Ordnungswidrig im Sinne des §
30 Abs. 1 Nr. 9 des
Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht,
- 2.
- einer Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß bewertet oder
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht aufbewahrt oder der zuständigen Stelle nicht vorlegt.
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Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816