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§ 44e - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 44e Gang der Eignungsprüfung



(1) Die Aufsichtsarbeiten haben die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand. § 34 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Im Falle des § 34 Abs. 5 Satz 1 genügt die Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht.

(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem auf die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts gerichteten Prüfungsgespräch. § 36 Abs. 1, 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.