Teil 4 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Teil 4 Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes
§ 40 Grundsatz
§ 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts)
§ 42 Flucht und Spezialität (Zu Artikel 108, Artikel 111 des Römischen Statuts)
§ 43 Vollstreckung von Geldstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts)
§ 44 Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)
§ 45 Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen (Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts)
§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand

Teil 4 Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes

§ 40 Grundsatz


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. 2Vollstreckt werden auch Anordnungen der Einziehung von Taterträgen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts)


§ 41 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Freiheitsstrafen werden vollstreckt, wenn

1.
der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und

2.
sich der Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle über die Übernahme der Vollstreckung geeinigt haben.

Bei Übernahme des Verurteilten muss eine Erklärung des Gerichtshofes über den noch zu vollstreckenden Teil der verhängten Strafe vorliegen.

(2) Die Freiheitsstrafe wird in der vom Gerichtshof mitgeteilten Höhe vollstreckt. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe (§§ 57 bis 57b des Strafgesetzbuches) und der Strafprozessordnung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe finden keine Anwendung. Die Vollstreckung ist zu beenden, wenn der Gerichtshof dies mitteilt.

(3) Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird der Verurteilte wieder dem Gerichtshof oder einem vom ihm bezeichneten Staat übergeben. Sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich mitteilt, dass der Verurteilte freizulassen ist, wird er bis zur Übergabe an den Gerichtshof oder die Behörden des vom Gerichtshof bezeichneten Staates in Haft gehalten. Ersucht der Gerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt um Fortsetzung der Vollstreckung einer im Inland bereits teilweise vollstreckten Strafe, bedarf es einer erneuten Übersendung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Unterlagen nicht. Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die aus Anlass der Vollstreckung der Strafe zu treffenden Entscheidungen, einschließlich Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens und Herabsetzung des Strafmaßes durch den Gerichtshof sowie sonstige Entscheidungen, die einen Aufenthalt des Verurteilen außerhalb der Einrichtung, in der der Verurteilte verwahrt wird, ohne Bewachung mit sich bringen können, ist der Gerichtshof zuständig. Soweit Umstände eintreten, die nach deutschem Recht einen Aufschub, vorübergehenden Aufschub, eine Unterbrechung der Vollstreckung, ein Absehen von der Vollstreckung, eine Anrechnung auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe oder Vollzugsanordnungen, die einen Aufenthalt außerhalb der Vollzugseinrichtung ohne Bewachung ermöglichen würden, ist die Entscheidung des Gerichtshofes herbeizuführen. Der Vollzug der Strafe richtet sich im Übrigen nach den deutschen Vorschriften und entspricht dem Vollzug von Strafen, die von deutschen Gerichten wegen vergleichbarer Taten verhängt werden. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über das Beschwerdeverfahren und das gerichtliche Verfahren finden keine Anwendung, soweit der Gerichtshof für die Entscheidung über Vollzugsmaßnahmen zuständig ist.

(5) Der Verkehr zwischen dem Verurteilten und dem Gerichtshof ist ungehindert und vertraulich. Auf Ersuchen des Gerichtshofes wird Angehörigen des Gerichtshofes Zutritt zur Vollzugseinrichtung gewährt. Erhebt der Verurteilte Einwendungen gegen die Vollstreckung der Strafe oder stellt er Anträge, über die zu entscheiden der Gerichtshof berufen ist, wird die Entscheidung des Gerichtshofes eingeholt.

(6) Die aus Anlass der Vollstreckung entstehenden Kosten werden vom Bund entsprechend einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung getragen. Dies gilt nicht, soweit Kosten nach dem Statut oder anderen Bestimmungen vom Gerichtshof übernommen werden.

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§ 42 Flucht und Spezialität (Zu Artikel 108, Artikel 111 des Römischen Statuts)


§ 42 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Entweicht der Verurteilte oder entzieht er sich sonst dem Vollzug, erlässt die nach § 46 Abs. 1 zuständige Stelle Haftbefehl und ergreift die weiteren Maßnahmen, die zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten erforderlich sind. Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines Ersuchens des Gerichtshofes. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes gilt entsprechend. Der Gerichtshof wird von der Flucht unverzüglich unterrichtet; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Artikel 111 des Römischen Statuts.

(2) Die Verfolgung von Taten, die der Verurteilte vor seiner Übergabe an die deutschen Behörden begangen hat, oder die Vollstreckung einer vor seiner Übergabe verhängten Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung darf vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts nur mit Zustimmung des Gerichtshofes erfolgen.

(3) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung, vorübergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn der Gerichtshof vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 108 Abs. 3 des Römischen Statuts zuvor zugestimmt hat und die Auslieferung nach den im Verhältnis zum ersuchenden Staat anwendbaren Auslieferungsvorschriften zulässig ist.

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§ 43 Vollstreckung von Geldstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts)


§ 43 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Geldstrafen werden vollstreckt, wenn

1.
der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und

2.
in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe die Geldstrafe im Inland zu vollstrecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung der Geldstrafe ersucht.

2Soweit die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Euro angegeben ist, ist für die Umrechnung der am Tag des Eingangs des Ersuchens amtlich festgesetzte Umrechnungskurs zu Grunde zu legen.

(2) Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) 1Die Geldstrafe ist mit Eingang des Ersuchens fällig. 2Über die Auslegung des Schuld- oder des Strafspruchs, die Berechnung der erkannten Strafe, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung oder wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen des § 459a der Strafprozessordnung vorlägen, ist die Entscheidung des Gerichtshofes herbeizuführen. 3Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; die nach § 46 Abs. 2 zuständige Stelle kann die Vollstreckung jedoch aufschieben oder unterbrechen. 4Die weitere Vollstreckung zu einem späteren Zeitpunkt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen; zu diesem Zweck sind die Durchsuchung des Verurteilten, dessen Wohnung und Gegenstände sowie die Beschlagnahme von Gegenständen zulässig.

(4) 1Die §§ 459b und 459c Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar. 2Das Ergebnis der Vollstreckung wird dem Gerichtshof mitgeteilt und die beigetriebene Geldstrafe an ihn überwiesen.

(5) Soweit der Gerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die gegen den Verurteilten wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts verhängte Freiheitsstrafe verlängert oder wegen Uneinbringlichkeit einer wegen einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts verhängten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe festsetzt, finden auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die §§ 41 und 42 Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) G. v. 21. November 2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 44 Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts)


§ 44 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Anordnungen der Einziehung von Taterträgen) werden vollstreckt, wenn

1.
der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und

2.
die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland belegen sind.

(2) 1Zur Vollstreckung ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. 2§ 73 Absatz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(3) 1Wird die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. 2Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3Gegenstände, deren Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.

(4) 1Soweit in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn,

1.
der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte geltend zu machen,

2.
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder

3.
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Inland belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.

2Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. 4Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten. 5Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(5) 1Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Einziehungsverfahrens beschlagnahmt werden. 2Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. 3Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 4Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111m und 111p der Strafprozessordnung entsprechend. 5§ 111n findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2128 m.W.v. 13. Dezember 2019

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§ 45 Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen (Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts)


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wiedergutmachungsanordnungen, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, werden vollstreckt, wenn

1.
der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch sowie der Anordnung nach Artikel 75 des Römischen Statuts darum ersucht hat und

2.
in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe die Wiedergutmachungsanordnung im Inland zu vollstrecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung ersucht.

Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43.

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§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand


§ 46 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Zuständige deutsche Stelle bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Gerichtshofes (§§ 41 und 42) ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der Verurteilte in Haft befindet.

(2) 1Zuständig für die Vollstreckung von Geldstrafen nach § 43 und von Wiedergutmachungsanordnungen nach § 45 ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Lässt sich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk Gegenstände des Verurteilten belegen sind. 3Befinden sich Gegenstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. 4Solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 bis 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung. 5Die erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. 6Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(3) 1Die zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung des Gerichtshofes (§ 44) erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. 2Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. 3Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung vor. 4Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist. 5Befinden sich Gegenstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. 6Solange eine Zuständigkeit nach Satz 2 oder Satz 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.

(4) 1Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4 und § 33 entsprechend. 2§ 31 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vorliegt, wenn

1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint oder

2.
ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2128 m.W.v. 13. Dezember 2019



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