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§ 5 - Konfitürenverordnung (KonfV)

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.



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Frühere Fassungen von § 5 KonfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 5 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 5 LMuTÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
...  5 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2151), die durch Artikel 2 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 3 2. HonigVuaÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... ersetzt und die Angabe „gewerbsmäßig" gestrichen. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1 ...