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§ 151 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 151 Bemessungsentgelt



(1) 1Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen. 2Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

1.
die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,

2.
die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.

(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

1.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,

3.
für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag,

4.
für Zeiten, in denen Arbeitslose Qualifizierungsgeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Qualifizierungsgeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.

(3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 und kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt ein Dreißigstel des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.

(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der Anspruch geruht hat.

(5) 1Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. 2Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 145 geleistet wird. 3Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.





 

Frühere Fassungen von § 151 SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 5 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 5 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 254 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 151 SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 151 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 150 SGB III Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen (vom 01.04.2012)
... oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht, 5. Zeiten, in denen die durchschnittliche ...
§ 421d SGB III Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld (vom 01.01.2024)
... geschlossen oder wirksam geworden ist, vorübergehend vermindert war, gilt ergänzend zu § 151 Absatz 3 , dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeitslose ...
§ 444a SGB III Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (vom 01.08.2016)
... beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt. (3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
V. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3359; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
V. v. 24.05.2002 BGBl. I S. 1783; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
 
Zitate in Änderungsvorschriften

8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 5 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate." ersetzt. 1b. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die ...

Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden." 15. § 151 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein ... beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt. (3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf ...

Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 BeschSiG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... geschlossen oder wirksam geworden ist, vorübergehend vermindert war, gilt ergänzend zu § 151 Absatz 3 , dass als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das die oder der Arbeitslose ...

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 1 BBuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht." 15. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 123" die Angabe „Absatz 1" sowie nach der ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a" eingefügt. 14. § 151 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... 149 Grundsatz § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen § 151 Bemessungsentgelt § 152 Fiktive Bemessung § 153 ... oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht, 5. Zeiten, in denen die durchschnittliche ... dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt. § 151 Bemessungsentgelt (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag ... aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 131" durch die Angabe „§ 151 " ersetzt und werden nach dem Wort „Arbeitszeit" die Wörter „der ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 254 9. ZustAnpV Drittes Buch Sozialgesetzbuch
... folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 3, § 10 Abs. 2, §§ 87, 151 , 288 Abs. 1 und 2, §§ 292, 301, 321a, 352 Abs. 2 und 3, §§ 362, 366 Abs. 2 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 4 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 3 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 3a. In § 151 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz wird nach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 Satz 2" die Angabe „Nummer 1" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Leistungsentgeltverordnung 2003
Artikel 10 § 1 G. v. 23.12.2002 BGBl. I S. 4637, 4641; aufgehoben durch Artikel 63 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Verordnung LEntgV 2003
... für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von § 151 Abs. 2 Nr. 2 und § 182 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2003 die ...

SGB III - Anpassungsverordnung 1998
V. v. 18.06.1998 BGBl. I S. 1397; aufgehoben durch Artikel 64 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Eingangsformel SGB3AnpV 1998
... Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes ...

SGB III-Anpassungsverordnung 1999
V. v. 07.05.1999 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch Artikel 65 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Eingangsformel SGB3AnpV 1999
... Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes ...

SGB III-Anpassungsverordnung 2000
V. v. 18.05.2000 BGBl. I S. 745; aufgehoben durch Artikel 66 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Eingangsformel SGB3AnpV 2000
... Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes ...

SGB III-Anpassungsverordnung 2001
V. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1179; aufgehoben durch Artikel 67 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Eingangsformel SGB3AnpV 2001
... Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes ...

SGB III-Anpassungsverordnung 2002
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch Artikel 68 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Eingangsformel SGB3AnpV 2002
... Grund des § 151 Abs. 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes ...

SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2004
V. v. 22.12.2003 BGBl. I S. 3100; aufgehoben durch Artikel 101 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel SGB3LEntgV 2004
... Grund - des § 151 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 150 Abs. 2, § 157 Nr. 2 und § 198 Satz 2 Nr. 4 des ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) von denen § 151 Abs. 2 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 47 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. ...