- 1.
- entgegen § 3 Personen über die zulässige tägliche Beschäftigungszeit hinaus beschäftigt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im Salzbergbau Personen bei höheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten beschäftigt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe länger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der Wetter von mehr als 30 °C führt,
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 1 zusätzliche Pausen nicht gewährt,
- 5.
- entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die vorgeschriebene Eingewöhnungszeit betraut,
- 6.
- entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt,
- 7.
- entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt,
- 8.
- entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der höchsten Temperatur zugrunde legt,
- 9.
- entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Untergrundspeicher und Versuchsgruben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584