(1) Die Aufsichtsarbeiten und der mündliche Teil der Prüfung werden dahin bewertet, ob sie die für den Beruf des Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse ausweisen.
(2) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit über die für das weitere Verfahren bindende Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Genügen beide Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht, teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Antragsteller mit, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt.
(3) Im Anschluß an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit die mündliche Prüfung.
(4) §
37 Abs. 2, §
38 Abs. 6, Abs. 7 Satz 1, 3 gelten entsprechend.