(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen A und E eingeteilt. Das Amateurfunkzeugnis der Klasse A entspricht der harmonisierten Prüfungsbescheinigung (HAREC) der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation). Die Amateurfunkzeugnisse werden von der Regulierungsbehörde nach bestandener fachlicher Prüfung erteilt.
(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß §
5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach §
4 Abs. 1 nachgewiesen hat.
(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Prüfung gemäß §
5 Abs. 2 bestanden und damit die in §
4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat.
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer Erstprüfung ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer Zusatzprüfung ... oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer Zusatzprüfung ... oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160