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§ 2 - Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung (VersTierAufzKennzV k.a.Abk.)

V. v. 20.05.1988 BGBl. I S. 639; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 01.06.1988; FNA: 7833-3-5 Tierschutz
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§ 2 Kennzeichnung von Hunden und Katzen



Die Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach § 11a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist durch Tätowierung vorzunehmen. Das Kennzeichen besteht, von links nach rechts gelesen, aus den Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises, in dem oder der kreisfreien Stadt, in der die Kennzeichnung vorgenommen werden muß, sowie einer Nummernkombination, die sich aus der Betriebsnummer, dem Kennzeichnungsjahr und der laufenden Tiernummer zusammensetzt. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt. Die Buchstaben sind im linken, die Nummernkombination im rechten Ohr anzubringen. Ist eine Ohrtätowierung nicht möglich, muß die Tätowierung auf der linken Innenschenkelseite erfolgen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen gestatten, daß eine andere geeignete Kennzeichnung verwendet wird. Werden bereits ausreichend gekennzeichnete Tiere in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, so genügt diese Kennzeichnung. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Tiere unter ihrer Aufsicht gekennzeichnet werden.