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§ 1 - Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung (VersTierAufzKennzV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1988 BGBl. I S. 639; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 01.06.1988; FNA: 7833-3-5 Tierschutz
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§ 1 Art und Umfang der Aufzeichnung



(1) Für die Aufzeichnungen nach § 11a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem Muster dauerhaft einzutragen:

Lfd.
Nr.
 Herkunft  Verbleib
 EingangstagBezeichnung der
geborenen, vom Mutter-
tier abgesetzten oder
erworbenen Wirbeltiere
nach Art und Zahl sowie
Angabe der besonderen
Merkmale oder einer
vorgeschriebenen
Kennzeichnung
Name und genaue
Anschrift des Ver-
äußerers, Angabe der
sonstigen Bezugsquelle
oder Angabe, ob aus
eigener Zucht stammend
AbgangstagName und genaue
Anschrift des
Erwerbers oder Art
des sonstigen Abgangs


(2) Affen, Hunde und Katzen sind einzeln aufzuführen.

(3) Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.