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6. Abschnitt - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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6. Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 43 Ausnahmen



(1) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. 2Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen. 3Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.

(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden.

(3) 1Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. 2Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. 3Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.




§ 44 (aufgehoben)





§ 45 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.
die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verletzt,

2.
den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zuläßt,

3.
eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder eines Vertreters nach § 5 Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,

4.
der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,

5.
ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt:

a)
§ 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen,

b)
§ 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

c)
§ 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

d)
§ 20 über die Beschriftung,

e)
§ 21 über Verständigungseinrichtungen und Informationseinrichtungen über das Anlegen von Sicherheitsgurten,

f)
§ 22 über Stehplätze,

g)
§ 25 Abs. 2 über Alarmanlagen,

h)
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,

i)
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,

j)
§ 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen,

k)
§ 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer,

l)
§ 28 über Fahrpreisanzeiger,

m)
§ 30 über Wegstreckenzähler,

n)
§ 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr,

o)
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung,

p)
§ 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte,

q)
§ 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers,

r)
§ 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs,

s)
§ 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1 nicht dafür zu sorgt, dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind,

2.
im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 3

a)
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

b)
(aufgehoben)

c)
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,

d)
während der Beförderung von Fahrgästen Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen benutzt oder

e)
sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

3.
im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 3

a)
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

b)
(aufgehoben)

c)
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt oder

d)
sich beim Lenken des Fahrzeugs unterhält,

4.
im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonals entgegen § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3

a)
während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder

b)
(aufgehoben)

c)
beim Lenken des Fahrzeugs Fernsehrundfunkempfänger benutzt,

5.
als Mitglied des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals trotz einer Krankheit nach § 9 Abs. 1 an Fahrten teilnimmt oder entgegen Abs. 3 eine Erkrankung nicht unverzüglich anzeigt,

6.
als Fahrzeugführer entgegen

a)
§ 9 Abs. 2 Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,

b)
§ 10 Satz 2 einem Fahrgast auf dessen Verlangen Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und Fahrpläne nicht gewährt,

c)
§ 31 Abs. 2 den dort vorgeschriebenen Hinweis unterläßt,

d)
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 ein nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetes oder beschildertes Fahrzeug führt,

e)
§ 37 Abs. 1 oder 2 im Taxenverkehr Beförderungsentgelt fordert oder berechnet,

f)
§ 37 Abs. 2 Satz 2 eine Störung des Fahrpreisanzeigers nicht nach Beendigung der Fahrt dem Unternehmer unverzüglich anzeigt,

g)
§ 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 die dort vorgeschriebenen Hinweise unterläßt,

h)
§ 38 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,

i)
§ 39 das Taxischild nicht beleuchtet oder bei Ausführung eines Fahrtauftrags die Beleuchtung nicht ausschaltet,

j)
§ 40 im Mietwagenverkehr Beförderungsentgelt berechnet,

7.
als Fahrgast den in § 14 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 1 aufgeführten Verpflichtungen nicht nachkommt.




§ 46 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 PBefG auch im Land Berlin.


§ 47 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften



(1) Die Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft, jedoch

1.
§ 21 Satz 1 Nr. 2 am 1. September 1980,

2.
§ 22 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e am 1. September 1985 für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge,

3.
§ 23 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f am 1. September 1979 für diejenigen Fahrzeuge, mit denen bisher Beförderungen im Berufsverkehr (§ 43 Nr. 1 PBefG) ohne Fahrgastwechsel oder Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung durchgeführt worden sind,

4.
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h am 1. September 1980 für Fahrzeuge mit einem anderen Farbanstrich, die im Taxenverkehr oder im Taxen- und Mietwagenverkehr (§ 46 Abs. 3 PBefG) eingesetzt sind,

5.
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe i am 1. September 1978,

6.
§ 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 am 1. September 1979,

7.
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 45 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe o und Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c, soweit diese Vorschriften des § 45 auf § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 verweisen, am 1. September 1981.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften dieser Verordnung treten außer Kraft die entsprechenden Vorschriften

1.
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 979),

2.
der Verordnung über eine allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen Farbanstrichs für Taxen vom 18. Dezember 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 1779).


Anlage 1 (§ 26 Abs. 1) Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe Skizze)

Breitemindestens 250 mm, höchstens 520 mm
Höhemindestens 75 mm, höchstens 120 mm
Schrifthöhemindestens 50 mm,
Strichstärkemindestens 10 mm, höchstens 15 mm
Farbe der Aufschriftgelb
Farbe des Schriftuntergrundesschwarz


Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund muß eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.

Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.

(Abb. Taxischild siehe BGBl I 1975 S. 1583)


Anlage 2 (aufgehoben)







Anlage 3 (§ 27 Abs. 1) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1975 S. 1585)


Anlage 3a (zu § 27 Absatz 3) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen



Breite 150 mm

Höhe 70 mm

Schrifthöhe 50 mm

Strichstärke 6 mm

Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander 5 mm

Farbe der Schrift weiß

Farbe des Untergrunds blau

(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)




Anlage 3b (zu § 27 Absatz 4) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelte Bedarfsverkehre



Breite 150 mm

Höhe 70 mm

Schrifthöhe 50 mm

Strichstärke 6 mm

Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander 5 mm

Farbe der Schrift weiß

Farbe des Untergrunds grün

(Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild)




Anlage 4 (§ 33 Abs. 4) Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1975 S. 1586 - 1587)


Anlage 5 (§ 34 Satz 2) Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte (§ 34 Satz 2)


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1977 S. 601)