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§ 46 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 46 Übergangsvorschrift



1Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. 2Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 46 SchwbAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 12 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
vom 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 460 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 SchwbAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 12 InklArbFG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... (weggefallen) §§ 30 bis 34 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Übergangsvorschrift".  ... b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Übergangsvorschrift". 2. § 14 wird wie folgt geändert:  ... beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen." 6. § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Übergangsvorschrift  ... Soziales zu beantragen." 6. § 46 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Übergangsvorschrift Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 460 9. ZustAnpV Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... 3, § 42 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1, in § 45 und seiner Überschrift und § 46 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Artikel 1 6. SchwbAVÄndV
...  § 46 Satz 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juni ...