Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
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5. Abschnitt - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

G. v. 07.10.1994 BGBl. I S. 2835; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 2121-6-26 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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5. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 29 Strafvorschriften
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Einziehung

5. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 29 Strafvorschriften


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

2.
ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13, einen in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Grundstoff herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, an Dritte abgibt, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt oder

3.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung über die Genehmigung zur Ausfuhr von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden können, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder

2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,

handelt. In besonders schweren Fällen sind die §§ 43a und 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 zu ahnden sind.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Dezember 2005 BGBl. I S. 3686 m.W.v. 1. Januar 2006

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§ 30 Bußgeldvorschriften


§ 30 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
in einem Antrag nach § 8 eine unrichtige Angabe macht oder eine unrichtige Unterlage beifügt,

2.
entgegen § 14 einen Grundstoff an Dritte abgibt,

3.
entgegen § 15 Satz 1 eine Anschrift oder deren Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

4.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Vorgang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt,

5.
entgegen § 16 Abs. 2 die in § 16 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt,

6.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Grundstoff oder eine Zubereitung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,

7.
entgegen § 18 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 und 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,

8.
entgegen § 21 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder

9.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 oder der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung, die Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 als Straftat geahndet werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

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§ 31 Einziehung



Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 29 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



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