(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach §
16 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind Verfügungen im Sinne des §
62 Abs. 1 des Gesetzes.
(2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so kann die Kostenforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.