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§ 30 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 30 Prüfungsgebühr


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfungsgebühr (§ 12 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung) ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheids (§ 27 Abs. 4), spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen. Die Zahlung ist bis eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.

(2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen.

(3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann ihm der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts die Prüfungsgebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei Wiederholung der Prüfung anrechnen.

(4) Wird die Prüfungsgebühr nicht fristgemäß gezahlt oder ihre Zahlung nicht fristgemäß nachgewiesen, ist der Prüfling zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der Ladung beginnen die Fristen des Absatzes 1 erneut zu laufen. Werden diese Fristen wieder versäumt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27 Abs. 2).


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung V. v. 22. Juni 2006 BGBl. I S. 1407 m.W.v. 1. Januar 2007

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Frühere Fassungen von § 30 PatAnwAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
vom 22.06.2006 BGBl. I S. 1407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43a PatAnwAPO Unterhaltsbeihilfe (vom 01.09.2009)
... untersagte Nebentätigkeit ausübt; 3. in den Fällen des § 30 Abs. 4 Satz 1, des § 34 Abs. 6 Satz 1 und des § 36 Abs. 4 Satz 1 vom Tage eines ...
§ 43b PatAnwAPO Entstehen und Erlöschen des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe
... Erklärung des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts (§ 27 Abs. 2, § 30 Abs. 4) beendet ist; 4. an dem dem Prüfling der Ausschluß von ...
§ 44b PatAnwAPO Prüfungsgebühr
... über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft) gilt § 30  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
V. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1407
Artikel 1 4. PatAnwAPOÄndV Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... und die Angabe „30" durch die Angabe „40" ersetzt. 2. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Zahlstelle des Deutschen Patent- und ...


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