§ 6 Übergangsregelung
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Frühere Fassungen von § 6 KonfV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 3 2. HonigVuaÄndV Änderung der Konfitürenverordnung ... ein Erzeugnis in den Verkehr bringt." c) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Übergangsregelung ... c) Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem ... gestrichen. 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „ § 6 Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf ...
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