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Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung (VersTierAufzKennzV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1988 BGBl. I S. 639; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 01.06.1988; FNA: 7833-3-5 Tierschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 11a Abs. 3 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Art und Umfang der Aufzeichnung



(1) Für die Aufzeichnungen nach § 11a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen ein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem Muster dauerhaft einzutragen:

Lfd.
Nr.
 Herkunft  Verbleib
 EingangstagBezeichnung der
geborenen, vom Mutter-
tier abgesetzten oder
erworbenen Wirbeltiere
nach Art und Zahl sowie
Angabe der besonderen
Merkmale oder einer
vorgeschriebenen
Kennzeichnung
Name und genaue
Anschrift des Ver-
äußerers, Angabe der
sonstigen Bezugsquelle
oder Angabe, ob aus
eigener Zucht stammend
AbgangstagName und genaue
Anschrift des
Erwerbers oder Art
des sonstigen Abgangs


(2) Affen, Hunde und Katzen sind einzeln aufzuführen.

(3) Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.


§ 2 Kennzeichnung von Hunden und Katzen



Die Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach § 11a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist durch Tätowierung vorzunehmen. Das Kennzeichen besteht, von links nach rechts gelesen, aus den Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises, in dem oder der kreisfreien Stadt, in der die Kennzeichnung vorgenommen werden muß, sowie einer Nummernkombination, die sich aus der Betriebsnummer, dem Kennzeichnungsjahr und der laufenden Tiernummer zusammensetzt. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt. Die Buchstaben sind im linken, die Nummernkombination im rechten Ohr anzubringen. Ist eine Ohrtätowierung nicht möglich, muß die Tätowierung auf der linken Innenschenkelseite erfolgen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen gestatten, daß eine andere geeignete Kennzeichnung verwendet wird. Werden bereits ausreichend gekennzeichnete Tiere in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, so genügt diese Kennzeichnung. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Tiere unter ihrer Aufsicht gekennzeichnet werden.


§ 3 (aufgehoben)







§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.