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§ 19 - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 611-8-2-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 19 Steuersätze



(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuer-
pflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
... Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75.000 71530
300.000 112030
600.000 152530
6.000.000 193030
13.000.000 233550
26.000.000 274050
über 26.000.000 304350


(2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

 
a)
bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,

b)
bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.



 
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Frühere Fassungen von § 19 ErbStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 4 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 14.12.2011Artikel 11 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 6 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
vom 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 ErbStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ErbStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ErbStG Steuerpflichtiger Erwerb (vom 01.01.2024)
... sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2 ), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten ...
§ 23 ErbStG Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
... werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen ...
§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes (vom 23.07.2021)
... 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2 , § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. ... 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2 , § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 7. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 21/12 - (zu § 13a und § 13b jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
B. v. 06.01.2015 BGBl. I S. 4
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Besonderer Versorgungsfreibetrag § 18 Mitgliederbeiträge § 19 Steuersätze § 19a Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von ... ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt." 17. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden ... 25. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 Buchstabe a und b, § 24 Satz 2, § 26 Buchstabe a und b sowie § 27 Abs. 1 ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 11 BeitrRLUmsG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2.000 Euro." 5. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 2 ... 1 und 3 und Absatz 3, § 7 Absatz 8, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes ... 2011 entsteht. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3, § 16 Absatz 1 und 2, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 10/02 - (zu § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
B. v. 07.11.2006 BGBl. I 2007 S. 194
Entscheidung BVerfGE20061107
... 2006 - 1 BvL 10/02 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I ...

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - (zu § 16 Absatz 1, § 17, § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
B. v. 06.09.2010 BGBl. I S. 1295
Entscheidung BVerfGE20100721
... kein Versorgungsfreibetrag gewährt wird. § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 34 JStG 2020 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 19 Abs. 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1" durch die Angabe „ § 19 Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 4 StUmgBG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes." 7. In § 19 Absatz 2 , § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „und Absatz ...

Wachstumsbeschleunigungsgesetz
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534
Artikel 6 WaBeG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren;". 2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden ...