§ 6 - Konfitürenverordnung (KonfV)

§ 6 Übergangsregelung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Frühere Fassungen von § 6 KonfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 3 2. HonigVuaÄndV Änderung der Konfitürenverordnung
... ein Erzeugnis in den Verkehr bringt." c) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Übergangsregelung ... c) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem ... gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „ § 6 Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf ...


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