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Abschnitt 6 - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Abschnitt 6 Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
§ 20 wird in 10 Vorschriften zitiert
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
(1) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
- 1.
- § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11,
- 2.
- § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b oder 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
- 4.
- § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2026
§ 22 Verwaltungsverfahren
§ 22 wird in 10 Vorschriften zitiert
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz.
§ 23 Rechtsweg
§ 23 wird in 11 Vorschriften zitiert
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
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