Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

Abschnitt 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildungsordnung
Kapitel 1 Allgemeines
§ 4 Einstellungsbehörde
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
§ 6 Ausschreibung, Bewerbung
§ 7 Auswahlverfahren
§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte
Kapitel 2 Ausbildung
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Teil 1 Fachstudien
§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
§ 15 Grundsätze
§ 16 Grundstudium
§ 17 Hauptstudium
Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten
§ 18 Grundsätze
§ 19 Praktika
§ 20 Durchführung der Praktika
§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Fachseminare)
Teil 3 Leistungsnachweise, Bewertungen
§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien
§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten

Abschnitt 2 Ausbildungsordnung

Kapitel 1 Allgemeines

§ 4 Einstellungsbehörde


§ 4 wird in 9 Vorschriften zitiert

Einstellungsbehörden sind Arbeitsämter, das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die fachliche Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

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§ 5 Einstellungsvoraussetzungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 6 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden nach § 4 zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

4.
gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Minderjähriger,

5.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und

6.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

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§ 7 Auswahlverfahren


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern ist anzustreben.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei den in § 4 genannten Einstellungsbehörden von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Nähere Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit. Auf Wunsch von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung während des sie betreffenden mündlichen Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.

(5) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes oder Angestellten in vergleichbaren Vergütungsgruppen und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes oder Angestellten in vergleichbarer Vergütungsgruppe; die oder der Vorsitzende soll dem höheren Dienst angehören. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber fest. Wenn mehrere Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 7 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, dass sie oder er nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die in § 4 genannte Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der in § 4 genannten Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch der Dienstaufsicht dieser besonderen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit.

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§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und gliedert sich in Grundstudium, Hauptstudium und berufspraktische Studienzeiten.

(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu verkürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule angerechnet, sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkürzen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen längerer Krankheit,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Bei Wiederholung eines Studienabschnittes ersetzen die neuen Leistungsnachweise die bisherigen Ergebnisse.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören. Die Verlängerung soll darauf ausgerichtet werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 40 Abs. 2.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 320 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erholungsurlaub wird in der Regel während der Praktika gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

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§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch möglich ist, zu erörtern, es sei denn, dass Schwerbehinderte damit nicht einverstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen, angewandt. Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

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Kapitel 2 Ausbildung

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Einführungspraktikum 0,5 Monate,

2.
Grundstudium 6 Monate,

3.
Praktikum A 1 Monat,

4.
Hauptstudium I 2,75 Monate,

5.
Praktikum B 2,5 Monate,

6.
Hauptstudium II 3 Monate,

7.
Praktikum C 4 Monate,

8.
Hauptstudium III 2,75 Monate,

9.
Praktikum D 6 Monate,

10.
Hauptstudium IV 3,5 Monate,

11.
Praktikum E 4 Monate.

(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

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Teil 1 Fachstudien

§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Arbeitsverwaltung, durchgeführt.

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§ 15 Grundsätze


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens 320 Stunden vorgesehen.

(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.

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§ 16 Grundstudium


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes, für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes,

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht),

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.

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§ 17 Hauptstudium


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) In den Hauptstudienabschnitten I bis IV werden Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Studienfächern erworben:

Studienfach 1 Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik, Politik,

Studienfach 2 Betriebswirtschaftslehre für die Arbeitsverwaltung,

Studienfach 3 Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der Arbeitsverwaltung,

Studienfach 4 ausgewählte Rechtsgebiete für die Arbeitsverwaltung,

Studienfach 5 angewandte Berufswissenschaften,

Studienfach 6 Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt für Arbeit,

Studienfach 7 Beratung und Vermittlung,

Studienfach 8 berufliche Eingliederung Behinderter,

Studienfach 9 Leistungsrecht,

Studienfach 10 Wahlbereich.

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Teil 2 Berufspraktische Studienzeiten

§ 18 Grundsätze


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten erlässt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit einen Ausbildungsrahmenplan.

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§ 19 Praktika


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit mit den wesentlichen Aufgaben der Arbeitsämter vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben.

(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern kann Gelegenheit gegeben werden, in begrenztem Umfang Auslandspraktika bei staatlichen Stellen oder vergleichbaren Institutionen in Mitgliedsländern der Europäischen Union und in Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Einzelheiten regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

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§ 20 Durchführung der Praktika


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Die Praktika (Einführungspraktikum, Praktika A, B, C, D, E) finden in den Arbeitsämtern, dem Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit oder der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung statt.

(3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit kundenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der Arbeitsverwaltung vertraut zu machen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grund- und Hauptstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

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§ 21 Leitung und Durchführung der Ausbildung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ausbildende Stellen sind die Arbeitsämter, das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. In jeder ausbildenden Stelle werden eine Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums in dieser Behörde verantwortlich sind.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Die Ausbildungsleitung stellt aufgrund des Ausbildungsrahmenplans (§ 18) für jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsplan (Zeitplan) auf.

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§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Fachseminare)


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Themen der Seminare gemäß den Studienfächern, die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte und Zeitrichtwerte legt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit nach Anhörung des Fachbereichsrates des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in einem Rahmenplan fest.

(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten bei den für die Ausbildungsabschnitte zuständigen Behörden in Unterrichtsformen durchgeführt, welche die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordern.

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Teil 3 Leistungsnachweise, Bewertungen

§ 23 Leistungsnachweise während der Fachstudien


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Während der Fachstudien haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
Hausarbeiten,

3.
andere schriftliche Ausarbeitungen,

4.
Referate,

5.
Projektarbeiten,

6.
mündlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beiträge zu Fachgesprächen, Kolloquien),

7.
IT-Anwendungen,

8.
Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form.

(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfächer nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden.

(3) Während des Hauptstudiums sind sieben schriftliche Aufsichtsarbeiten aus Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zu fertigen und sieben weitere flexible Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 36 bewertet und schriftlich bestätigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(5) Die Leistungsnachweise sollen in der letzten Woche des Studienabschnitts erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält nach Möglichkeit Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 29) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 34 und 35 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

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§ 24 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten


§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird während der Praktika für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 36 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die ausbildende Dienststelle nach § 4 ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach Absatz 1 aufgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.



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