(1) Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß
§ 3 gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen fort.
(2)
1Bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates gemäß
§ 9 Abs. 3 gilt die bestehende Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates nach
§ 6 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278).
2Desgleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung nach
§ 10 Abs. 2 die für den Verwaltungsbeirat gemäß
§ 5 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst beschlossene Geschäftsordnung sinngemäß auf den Bund-Länder-Beirat anzuwenden.