Auf Grund des §
6 Abs. 1 Nr. 6 und des §
9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617) die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des §
10 Abs. 1 und der §§
12 und
26 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Produktionsbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in §
1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
Soweit die Bundesanstalt Muster für den Antrag nach §
3 und die in den Rechtsakten nach §
1 genannten Verträge im Bundesanzeiger bekanntmacht, sind diese zu verwenden.
(1) Beginn und Ende der Verarbeitung sind der Bundesanstalt mindestens drei Tage vorher anzuzeigen. Wird die auf Grund eines Vertrages der in den Rechtsakten nach §
1 genannten Art gelieferte Rohware ganz oder teilweise nicht verarbeitet, ist dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(2) Wer auf Grund von Verträgen, die nach den in §
1 genannten Rechtsakten zu schließen sind, Rohwaren liefert oder verarbeitet, hat den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Er hat bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Bundesanstalt verlangt.
(3) Der Empfänger einer Beihilfe hat die für die Gewährung der Beihilfe erforderlichen Unterlagen sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist besteht.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.