§ 6 - Konfitürenverordnung (KonfV)

§ 6 Übergangsregelung



Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 5. November 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.



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