(1) Zuwendungen, die der Bewerber von dem Patentanwalt oder Patentassessor erhält, bei dem er ausgebildet worden ist, und sonstiges Einkommen des Bewerbers und seines Ehegatten oder Lebenspartners werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie den Betrag von 70 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn des höheren Dienstes übersteigen.