(1) Wer Bier steuerfrei nach §
3 Abs. 1 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Wird Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet oder kann es dieser nicht mehr zugeführt werden, entsteht die Steuer, es sei denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht dem Untergang gleich. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. §
8 Abs. 2 und §
9 Abs. 2 gelten entsprechend.