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker | | höchstens
2 Monate, bei
Milchkühen
höchstens
2 Monate ab
Beginn der
Laktation | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehalts an Rohfaser
und leicht vergärbaren kohlen-
hydrathaltigen Stoffen
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Insbesondere für
Hochleistungskühe' oder 'Ins-
besondere für intensiv gefüt-
terte (Angabe der betreffenden
Wiederkäuerkategorie)'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Störung der
Dickdarm-
funktion | leicht ver-
dauliche
Fasern | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3-Fettsäu-
ren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Faserquelle | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich bei
chronischer
Insuffizienz
der Dünn-
darmfunk-
tion | Präcaecal
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate, Pro-
teine und
Fette | Pferde ein-
schließlich
Ponys | | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
als Quelle
von Kohlen-
hydraten,
Proteinen
und Fetten
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver-
abreichung (z. B. viele kleine
Rationen pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'
b) Bei speziell auf die Bedürfnisse
sehr alter Tiere abgestellten Diät-
futtermitteln ist neben der Anga-
be der Tierart oder Tierkategorie
ein Hinweis 'alte Tiere' aufzu-
nehmen.

Verringerung
der Gefahr
des Fett-
leber-
syndroms | niedriger
Energiege-
halt, hoher
Anteil an
umsetzbarer
Energie aus
Lipiden mit
hohem
Gehalt an
mehrfach
ungesättigten
Fettsäuren | Legehennen | mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren
Energiegehalt | | bis zu
12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz an umsetzbarer
Energie aus Lipiden

Regulierung
der Glucose-
versorgung
- Diabetes
mellitus - | niedriger
Kohlenhy-
dratgehalt
mit schneller
Glucosefrei-
setzung | Hunde und
Katzen | Stärke
Gesamt-
zucker
Fructose
(falls zuge-
setzt)
essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Quelle kurz-
und mittel-
kettiger Fett-
säuren (falls
zugesetzt)
kohlen-
hydrathaltige
Einzelfutter-
mittel (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Verringerung
der Gefahr
von Harn-
steinbildung | niedriger
Phosphor-
und Magne-
siumgehalt,
harnsäuern-
de Stoffe | Wiederkäuer | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | harnsäu-
ernde Einzel-
futtermittel
oder Zusatz-
stoffe (falls
zugesetzt) | bis zu
6 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Besonders für intensiv
gefütterte Jungtiere'
'Wasser zur freien Aufnahme
anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der
Hautfunk-
tion bei Der-
matose und
übermäßi-
gem Haar-
ausfall | hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren | | bis zu
2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Unterstüt-
zung der
Herzfunktion
bei chroni-
scher Herz-
insuffizienz | niedriger
Natriumge-
halt, weites
Kalium/
Natrium-
Verhältnis | Hunde und
Katzen | Natrium
Kalium
Magnesium | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'



Regulierung
des Fettstoff-
wechsels bei
Hyper-
lipidämie | niedriger
Fettgehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | | zunächst bis
zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Verringerung
der Gefahr
der Ketose/
Azetonämie | glucose-
liefernde
Energie-
quellen | Milchkühe
und Mutter-
schafe | Propan-1,2-
diol (falls als
Glucoseliefe-
rant zuge-
setzt)
Glycerin (falls
als Glucose-
lieferant
zugesetzt) | energiehal-
tige Einzel-
futtermittel,
glucose-
liefernde Ein-
zelfuttermittel
oder Zusatz-
stoffe als
Energiequelle | 3-6 Wochen
nach dem
Abkalben
die letzten
6 Wochen
vor und
die ersten
3 Wochen
nach dem
Lammen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Es kann empfohlen werden, das
Diätfuttermittel auch zum Zwecke
der Ketoserekonvaleszenz zu
verfüttern.

Verringerung
der Kupfer-
speicherung
in der Leber | niedriger
Kupfergehalt | Hunde | Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Verlän-
gerung der Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes einzuholen.'

Unterstüt-
zung der
Leberfunk-
tion bei
chronischer
Leber-
insuffizienz | hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt,
hoher Gehalt
an essen-
tiellen Fett-
säuren und
hoher Gehalt
an leicht ver-
daulichen
Kohlenhy-
draten | Hunde | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
- leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate
(gegebe-
nenfalls mit
Angabe
ihrer Be-
handlung)
- Natrium
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
mittlerer Pro-
teingehalt
und hoher
Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren | Katzen | - Protein-
quelle(n)
- Gehalt an
essentiellen
Fettsäuren
Natrium -
- Kupfer
(insgesamt) | | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten'
b) Hinweis auf Verpackung, Behält-
nis, Etikett: 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung oder Verlän-
gerung der Verfütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

hochwer-
tiges Protein,
niedriger
Proteinge-
halt, leicht
verdauliche
Kohlenhy-
drate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Methionin
Cholin
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Protein- und
Faserquelle,
leicht ver-
dauliche
Kohlenhy-
drate (gege-
benenfalls
Angabe ihrer
Bearbeitung) | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angaben der Art der Verabrei-
chung (z. B. viele kleine Rationen
pro Tag)
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder Ver-
längerung der Fütterungsdauer
den Rat eines Tierarztes einzu-
holen.'

Ausgleich bei
Malabsorp-
tion/Verdau-
ungsinsuffi-
zienz | niedriger
Gehalt an
gesättigten
Fettsäuren,
hoher Gehalt
fettlöslicher
Vitamine | Geflügel
außer Gänse
und Tauben | Vitamin A
(insgesamt)
Vitamin D
(insgesamt)
Vitamin E
(insgesamt)
Vitamin K
(insgesamt) | | innerhalb
der ersten
2 Wochen
nach dem
Schlupf | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'
b) Prozentsatz gesättigter Fett-
säuren bezogen auf die Gesamt-
fettsäuren

Verringerung
der Gefahr
des Milchfie-
bers a) | niedriger
Calcium-
gehalt
oder | Milchkühe | Calcium
Phosphor
Magnesium | | 1-4 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
'Nur bis zum Abkalben
verfüttern.'

enges
Kationen/
Anionen-
Verhältnis | Calcium
Phosphor
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel

hoher Gehalt
an Zeolit
(synthetisches
Natrium-Alu-
miniumsilikat) | Gehalt an
synthetischem
Natrium-Alu-
miniumsilikat | 2 Wochen vor
dem Abkalben | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
- 'Die Menge des Fut-
termittels ist so zu
beschränken, dass
eine tägliche Aufnah-
me von 500g Na-
trium-Aluminiumsili-
kat pro Tier nicht
überschritten wird.'
- 'Nur bis zum Abkal-
ben verfüttern.'
b) Hinweise auf Verpa-
ckung, Behältnis oder
Etikett:
- Gebrauchsanwei-
sung, d. h. Anzahl der
Anwendungen und
Dauer vor und nach
dem Abkalben;
- 'Es wird empfohlen,
vor der Verwendung
den Rat eines Fach-
mannes einzuholen.'

hoher Cal-
ciumgehalt
in Form von
leicht verfüg-
baren Calcium-
salzen | Gesamtgehalt
an Calcium,
Quellen und
jeweilige Cal-
ciummenge | Beginn bei den
ersten Geburts-
anzeichen bis
zwei Tage nach
der Geburt

Minderung
von Nähr-
stoff-
unverträg-
lichkeiten | ausgewählte
Eiweißquellen
oder
ausgewählte
Kohlenhy-
dratquellen | Hunde und
Katzen | essentielle
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle
Einzelfutter-
mittel als
Kohlenhy-
dratquelle | 3-8 Wochen
bei Nach-
lassen der
Intoleranzer-
scheinungen
unbegrenzt
weiterver-
wendbar | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

Unterstützung
der Nierenfunk-
tion bei chroni-
scher Nieren-
insuffizienz | niedriger
Phosphorgehalt,
niedriger
Proteingehalt,
jedoch hoch-
wertiges Protein
oder | Hunde und
Katzen | Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
essentielle
Fettsäuren
(falls zugesetzt) | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | zunächst bis zu
6 Monate.
Wird das Diät-
futtermittel bei
akuter Nieren-
insuffizienz
empfohlen, so
beträgt die
empfohlene
Fütterungsdauer
2 bis 4 Wochen. | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung:
'Wasser zur freien
Aufnahme anbieten.'
b) Hinweis auf Ver-
packung, Behältnis
oder Etikett:
'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung
oder Verlängerung der
Fütterungsdauer den
Rat eines Tierarztes
einzuholen.'
Es kann empfohlen
werden, das Diätfutter-
mittel auch bei akuter
Niereninsuffizienz zu
verfüttern.

niedrige Phos-
phatabsorption
durch Aufnahme
von Lanthancar-
bonat-Octahy-
drat | ausge-
wachsene
Katzen | Calcium
Phosphor
Kalium
Natrium
Lanthancarbo-
nat-Octahydrat
essentielle
Fettsäuren
(falls zugesetzt)

Unterstüt-
zung der
Nierenfunk-
tion bei
chronischer
Niereninsuf-
fizienz | niedriger
Proteinge-
halt, jedoch
hochwertiges
Protein,
niedriger
Phosphor-
gehalt | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Calcium
Phosphor
Kalium
Magnesium
Natrium | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | zunächst bis
zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung oder Verlängerung der
Fütterungsdauer den Rat eines
Tierarztes einzuholen.'

Verringerung
der Oxalat-
steinbildung | niedriger
Calciumge-
halt, niedriger
Vitamin-D-
Gehalt,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | Phosphor
Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Vitamin D
(insgesamt)
Hydroxy-
prolin | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoff
als harnalka-
lisierende
Stoffe | bis zu
6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Linderung
akuter
Resorp-
tionsstörun-
gen des
Darms | hoher Elek-
trolytgehalt,
leicht ver-
dauliche
Einzelfutter-
mittel | Hunde und
Katzen | Natrium
Kalium | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt) | 1-2 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei und nach akutem
Durchfall'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

Rekonvales-
zenz/Unter-
gewicht | hoher Ener-
giegehalt,
hohe Kon-
zentration
wichtiger
Nährstoffe,
leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Hunde und
Katzen | n-3- und n-6-
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt)
Energiegehalt | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | bis zur
Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung bei Futtermitteln zur
Verabreichung mit Hilfe von
Schlundsonden:
'Verabreichung unter tierärzt-
licher Aufsicht'
b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen
kann der Angabe des besonde-
ren Ernährungszweckes die
Angabe 'Hepatische Lipidose
bei der Katze' hinzugefügt wer-
den.

Rekonvales-
zenz/Unter-
gewicht | hohe Kon-
zentration an
wichtigen
Nährstoffen,
leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | n-3- und n-6-
Fettsäuren
(falls zuge-
setzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | bis zur
Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung bei Futtermitteln zur
Verabreichung mit Hilfe von
Schlundsonden:
'Verabreichung unter tierärzt-
licher Aufsicht'

Ausgleich
von Elektro-
lytverlusten
bei über-
mäßigem
Schwitzen | vorwiegend
Elektrolyte,
leicht verfüg-
bare Kohlen-
hydrate | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Calcium
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Glukose | | 1-3 Tage | a) Wenn das Futtermittel einen
bedeutenden Teil der Tagesration
ausmacht, sind Angaben über
die Gefahr plötzlicher Umstellun-
gen in der Fütterung zu machen.
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Minderung
von Stress-
reaktionen | hoher
Magnesium-
gehalt
oder | Schweine | Magnesium | | 1-7 Tage | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

| leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | | n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | |

Minderung
von Stress-
reaktionen | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Pferde ein-
schließlich
Ponys | Magnesium
n-3-Fett-
säuren (falls
zugesetzt) | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

Unterstüt-
zung der Auf-
lösung von
Struvit-
steinen | harnsäu-
ernde Stoffe,
niedriger
Magnesium-
gehalt, nied-
riger Protein-
gehalt, je-
doch hoch-
wertiges
Protein | Hunde | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle,
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Wasser zur freien Aufnah-
me anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

| niedriger
Magnesium-
gehalt, harn-
säuernde
Stoffe | Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel
Taurin
(insgesamt) | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Wasser zur freien Auf-
nahme anbieten.'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'
b) Der Angabe des besonderen
Ernährungszweckes kann die
Angabe 'Erkrankung der unteren
Harnwege bei Katzen' oder
'Felines Urologisches Syndrom -
FUS' hinzugefügt werden.

Verringe-
rung der Ge-
fahr des Wie-
derauftretens
von Struvit-
steinen b) | mittlerer Mag-
nesiumgehalt,
harnsäuernde
Stoffe | Hunde und
Katzen | Calcium
Phosphor
Natrium
Magnesium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnsäu-
ernde Stoffe
(falls zuge-
setzt) | bis zu 6 Mona-
ten | a) Angabe in der Ge-
brauchsanweisung: 'Es
wird empfohlen, vor der
Verfütterung den Rat ei-
nes Tierarztes einzuho-
len.'
b) Bei Futtermitteln für Kat-
zen kann der Angabe des
besonderen Ernährungs-
zweckes die Angabe 'Er-
krankung der unteren
Harnwege bei Katzen'
oder 'Felines Urologi-
sches Syndrom - FUS'
hinzugefügt werden.

Verringerung
der Tetanie-
gefahr -
Hypo-
magnes-
ämie - | hoher
Magnesium-
gehalt, leicht
verfügbare
Kohlenhy-
drate, mittle-
rer Proteinge-
halt, niedriger
Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke
Gesamt-
zucker
Magnesium
Natrium
Kalium | | 3-10 Wochen
während des
schnellen
Grasauf-
wuchses | a) Angaben zur Ausgewogenheit
der täglichen Ration hinsichtlich
des Gesamtgehaltes an Rohfaser
und leicht verfügbaren Energie-
quellen
Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Besonders für laktierende
Mutterschafe'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'

Verringerung
des Über-
gewichts | niedriger
Energiegehalt | Hunde und
Katzen | Energiegehalt | | bis zum
Erreichen des
angestrebten
Körperge-
wichts | a) Angabe der empfohlenen täg-
lichen Futtermenge
Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Fachmanns einzuholen.'

Verringerung
der Urat-
steinbildung | niedriger
Purin- und
Proteinge-
halt, jedoch
hochwertiges
Protein | Hunde und
Katzen | | Einzelfutter-
mittel als
Proteinquelle | bis zu
6 Monaten,
bei irreversib-
ler Störung
des Harn-
säurestoff-
wechsels
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'

Ausgleich
bei unzu-
reichender
Verdauung | leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel,
niedriger
Fettgehalt | Hunde und
Katzen | | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung) | 3-12 Wo-
chen, bei
chronischer
Insuffizienz
der Bauch-
speicheldrüse
lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung den Rat
eines Tierarztes einzuholen.'
b) Der Angabe zum besonderen
Ernährungszweck kann der Hin-
weis 'Exokrine Pankreasinsuffi-
zienz' hinzugefügt werden.

Stabilisierung
der physiolo-
gischen Ver-
dauung | niedrige
Pufferkapa-
zität, leicht
verdauliche
Einzelfutter-
mittel | Ferkel | | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei Gefahr von oder
während Verdauungsstörungen
und in der Erholungsphase'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'
b) Pufferkapazität (mEq/l oder
mEq/kg)

| leicht verdau-
liche Einzel-
futtermittel | Schweine | | leicht ver-
dauliche Ein-
zelfuttermittel
(gegebenen-
falls Angabe
ihrer Bearbei-
tung)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
adstringie-
renden Stoffe
(falls zuge-
setzt)
Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als Quelle der
Quellstoffe
(falls zuge-
setzt) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei Gefahr von oder
während Verdauungsstörungen
und in der Erholungsphase'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Fach-
manns einzuholen.'
b) Pufferkapazität (mEq/l oder
mEq/kg)

Verringerung
der Gefahr
der Verstop-
fung | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | Sauen | | Einzelfutter-
mittel zur
Beschleu-
nigung der
Darm-
passage | 10-14 Tage
vor und
10-14 Tage
nach dem
Abferkeln | a) Angabe in der Gebrauchsanwei-
sung: 'Es wird empfohlen, vor
der Verfütterung den Rat eines
Fachmanns einzuholen.'

Stabilisierung
des Wasser-
und Elektro-
lythaushalts | vorwiegend
Elektrolyte,
leicht verfüg-
bare Kohlen-
hydrate | Kälber
Ferkel
Lämmer
Ziegen-
lämmer
Fohlen | Natrium
Kalium
Chloride | Einzelfutter-
mittel als
Kohlen-
hydratquelle | 1-7 Tage
(1-3 Tage
bei Allein-
fütterung) | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Bei Gefahr von, wäh-
rend oder nach Verdauungs-
störungen (Durchfall)'
'Es wird empfohlen, vor der Ver-
fütterung den Rat eines Tierarz-
tes einzuholen.'

Verringerung
der Zystin-
steinbildung | niedriger
Proteinge-
halt, mittlerer
Gehalt an
schwefel-
haltigen Ami-
nosäuren,
harnalkalisie-
rende Stoffe | Hunde und
Katzen | schwefelhal-
tige Ami-
nosäuren
(insgesamt)
Natrium
Kalium
Chloride
Schwefel | Einzelfutter-
mittel oder
Zusatzstoffe
als harnalkali-
sierende
Stoffe | zunächst bis
zu 1 Jahr | a) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: 'Es wird empfohlen,
vor der Verfütterung oder vor
Verlängerung der Fütterungs-
dauer den Rat eines Tierarztes
einzuholen.'


a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu den §§ 13 und 14) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln




Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln


Verwendete Abkürzungen

vorherige Änderung nächste Änderung

ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v.H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm

Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2



ME = umsetzbare Energie
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
NEL = Nettoenergie-Laktation
v.H. = vom Hundert
g = Gramm
ml = Milliliter
mg = Milligramm
T = Trockenmasse


Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1

Tierart | Mischfuttermittel | Schätzgleichung

1 | 2 | 3

vorherige Änderung nächste Änderung

Milchvieh | alle, ausgenommen Misch-
futtermittel mit weniger als
5 MJ NEL/kg
| NEL in MJ/kg=
g
Rohprotein x ml Gasbildung 1) in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0001329
+ g Rohfett 2) x g Rohfett 2) x 0,0001601
+ g Rohfaser x g Rohfaser x 0,0000135
+ g N-freie Extraktstoffe x ml Gasbildung 1) in 200 mg Mischfuttermittel x 0,0000631
- g Rohasche x g Rohfaser x 0,0000487
+ 3,81


Rinder,
Schafe,
Ziegen,
ausgenommen
Milchvieh
| alle, ausgenommen Misch-
futtermittel mit weniger als
9 MJ ME/kg oder weniger
als 4 v. H. Rohfaser in der
Trockensubstanz sowie
Milchaustauschfuttermittel
| ME in MJ/kg =
g
Rohprotein x 0,0126
+ g Rohfaser x 0,0225
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,0112
+ g Rohasche x g
Rohfett 2) x 0,0003975
- g Rohasche x g Rohfaser x 0,0001993
+ % Cellulase-Löslichkeit 3) x % Cellulase-Löslichkeit 3) x 0,0002449
- 0,15

Schweine | alle, ausgenommen Ergän-
zungsfuttermittel mit mehr
als 25 v. H. Rohprotein und
Milchaustauschfuttermittel | ME in MJ/kg =
g Rohprotein x 0,0223
+ g Rohfett 2) x 0,0341
+ g
Stärke 4) x 0,017
+ g Zucker 5) x 0,0168
+ g
organischer Rest x 0,0074
- g Rohfaser x 0,0109

| Ergänzungsfuttermittel mit
mehr
als 25 v. H. Rohprotein | ME in MJ/kg =
g Rohprotein
x 0,0199
+ g Rohfett 2) x 0,035
+ g Stärke 4) x 0,0163
+ g Zucker 5) x 0,0189
+ g organischer Rest x 0,0062
- g Rohfaser x 0,0013



Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4

Hunde,
Katzen | Diätfuttermittel, ausgenommen
Diätfuttermittel
für Katzen mit
einem Feuchtigkeitsgehalt von
mehr als 14 v. H. | ME in MJ/kg =
g Rohprotein x 0,01464
+ g Rohfett 2) x 0,03556
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01464

Katzen | Diätfuttermittel mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von mehr
als 14 v. H. | ME in MJ/kg =
g Rohprotein x 0,01632
+ g Rohfett 2) x 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01255
- 0,2092


1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Überwachung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
De Boever, J. L., B. G. Cottyn, F. X. Buysse, F. W. Waimann, J. M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203; Elsevier Science Publishers, Amsterdam.
Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride 'Onozuka R 10' vorzunehmen.
4) Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach Anhang III Buchstabe J der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.



Rinder, Schafe, Ziegen | alle | ME in MJ/kg T 6) = 7,17
- (g/kg T) Rohasche x 0,01171
+ (g/kg T)
Rohprotein x 0,00712
+ (g/kg T) Rohfett 2) x 0,01657
+ (g/kg T) Stärke 4) x 0,00200
- (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei
x 0,00202
+ ml Gasbildung 1) in 200 mg Trockenmasse x 0,06463

Schweine
| alle | MEs in MJ/kg =
(g/kg)
Rohprotein x 0,021503
+ (g/kg) Rohfett 2) x 0,032497
- (g/kg) Rohfaser x 0,021071
+ (g/kg) Stärke 4) x 0,016309
+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als
Differenz zwischen der organischen
Substanz und der Summe aus
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser
und Stärke (jeweils
in g/kg)) x 0,014701


Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2

Hunde,
Katzen | Futtermittel für besondere
Ernährungszwecke,
ausgenommen
Futtermittel
für besondere
Ernährungszwecke für
Katzen mit
einem Feuchtigkeitsgehalt von
mehr als 14 v. H. | ME in MJ/kg =
g Rohprotein x 0,01464
+ g Rohfett 2) x 0,03556
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01464

Katzen | Futtermittel für besondere
Ernährungszwecke
mit einem
Feuchtigkeitsgehalt von mehr
als 14 v. H. | ME in MJ/kg =
g Rohprotein x 0,01632
+ g Rohfett 2) x 0,03222
+ g N-freie Extraktstoffe x 0,01255
- 0,2092


1) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.
2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Überwachung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
3) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
De Boever, J. L., B. G. Cottyn, F. X. Buysse, F. W. Waimann, J. M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203; Elsevier Science Publishers, Amsterdam.
Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride 'Onozuka R 10' vorzunehmen.
4) Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
5) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach Anhang III Buchstabe J der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
6) Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = ME [0,46 + 12,38 ME / (1.000 - Rohasche in g/kg T)].


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 6 (zu den §§ 25 und 27) Verbotene Stoffe




Anlage 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung

2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle

3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse

4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1)

5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers 1)

6. Fester Siedlungsmüll 2), wie z. B. Hausmüll

7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie

---
1) Der Begriff 'Abwasser' bezieht sich nicht auf 'Prozesswasser', das heißt Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozesswasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder Lebensmittel-Ausgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind.
2) Mit dem Begriff 'fester Siedlungsmüll' sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint.



 



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