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Synopse aller Änderungen der SÜFV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 21 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SÜFV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SÜFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
SÜFV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
    § 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
Zweiter Teil Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
    Erster Abschnitt Feststellung des öffentlichen Bereichs
       § 2 Deutscher Bundestag
       § 3 Bundesrat
       § 4 Bundesverfassungsgericht
       § 5 Deutsche Bundesbank
       § 5a Oberste Bundesbehörden
       § 5b Geschäftsbereiche der obersten Bundesbehörden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 6 Bundesministerium des Innern
       § 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
(Text neue Fassung)

       § 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
       § 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
       § 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
       § 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
       § 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
    Zweiter Abschnitt Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 9a Bundesministerium des Innern


       § 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
       § 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit


       § 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
       § 11 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
    Dritter Abschnitt Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
       § 12 Zuständigkeit
       § 13 Außerkrafttreten
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Bundesministerium des Innern




§ 6 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern




§ 6a Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat


vorherige Änderung nächste Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk;

2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a Bundesministerium des Innern




§ 9a Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat


vorherige Änderung nächste Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

1. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde, und

2. die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.



§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie


(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, die Telekommunikationsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 23 des Telekommunikationsgesetzes betreiben, deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Übertragungswege nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz erheblich beeinträchtigen kann, und

2. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit.



(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 5 Satz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterliegen, teilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit




§ 10a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

1. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, fallen, und

2. die Teile von Unternehmen, die nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung Betriebsbereichen nach Nummer 1 gleichgestellt sind, soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschützt und dies im Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung dokumentiert ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 08.02.2023) 

§ 12 Zuständigkeit


vorherige Änderung

(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern.



(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 9a Nummer 1 sowie nach den §§ 10 bis 11 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.