(1) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende einer Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausland (§
7 Abs. 2 der
Patentanwaltsordnung) dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts anzuzeigen. §
14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und §
15 gelten entsprechend.
(2) Nach Beendigung der Ausbildung hat der Bewerber dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts eine Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzulegen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebildet worden ist. Die Beurteilung soll den Erfordernissen des §
8 entsprechen.