(1) Bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen gemäß
§ 3 gelten die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen fort.
(2)
1Bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates gemäß
§ 9 Abs. 3 gilt die bestehende Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates nach
§ 6 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 69 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278).
2Desgleichen ist bis zur Annahme und Genehmigung der Geschäftsordnung nach
§ 10 Abs. 2 die für den Verwaltungsbeirat gemäß
§ 5 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst beschlossene Geschäftsordnung sinngemäß auf den Bund-Länder-Beirat anzuwenden.
1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in
Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
DWD-Gesetzes vom
11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) spätestens nach Ablauf des Jahres 2028 evaluieren.
2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.